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Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit und damit Formfreiheit (Privatautonomie, allgemeines Persönlichkeitsrecht des GG). Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt oder durch Rechtsgeschäft die Schriftform vereinbart wurde. Für den Dienstvertrag (Par. 611 ff. BGB) gibt es eine solche Formvorschrift nicht, also ist der Abschluss eines solchen formfrei. Ein Beispiel einer gesetzlichen Ausnahme ist etwa der Ausbildungsvertrag (Par. 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG), für den die Schriftform gefordert wird. Die Schriftform für den befristeten Arbeitsvertrag ergibt sich übrigens aus Par. 14 Abs. 4 TzBfG, nicht aus dem BGB. Für eine Kündigung ist die Schriftform immer notwendig (Par. 623 BGB).

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Bietet die Firma Ihnen einen Arbeitsvertrag an, haben Sie es geschafft. Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Allerdings sollten Sie immer die schriftliche Form wählen, da sich mündliche Vereinbarungen im Streitfall nur schwer beweisen lassen.

... Leider...

Ich habe auch: Arbeitsvertäge müssen schriftlich abgeschlossen werden...

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Original geschrieben von Kain

Auch hier noch mal zum nachlesen:

Arbeitsrecht

Also ich finde dieser "Nachweis" ist dann doch ein Arbeitsvertrag. Steht dann vielleicht nicht drüber, aber was soll das denn sonst rechtlich sein? Ausserdem war diese Antwort in einer der letzten IHK Prüfungen (laut Musterlösung) richtig.

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Original geschrieben von outatime

(...)

6) Da hab' ich 3 und 5. Müssen Arbeitsverträge denn nicht schriftlich abgeschlossen werden?

Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich fixiert werden:

http://www.hensche.de/infos_arbeitsrecht_arbeitsvertrag.html

Ein Arbeitsvertrag muß aber nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden. Es reicht also - wie übrigens bei den allermeisten anderen Verträgen auch - eine formlose Einigung der Parteien.

So würde es z.B. für einen wirksamen Arbeitsvertrag genügen, daß Ihr Chef Sie mündlich fragt, ob Sie als Kraftfahrer oder Programmierer für die und die Anzahl von Stunden für ihn arbeiten wollen - und Sie daraufhin mit einem schlichten "Ja" antworten. Wenn Sie in der Eile "vergessen" haben, sich über die Höhe Ihrer Vergütung zu einigen, gilt § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin heißt es:

"(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."

Da man Willenserklärungen nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen, sondern auch durch "schlüssiges Verhalten" abgeben kann, würde es sogar ausreichen, wenn Sie sich zu dem Vertragsangebot gar nicht ausdrücklich erklären würden, sondern zur vereinbarten Zeit einfach kommen und mit der Arbeit anfangen würden. Damit würden Sie nämlich "konkludent" Ihr Einverständnis mit dem Vertragsangebot zum Ausdruck bringen. Das genügt im allgemeinen für das Zustandekommen von Verträgen. Und es reicht auch einen Arbeitsvertrag.

Arbeitsverträge werden gar nicht so selten in dieser Weise, d.h. mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen. So kommt es z.B. recht oft vor, daß man von heute auf morgen als Aushilfe einspringt und dann länger bleibt. Auch wenn der schriftliche Vertrag dann auf sich warten lassen sollte, hat man in einem solchen Fall bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, d.h. rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis begründet.

Schriftform (selbe URL, nur etwas weiter im Text)

Wenn Sie nur einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, daß er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt. Das muß Ihr Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsvehältnisses tun, es sei denn, daß Sie sind nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurden, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 NachwG (Nachweisgesetz).

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert aber nichts daran, daß Arbeitsverträge auch mündlich wirksam geschlossen werden können. Auch mündliche Arbeitsverträge sind "vollgültige" Arbeitsverträge (s. oben).

Frage ausreichend beantwortet? :D

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Original geschrieben von REDSKIN

Da muss ich dem Kollegen recht geben!

Arbeitsverträge müssen schriftlich sein.

die müssen auch unterschrieben werden!!!

Nein, das stimmt nicht, in der Gastronomie z.B. ist es durchaus üblich, dass Angestellte keine schriftlichen Verträge haben. Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich sein!

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