Chaoshacker Geschrieben 12. Mai 2003 Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Habe da mal eine Frage die jetzt etwas theoretisch ist (und für mich hoffentlich auch bleibt). Was passiert eigentlich wenn man nicht zur Prüfung erscheinen kann? Ok - mit ner schlimmeren Krankheit würde ich mich wohl immer noch zur Prüfung schleppen oder hinbringen lassen, aber was ist wenn jemand in einen absoluten Horror-Stau gerät oder irgendsoein Idiot fährt dem armen Prüfling ins Auto und das muß erst geregelt werden. So ein großes Zeitpolster von mehreren Stunden plant wohl niemand für die Fahrt zur Prüfung ein, daß er das kompensieren könnte. Und wenn der Prüfling deswegen nun absolut zu spät kommt, was passiert dann? Gibt es eine Möglichkeit die Prüfung in kürze irgendwie nachzuholen oder muß er, wie unschuldig er am Nichterscheinen auch ist, ein halbes Jahr auf die nächste Prüfung warten? Also wie gesagt: ich gehe von einem absolut schuldfreiem Nichterscheinen aus. Gruß Chaoshacker Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gajUli Geschrieben 12. Mai 2003 Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Nichterscheinen bedeutet in jedem Fall ein halbes Jahr Wartezeit. Ohne wichtigen Grund ausserdem, dass man einmal durchgefallen ist. Mit wichtigem Grund wird der Versuch nicht gezaehlt. Hat ein Dritter Schuld daran, dass man nicht erscheinen kann, kann man ihn auf Schadensersatz verklagen. Krankheit ist hoehere Gewalt; man muss dann alle Folgen selbst tragen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chaoshacker Geschrieben 12. Mai 2003 Autor Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Aha - das ist ja recht eindeutig. Also alles mögliche versuchen um dort vor Ort zu sein... D.h. also, daß wenn mir so ein Idiot ins Auto fährt dann kann ich noch ein halbes Jahr länger mein Azubi-Leben genießen, lasse mich aber vom Unfallverursacher gut bezahlen ;-) Na ja - würde es wohl vorziehen die Prüfung ablegen zu können. Fragt sich nur wie das dann wäre mit Teilschuld am Unfall und so. Aber das würde hier jetzt wohl zu weit führen und so genau wollte ich es dann ja auch nicht wissen. Danke für deine Antwort! Gruß Chaoshacker Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gajUli Geschrieben 12. Mai 2003 Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Klar, Teilschuld muesste man sich anrechnen lassen. Aber das wuerde wahrscheinlich genauso laufen wie bei den anderen Crash-Kosten. Und aufpassen, dass man auf dem Weg zur Pruefung nicht einen Astronauten auf dem Weg zum Raketenstart rammt, damit man nicht die Kosten fuer den ausgefallenen Weltraumflug bezahlen muss. Abzueglich der Teilschuld des Astronauten, versteht sich. ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
sockä Geschrieben 12. Mai 2003 Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Ich z.b. nutze jeden Tag die öffentlichen Nahverkehrsmittel und fahre somit auch morgen zur Prüfung mit der Deutschen Bahn, da ich kein Auto habe und auch wenn dann hätte ich Angst nen Bums zu bauen oder so. Ich nehme auch extra 2 Züge (= 1,5 Stunden) früher, um pünktlich zu sein, is ja schließlich Deutsche Bahn. Gut, ok. Aber z.b. hat sich letzte Woche einer vorm Zug geworfen -> Personenschaden -> 3 Stunden lang durften keine Züge fahren. Was mache ich dann? Da kann ich nun wirklich nichts für, oder? Ja, definitiv. Ich fände es aber extrem "ungemütlich" noch n halbes Jahr zu warten. Es gibt doch irgend so eine Klausel, die besagt, dass, wenn ich aus unverschuldenten Ereignissen oder