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Geschrieben

Na klar, Du darfst jederzeit bei Dir in die Personalabteilung maschieren und Einblick in Deiner Personalakte nehmen (gesetzlich verankert). :mod: :marine

mfg

SYRARE

Geschrieben

hmm, wenn Du auf Gedanken in Richtung Aktenfälschung kommst, dann bist Du sicher auf dem Holzweg.

btw: Du darfst auch den Betriebsrat mit zur Akteneinsicht nehmen und ggf. verlangen eine eigene Darstellung zu einer falschen Beurteilung zu hinterlegen.

(AFAIK wurde die Akteneinsicht in die Personalakte schonmal diskutiert)

Geschrieben
Original geschrieben von SYRARE

Na klar, Du darfst jederzeit bei Dir in die Personalabteilung maschieren und Einblick in Deiner Personalakte nehmen (gesetzlich verankert).

Hochinteressant! Und was machst Du bei Firmen, die für die Einsicht in die Personalakte nur bestimmte "Sprechstunden" (z.B. Dienstags und Donnerstags zwischen 9 und 11 Uhr) einräumen? Woraus leitest Du ein Recht ab, die Akten außerhalb dieser Zeitfenster einsehen zu dürfen?

gruß, timmi

Geschrieben

man darf eine einsicht verlangen, aber unter aufsicht, sehr wohl. das mit der aktenfälschung ist kein holzweg ! wie kannst du so definitive dinge sagen, wenn du dir nicht sicher sein kannst ?

Geschrieben

Frage:

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte?

Antwort:

Ja. Zwar ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, jedem Arbeitnehmer die Personalakte in regelmässigen Abständen zur Einsicht vorzulegen, doch hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Personalakte auf Verlangen einsehen zu können. Hierzu kann das Unternehmen feste Sprechstundenzeiten festlegen.

hab ich von arbeitsrecht.de

Geschrieben

Das "jederzeit" musst Du im Zusammenhang mit den anderen Antworten sehen, bei denen ja bestimmte Situationen mit dem Einsehen der Personalakte verknüpft wurden.

Ausserdem ist es halt die berühmte IHK-Fragestellung, die wollen halt ab und an ein wenig verwirren.... was denen ja wohl auch gelungen ist :bimei

Geschrieben

Und um das mal zu konkretisieren: ;-)

§ 83 BetrVG Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

Recht ja, Zeitpunkt ist nicht bestimmt.

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