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Geschrieben
Ich empfehle an dieser Stelle mal eine freundliche Anfrage an einen Eurer Lehrer.

UrhG § 52a

;)

Zitat aus § 52a:

Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig

... ich bezweifle, dass der uForm-Verlag das so einfach bewilligt.

Geschrieben
... ich bezweifle, dass der uForm-Verlag das so einfach bewilligt.

Ist ja auch kein "für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmtes Werk", insofern passt der Absatz des § 52a sowieso nicht. ;)

bimei

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