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Geschrieben

Auszug aus § 39 BBiG

Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und...

Wir mußten das Berichtsheft damals vorzeigen und nach dem Gesetz muß man auch eins führen ... spielt es da eine Rolle, ob das in der Einladung steht? Besser ist es, es mitzunehmen.

[ 11. Juni 2001: Beitrag editiert von: bimei ]

Geschrieben

IHK-Arnsberg:

Wir mussten Winter 2000 natürlich auch eins zur mündlichen mitbringen. Wurde aber nur oberflächlich mal reingeguckt. Da hätte alles drinstehen können. Wir hatten übrigens kein handgeschriebenes Heft, sondern ein selber gemachtes (PC,einzelne Blätter in Ordner oder gebunden).Das war vorher mit der IHK abgesprochen.

[ 12. Juni 2001: Beitrag editiert von: fertig2000 ]

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