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Prüfungsaufgaben Sammelthread


Empfohlene Beiträge

Ich weiss nicht ob es hier sowas schon gab oder ob das verboten ist. Aber ich denke mal nicht da es schon ziemlich viele Threads zu diesem Thema gibt.

Auf jeden Fall soll hier jeder schon bekannte, selbst ausgedachte oder sonstige Fragen zu Prüfungsaufgaben reinstellen, damit das Forum nicht mit vielen einzelnen Threads vollgestopft wird.

Habe dieses schon bei anderen Foren gesehen und finde dies ein gute Idee da man selbst sehr schnell sieht was einem noch fehlt.

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1. Was ist der Unterschied zwischen IPv4 und IPv6?

2. Wo finde ich im Tabellenbuch SQL-Befehle?

3. Was ist ein Kaufvertrag?

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Hi,

gute Idee mit diesem Sammel-Thread...

Also der Unterschied zwischen IPv4 und IPv6 ist denke ich, dass IPv4 nur aus 32 Bit und IPv6 schon aus 128 Bit besteht, was natürlich sehr viel mehr Adressen zulässt.

IPv6 verwendet zur Darstellung seiner IP-Adressen das Hexadezimalsystem in einer Adresslänge von 128 Bit. Eine solche IPv6-Adresse könnte beispielsweise so aussehen: 3ffe:400:89AB:381C:7716:AA91:0000:0001

Um eine IPv6-Adresse wie die angegebene verkürzt darzustellen, kann man auf die Nullen in einer Gruppe verzichten: 3ffe:400:89AB:381C:7716:AA91::1. Ein weiterer Vorteil von IPv6 ist die, gegenüber IPv4 stark vereinfachte Headerstruktur, die eine merkbar schnellere Bearbeitung am den Router ermöglicht.

Da jeder Rechner eine solche IP-Adresse braucht, ist es leicht nachzuvollziehen, dass der unter IPv4 zur Verfügung stehende Adressraum (32 Bit) nicht lange ausreichen wird. Spätestens wenn jeder Kühlschrank und jede Waschmaschine einen Internetzugang haben, was durchaus denkbar wäre, würde es zu IP-Engpässen kommen.

Die "IP-Knappheit" dürfte mit IPv6, auch "IP Next Generation" genannt (IPNG), wohl vorüber sein. So ist es mit IPv6 theoretisch möglich 655,570,793,348,866,943,898,599 Adressen pro Quadrat-Meter Erde, zu vergeben.

Ich hoffe, ich konnte Dir damit etwas helfen und IPv6 ganz gut erklären. Teilweise habe ich diese Informationen aus dem Internet.

Fündig wirst Du hier:

http://www.ipv6-net.de/

Bis später dann...

:cool:

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Aus unserem Intranet:

Initiativrechte

- Arbeitgeber und Betriebsrat haben ein gleichberechtigtes Initiativrecht

- Entscheidungen können nur gemeinsam getroffen werden:

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Einigungsstelle

Beispiele bei denen ein Initiativrecht besteht:

- Regelung der Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer

- Lage der täglichen Arbeitszeit und der Pausen

- Ableisten von Überstunden und Kurzarbeit

- Aufstellen von Urlaubsgrundsätzen

- Regelungen zur Arbeitsicherheit und zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

- Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen (Umkleideräume, Duschen, Kantine, usw.)

- Maßnahmen zur Abwendung von Belastungen an den Arbeitsplätzen

- Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung

- Innerbetriebliche Ausschreibung von freien Arbeitsplätzen

- Förderung der Berufsausbildung (Siehe auch Zustimmungsrechte und Beratungsrechte)

- Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer, sofern diese straffällig geworden sind

- Erstellen eines Interessenausgleichs und Sozialplan bei Betriebsstillegung

Zustimmungsrechte

-

Der Arbeitgeber darf die Maßnahme nur mit dem Einverständnis des BR durchführen

(Gegebenenfalls Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht)

- Der BR hat kein Recht zur Durchsetzung eines Alternativvorschlages

Beispiele bei denen ein Zustimmungsrecht besteht:

- bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen (siehe auch Informationsrechte)

- ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

- Durchführung betrieblicher Berufsaus- oder -fortbildung, die Auswahl des betrieblichen Ausbilders (siehe auch Initiativreche und Beratungsrechte)

- bei der Erstellung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl bei Versetzung, Einstellung, Umgruppierung und Kündigung (In Betrieben unter 1000 Arbeitnehmern)

- Personalfragebögen und die Austellung von Beurteilungsgrundsätzen

- bei einigen sozialen Angelegenheiten

Widerspruchs-(Veto-)rechte

-

Der BR verhindert zumindest vorübergehend die Durchführung der Arbeitgebermaßnahme, der AG kann das Arbeitsgericht anrufen

Ein Widerspruchs-(Veto-)recht besteht:

- bei Kündigungen (siehe auch Anhörungsrechte)

Beratungsrechte

-

Arbeitgeber und Betriebsrat erörtern Angelegenheiten in gemeinsamen Gespräch

Beispiele bei denen ein Beratungsrecht besteht:

- Im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

- Bei der Planung von neuen oder umgeänderten Gebäuden, Anlagen oder Arbeitsabläufen (siehe auch Informationsrechte)

- Bei der Personalplanung (siehe auch Informationsrechte)

- In der Berufsbildung im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und bei der Austattung von dafür verwendeten Räumlichkeiten (siehe auch Initiativrechte und Zustimmungsrechte)

- Wirtschaftsausschuß

- Bei Betriebsänderungen (Schließung, Verkauf, usw.)

Anhörungsrechte

-

Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat seine Absichten mit und fordert den BR unter Fristsetzung zu einer Stellungsnahme auf

Ein Anhörungsrecht besteht:

- Bei Kündigungen (Siehe auch Widerspruchs-(Veto-)rechte)

Informationsrechte

-

Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat anhand von Unterlagen seine Pläne mit

Beispiele bei denen ein Informationsrecht besteht:

- Allgemeine Unterrichtung zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben

- Die Behandlung einer Beschwerde vom Arbeitgeber, die durch den Betriebsrat eingereicht wurde

- Untersuchungen, Besichtigungen, und Besprechungen im Unfallschutz

- Vom Arbeitgeber geplante Änderungen oder Neubauten von Gebäuden, technischen Anlagen oder Arbeitsabläufen (siehe auch Beratungsrechte)

- Personalplanung und Personalbedarf gegenwärtig und zukünftig (siehe auch Beratungsrechte)

- Beabsichtigte personelle Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung (siehe auch Zustimmungsrechte)

- Bei der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme ist der BR umgehen zu informieren, Zustimmungsrechte wie bei personellen Einzelmaßnahmen.

- Einstellung von leitenden Angestellten (hier keine Zustimmungsrechte!)

- Der Jahresabschluß (Jahresbilanz) muß dem Betriebsrat erläutert werden

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