nopenta Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Moin! Ich meine gelesen zu haben, dass man als AN 2 Jahre lang ein Wettberbsverbot resp. Konkurrenzverbot bezüglich des Arbeitsgebietes hat, welches man in der alten Firma bearbeitete. Klartext: ich habe an - zum Beispiel - Qualitätssicherungssoftware bei meinem alten AG gearbeitet und möchte jetzt ähnliches privat schreiben und ggf. verticken. Ich habe ja Spezialwissen erworben, insbesondere über die Vorgehensweise/realisierung meines AG. Das wäre (vermutlich) ein Wettbewerbsvorteil. Kann mir jemand eine Quelle dazu nennen? Danke! nopenta Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ninni Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Soweit ich weiss hat man nur Wettbewerbsverbot wenn man das mal so in irgend einem Vertrag unterschrieben hat. Bin mir aber nicht sicher. Gruss, Mugglberger Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nopenta Geschrieben 12. März 2003 Autor Teilen Geschrieben 12. März 2003 Moin! Unter http://149.219.195.60/fragen/rfindex10.html findet sich eine ganze Menge zum Thema Arbeit. (Ist vielleicht für einige nützlich.) Ich habe festgestellt, dass mein Fall in eine Wettbewerbbeschränkung fallen könnte. Aber leider genau diese Informationen fehlen dort ... nopenta Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Beagol Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Originally posted by Mugglberger Bin mir aber nicht sicher. [OT]Vielleicht hättest Du dann diesen Post einfach weglassen können[/OT] Das Wettbewerbsverbot gilt nur während des Bestands des Arbeitsverhältnisses. -------------------------------------------------------------------------------- Quelle: Bundesarbeitsgericht 17.10.1969 AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7 Mehr dazu: http://149.219.195.60/fragen/rfindex10029.html Gruss Dietmar [edit] @nopenta warst schneller [/edit] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Originally posted by Beagol+Sollum Das Wettbewerbsverbot gilt nur während des Bestands des Arbeitsverhältnisses. -------------------------------------------------------------------------------- Quelle: Bundesarbeitsgericht 17.10.1969 AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7 Mehr dazu: http://149.219.195.60/fragen/rfindex10029.html Das kann aber so nicht korrekt sein. Das mag nur gelten, sofern man gekündigt wird, aber nicht bei Eigenkündigung. PS : Irgendwie wollen eure Links nicht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Beagol Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Originally posted by Der Kleine Das kann aber so nicht korrekt sein. Das mag nur gelten, sofern man gekündigt wird, aber nicht bei Eigenkündigung. PS : Irgendwie wollen eure Links nicht? Ich muss gestehen, dass ich mich nicht eingelesen habe. Kannte nur die Seite. Der ARD Ratgeber ist aber doch sehr Seriös. Vieleicht fragt man da ja mal bei Unklarheiten an. Bei mir geht er. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Ja, jetze geht's. (Liegt vielleicht, wie immer, an Arcor ISDN ) Beim Überfliegen : Es gibt Beschränkungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 ...ich versteh, das schon so, dass das gesetzliche wettbererbsverbot nur während der dauer des arbeitsverhältnisses andauert. ...weitergehende regelungen (vertragliches wettbewerbsverbot9 müssen ausdrücklich zusätzlich vereinbart werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
nopenta Geschrieben 12. März 2003 Autor Teilen Geschrieben 12. März 2003 Moin! - das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis. - die Wettbewerbsbeschränkung bezieht sich auf die Zeit danach, aber höchstens zwei Jahre. Nur was sagt die aus ... MUSS solch eine ausdrücklich vereinbart werden? Oder gibt es eine Standardfassung. Ich habe mal bei den ARD Leuten angefragt. Abgesehen davon habe ich auf juristischen Seiten die Sprachregelung gefunden: Wettbewerbsverbot extends Wettbewerbsbeschränkung nopenta Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenNebbich Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 ...was soll denn das heissen? ...ansonsten ist es meiner meinung nach so, dass du nach ablauf des arbeitsvertrag nur beschränkungen unterliegst, die ausdrücklich im vertrag genannt sind. ...abgesehen von datenschutzgeschichten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 12. März 2003 Teilen Geschrieben 12. März 2003 Originally posted by nopenta - das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis. Ja, und alles, was nach dem Arbeitsverhältnis "verboten" sein soll, muss vereinbart werden. Weiter geregelt in der Gewerbeordnung und im HGB. - die Wettbewerbsbeschränkung bezieht sich auf die Zeit danach, ... Nein, Wettbewerbsbeschränkungen sind Vereinbarungen zwischen im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Dazu gibt es auch ein Gesetz, Gesetz zur Wettbewerbsbeschränkung (GWB), zu finden z. B. hier. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.