hahskal79 Geschrieben 24. Januar 2003 Teilen Geschrieben 24. Januar 2003 Hallo, vielleicht kann mir ja mal jemand weiterhelfen... und zwar interessiere ich mich dafür, mitglied im prüfungsausschuss zu werden. welche vorraussetzungen bzw bedingungen muss ich erfüllen um mitgleid zu werden? danke im vorraus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 24. Januar 2003 Teilen Geschrieben 24. Januar 2003 Frage am besten bei deiner zuständigen IHK (Koordinator für Prüfungsausschüsse oder so ähnlich - bei uns der Herr Müller:D ). Die können dir alles sagen, vor allem, ob ein Bedarf besteht (und der besteht eigentlich immer). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
goepp Geschrieben 24. Januar 2003 Teilen Geschrieben 24. Januar 2003 hajo! voraussetzungen sind zum einen die -fachliche eignung (ausbildung im bereich des zu prüfenden berufes oder vergleichbare praktische erfahrung - i.d.r. 6 jahre) und zum andern die persönliche -keine einschlägigen vorstrafen -nachweis über die arbeitspädagigische eignung (ausbilderschein) die passenden § gibt es hier: http://www.bibb.de/aufgaben/arbfeld/aevo/aevo-neu.htm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 24. Januar 2003 Teilen Geschrieben 24. Januar 2003 ganz genau : siehe : http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbig/ BBiG § 37 Zusammensetzung, Berufung (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längsten für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. folglich darf auch abgewichen werden, je nach Bedarf deiner IHK. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sebu Geschrieben 30. Januar 2003 Teilen Geschrieben 30. Januar 2003 Hy! Vielleicht hilft dir das weiter: Informartionen für Prüfer und die die es werden wollen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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