Mr.Magic Geschrieben 5. Februar 2003 Geschrieben 5. Februar 2003 Ich hab die schriftliche zwar bestanden (FISI), bin aber mit dem Abschneiden in der GH1 nicht zufrieden. Jetzt hab ich mir am lezten Freitag die Prüfung angeschaut und einige Bewertungen gefunden, gegen die ich Widerspruch einlegen will. Jetzt meine Frage: Meint ihr es ist sinnvoll, daß vor der mündlichen Prüfung zu tun? Die habe ich nämlich am nächsten Mittwoch. Besteht da die Gefahr, daß die Prüfer dort über den Widerspruch Bescheid kriegen und deshalb besonders streng bewerten? (Nach dem Motto: dem zeigen wir's) Danke für die Antworten schon mal im Voraus. Zitieren
zYm0 Geschrieben 6. Februar 2003 Geschrieben 6. Februar 2003 hmm ich mein wenn du bestanden hast, ist das doch ok oder? Frag da später einer nach? Hauptsache ist doch du hast dein IHK Abschluss mit fisi. gruss Zitieren
sputnik2002 Geschrieben 6. Februar 2003 Geschrieben 6. Februar 2003 also wenn sich das gesamtergebniss dadurch verbessert würd ich schonmal bei der ihk anfragen ob du denn der einzigste bist der das beanstandet. ausserdem haben die prüfer ja nix mit deiner schriftlichen prüfung zu tun, bei denen gehts ja um dein projekt! Zitieren
BenNebbich Geschrieben 6. Februar 2003 Geschrieben 6. Februar 2003 ...gibts da keine fristen zu beachten? erkundige dich doch mal nach den einspruchsfristen. ...grundsätzlich ist es natürlich nicht schlecht, wenn der einspruch zeitnah zu der einsichtnahme erfolgt. ...deine prüfer im projekt, könnten theoretisch identisch mit den prüfungskorrektoren sein. aber die werden dich nicht gleich abschlachten, bloss weil ihnen bei der korrektur ein fehler unterlaufen ist. (falls deine beschwerde erfolgreich ist) ...ich würde erst mal das beste unterstellen, ein(wider)spruch einlegen und mich weiter auf die präsi vorbereiten. Zitieren
Der Kleine Geschrieben 6. Februar 2003 Geschrieben 6. Februar 2003 Warte bis nach der Mündlichen. Ich brauche, sofern mich jemand kritisiert, doch einige Tage, um wieder Fassung zu erringen. Vielleicht kann ich vorher ungemütlich werden. PS : Wenn der Einspruch berechtigt ist, nimmt ihn dir keiner übel. Aber denke daran, dass mindestens zwei unabhängige Prüfer deine Arbeiten bewertet haben. Du kannst nach deiner "Notenvergabe" dort (also der Erkenntnis, bestanden oder auch nicht bestanden zu haben) sicherlich mal inoffiziell die Prüfer fragen. Vielleicht erledigt sich dann dein Einspruch schon und die Arbeit wird vorher (vor dem offiziellen Endergebnis) noch korrigiert. Zitieren
Citrus-Motte Geschrieben 6. Februar 2003 Geschrieben 6. Februar 2003 Originally posted by sputnik2002 ...ausserdem haben die prüfer ja nix mit deiner schriftlichen prüfung zu tun, bei denen gehts ja um dein projekt! Da möchte ich widersprechen! Bei uns wird die schriftliche Prüfung (GH1 + GH2) vom gleichen Ausschuss korrigiert, der auch die Doku bewertet und die mündliche Prüfung abnimmt. Zitieren
gajUli Geschrieben 6. Februar 2003 Geschrieben 6. Februar 2003 Widerspruch kann man aber doch erst ablegen, wenn der Verwaltungsakt abgeschlosen, d. h. mit dem Zeugnis dokumentiert ist. Also ich wuerde mal sagen, so oder so erst nach der Praesentation. Zitieren
BigB Geschrieben 7. Februar 2003 Geschrieben 7. Februar 2003 Originally posted by gajUli ....so oder so erst nach der Praesentation. Das wurde mir auch von Seiten meiner IHK gesagt. Erst alles fertig machen, dann kann ich immer noch Einspruch einlegen. Am Montag gucke ich mir nun meine schriftliche AP an und wenn da irgendwas einzuwänden gibt, gucke ich wie ich weiter verfahre. Zitieren
BenNebbich Geschrieben 7. Februar 2003 Geschrieben 7. Februar 2003 ...o.k., das stimmt natürlich. einspruch (oder widerspruch?) ist erst möglich wenn ein bescheid/zeugnis vorliegt, also frühestens am tag der präsentation/Zeugnisübergabe. ...weiss jemand ob es fristen gibt, die es einzuhalten gilt? ...(bei der ihk passau sind schon alle nach hause gegangen) Zitieren
BigB Geschrieben 7. Februar 2003 Geschrieben 7. Februar 2003 Mmhhh... Fristen....?? Ich hatte am 21. Januar Mündliche. Montag schau ich mir, wie gesagt, meine Prüfung an. Das ist allerdings was anderes wie Einspruch einlegen. Dumm wäre, wenn mir was auffallen würde und ich zu spät für nen Einspruch wäre.... Eigentlich eine sehr gute Frage. Irgendwelche Fristen?? Zitieren
gajUli Geschrieben 8. Februar 2003 Geschrieben 8. Februar 2003 Durchsage an alle Interessierten (nach einer etwas laenglichen Suche im Verwaltungsparagraphendschungel): Das Verwaltungsverfahrensgesetz sagt, es gelten die Fristen der Verwaltungsgerichtsordnung, und die wiederum, dass die Frist gilt, die in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung genannt wird. Unterbleibt eine solche Belehrung, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Davon unabhaengig ist nach mehr als einem Jahr keine Anfechtung mehr moeglich, ausgenommen in einigen Sonderfaellen, die hier nicht weiter zu interessieren brauchen. Zitieren
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