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Formfehler


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Die IT-Support GmbH (ITS-GmbH) bestellt bei einem bekannten Anbieter 50 CD-ROM-Laufwerke. Wie bereits häufiger geschehen, geht die Bestellung per Fax an den Anbieter. Durch einen technischen Übertragungsfehler lautet die Bestellung auf 500 Laufwerke. Diese 500 Laufwerke werden auch geliefert.

Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?

Notieren Sie sich die Ziffer vor der zutreffenden Antwort.

1. Wegen fehlender Übereinstimmung der Willenserklärungen ist der Vertrag nichtig.

2. Es liegt ein Formfehler vor, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Die ITS-GmbH muss die 500 Laufwerke in jedem Fall abnehmen.

4. Es liegt ein Mangel vor, den die ITS-GmbH entsprechend den Vorschriften über die Mängelrüge beanstanden kann.

5. Die ITS-GmbH kann den Vertrag wegen Irrtums in der Erklärung anfechten.

##########

Ich würde sagen 5. Oder 2 ^^

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Ja, die Antwort ist, daß die 500 LAufwerke nicht gekauft werden müssen, da es sich tatsächlich um einen Formfehler handelt.

Der Vertrag ist damit nichtig, ein Irrtum vorlag.

(war doch der Merksatz "IDA" für Irrtum, Drohung, arglistige Täuschung bei Nichtigkeit des Vertrages, gelle?) :D

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Hallo,

ich tendiere zu Antwort 1, da keine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt, da der Willen der ITS ja 50 Laufwerke waren.

Oder 5 kliengt auch nicht schlecht, aber ein Irrtum ist es ja nicht, da sich ja keiner von beiden sich vertan hat.

Bitte berichtigen wenn falsch.

Danke

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eine Frage am Rande,

ist denn hier überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Ich dachte das man eine Auftragsbestätigung für die Bestellung bekommt, und erst beim eintrudeln eben dieser der Kaufvertrag zustande kommt, denn dann haben erst beide Seiten ihre Willenserklärung abgegeben.

Zumal dem Kunden in diesem Fall sicher aufgefallen wäre, das die Bestellmenge von der Liefermenge abweicht.

Danke für Antworten im Vorraus

Pönk

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Ich habe mich ehrlich gesagt an dieser Aufgabe ein wenig festgebissen.

Bei der ersten Beantwortung schwankte ich auch zwischen den Antwortmöglichkeiten 2 und 5.

Ich habe mich dann für 2 entschieden. Und zwar aus dem Grund, weil es ja eigentlich kein Irrtum ist. Der Irrtum des Käufers würde ja nur dann bestehen, wenn er sich verschrieben hätte oder falsche Angaben gemacht hätte.

Dies ist hier eigentlich nicht der Fall. Vielmehr ist es ein technischer Fehler bei der Übertragung gewesen.

Aber laut IHK ist die Aufgabe 5 die richtige. Wieso denn nur?

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Die richtige Antwort ist meiner Meinung nach 5:

Zu 1: Nur wegen einer fehlenden Übereinstimmung der WE wird ein Vertrag nicht "automatisch" nichtig. (Die Nichtkeitsgründe stehen in den Par. 125, 134 und 138 ff. BGB.)

Zu 2: Formfehler berechtigen nicht zum Rücktritt, sondern bewirken eine Nichtigkeit (Par. 125 BGB). Eine Formvorschrift für einfache Kaufverträge gibt es nicht, im Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass sich auf eine Form geeinigt wurde. Ausserdem herrscht Formfreiheit, daher ist ein Formfehler nicht gegeben.

Zu 3: Unzutreffend (abweichender Geschäftswille). Ansonsten siehe unten Nr. 5.

Zu 4: Mängelgründe (Par. 434 f. BGB) sind nicht ersichtlich.

Zu 5: Korrekt. Es liegt ein Irrtum nach Par. 119 Abs. 1 BGB vor, daher ist die Erklärung anfechtbar. In der Antwort 5 ist es auch sehr schön vorformuliert: "wegen Irrtums in der Erklärung" => Das ist ein sogen. Erklärungsirrtum (Par. 119 Abs. 1 2. Fall). Ob die Anfechtung erfolgreich ist, ist für die Fragestellung irrelevant.

Die Antwort auf die Frage, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, ergibt sich am einfachsten aus dem Umkehrschluss: Ein bestehendes Schuldverhältnis (Vertrag) ist Grundvoraussetzung für eine Anfechtung. Ohne bestehendes Rechtsverhältnis gibt es nichts, das anfechtbar wäre.

Zur Frage "Wo im Gesetz ist etwas von fehlender Übereinstimmung einer Willenserklärung": Anders herum wird ein Schuh daraus. Gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen sind Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Schuldverhältnisses (allgemeine Rechtsgeschäftslehre, WE: Par. 116-144 BGB).

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