höherer Gewalt (z.B. Hochwasser, Blitzschlag) nciht an einer Prüfung teilnehmen kann, mir ein Ersatztermin geboten werden muss. Schließlich wirkt sich dass ja alles auf mich aus und es ist ja festgelegt, dass der Prüfling keinen Nachteil daraus ziehen darf, wenn er aus Nichtverschulden nicht an einer Prüfung teilnehmen kann. Ich hätte aber z.b. einen großen Nachteil, denn ich will z.b. studieren gehen in einem Studigang, der nur zum Wintersemester beginnt. Wenn ich nun im November dieses Jahr meine Prüfung machen würde ... dann müsste ich ein ganzes Jahr warten, um anfangen zu können, studieren zu gehen. ******e! Vor allem dann, wenn man nciht übernommen wird und das Jahr über arbeitslos ist. Also was tun? Welche Rechte hat der Prüfling? Noch n anderes Desaster: mein Zug hat "nur" ne Stunde Verspätung und ich kommen z.b. aus diesem Grund statt um 8h zum Prüfungsbeginn erst um 9h. Habe ich dann das Recht, mich noch in die Prüfung reinzusetzen und mitzuschreiben? Aber mit den vollen 90 Min. oder kann ich die anderen Prüfungsteile machen, die noch ausstehen? Oder warte ich, bis die anderen fertig sind und schreibe den versäumten Prüfungsteil noch an dem Tag im Anschluß nach? Hat jemand Erfahrung damit oder ist "Rechtsexperte" oder so? Grüsse Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Darth_Zeus Geschrieben 12. Mai 2003 Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Original geschrieben von gajUli Und aufpassen, dass man auf dem Weg zur Pruefung nicht einen Astronauten auf dem Weg zum Raketenstart rammt, damit man nicht die Kosten fuer den ausgefallenen Weltraumflug bezahlen muss. Abzueglich der Teilschuld des Astronauten, versteht sich. ;-) Und schon gar keinen Astronauten, der schon an seinem Arbeitsplatz sitzt und vor 3 Sekunden das Wort 'zero' gehört hat. Da erledigen sich Teilschuld und Prüfungswiederholung von selbst. Aber die ISS soll auch FIs benötigen, hab ich gehört, wenn ich persönlich auch den Weg dorthin innerhalb des Shuttles zurücklegen wollte. In diesem Sinne, macht euch nicht irr mit was wäre wenn, sondern ein (!) gute Nacht Bierchen reingeworfen, früh geschlafen und viel Erfolg morgen. Man hört voneinander als fertige FIs. Flo Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gajUli Geschrieben 12. Mai 2003 Teilen Geschrieben 12. Mai 2003 Original geschrieben von sockä Ich fände es aber extrem "ungemütlich" noch n halbes Jahr zu warten. Es gibt doch irgend so eine Klausel, die besagt, dass, wenn ich aus unverschuldenten Ereignissen oder höherer Gewalt (z.B. Hochwasser, Blitzschlag) nciht an einer Prüfung teilnehmen kann, mir ein Ersatztermin geboten werden muss. Soso, "irgend so eine Klausel". Halt Dich bitte an diesen Grundsatz: Quelle nennen oder Mund halten. Bis dahin gilt, dass es keine solche Klausel gibt. Eine IHK waere dazu nur verpflichtet, wenn sie den Grund selbst zu verantworten haette, was bei hoeherer Gewalt nicht zutrifft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Robbie Geschrieben 8. Februar 2005 Teilen Geschrieben 8. Februar 2005 Ist man ein Prüfungswiederholer und man konnte bei der Prüfungswiederholung aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig z.B. zum Prüfungsteil GH1 kommen, aber zu GH2, dann werden die Ergebnisse aus der vorherigen Prüfung übernommen. Natürlich muss man das direkt der IHK melden und mit ihr dies absprechen. So ist es auch möglich die Prüfung trotzdem zu bestehen. Robbie Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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