MadCro Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Hi, sagt mal weiss jemand ob es einen bestimmten Termin gibt bis zu welchem geklärt werden muss ob die Firma einen nach der Ausbildung überniehmt oder nicht ? wenn ja , wo könnte man den erfahren ? Danke Gruß MadCro :marine
Doham Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Der Ausbildungsvertrag endet mit bestehen der mündlichen Prüfung, wenn Du danach noch im Unternehmen beschäftigt wirst - bist Du eingestellt. (Stillschweigende Absichtserklärung oder so ähnlich.) AFAIK gibt es keinen Termin, bis wann der Betrieb die Entscheidung trifft, höchstens den Termin deiner mündlichen Prüfung, aus oben genanntem Grund.
MadCro Geschrieben 22. Mai 2003 Autor Geschrieben 22. Mai 2003 Tja hat sich so eben erledigt, mir wurde gesagt das aufgrund der schlechte wirtschsftlichen lage der firma sie mich leider nicht übernehmen können ab mitte Juli Arbeitloser Nr : 4.999.999
robotto7831a Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Dann würde ich mal schnell zum Arbeitsamt rennen und Dich Arbeitssuchend melden. Denn es gibt ein neues Gesetzt, in dem steht, dass man sich 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit Arbeitssuchend melden muss, sonst bekommt man Abzüge vom Arbeitslosengeld. Frank
MadCro Geschrieben 22. Mai 2003 Autor Geschrieben 22. Mai 2003 Original geschrieben von palvoelgyi Dann würde ich mal schnell zum Arbeitsamt rennen und Dich Arbeitssuchend melden. Denn es gibt ein neues Gesetzt, in dem steht, dass man sich 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit Arbeitssuchend melden muss, sonst bekommt man Abzüge vom Arbeitslosengeld. Frank hmmm aj und was wenn man 3 monate vorher das garnicht weiss ?
robotto7831a Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Das mußt Du einen Rechtsexperten fragen. Ich habe das nur schon öfters gehört. Frank
MadCro Geschrieben 22. Mai 2003 Autor Geschrieben 22. Mai 2003 Naja , Danke Dir, werde mal gleich morgen zum telefon greifen und beim arbeitsamt anrufen
bimei Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Original geschrieben von palvoelgyi Denn es gibt ein neues Gesetzt, in dem steht, dass man sich 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit Arbeitssuchend melden muss, sonst bekommt man Abzüge vom Arbeitslosengeld. Bitte keine Angaben der Art ohne Quelle! § 37b SGB III tritt im Übrigen, wenn überhaupt, erst zum 01. Juli 2003 in Kraft. Wortlaut der Änderungen: § 37b SGB III Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. § 140 SGB III Minderung wegen verspäteter Meldung Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf 30 Tage begrenzt.
jan76 Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 ich erinnere mich dunkel an einen § der besagt, dass der betrieb 2 monate vor ende ausbildung dem auszubildenden mitteilen muss, ob er plant ihn zu übernehmen; oder täusche ich mich da ?
bimei Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Original geschrieben von jan76 ich erinnere mich dunkel an einen § der besagt, dass der betrieb 2 monate vor ende ausbildung dem auszubildenden mitteilen muss, ob er plant ihn zu übernehmen; oder täusche ich mich da ? Du täuschst Dich. Ausnahmen bilden nur tarifvertragliche Regelungen.
Doham Geschrieben 22. Mai 2003 Geschrieben 22. Mai 2003 Um dann gibts noch Bimeis FAQ: (http://www.bimei.de/faq_04.html) [4.1] Ausbildungsende § 14 BBiG (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Das hatte ich bei meinem ersten Posting vergessen. -> Quellen
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