sockä Geschrieben 28. Mai 2003 Teilen Geschrieben 28. Mai 2003 Hi @ all... ich habe eine Frage zum Thema Kündigung nach Ausbildungsende. Wenn man noch in der Ausbildung ist, aber nur noch wenige Tage bis zur mündlichen Prüfung hat, aber von dem Ausbildungsbetrieb keine schriftliche Kündigung eingegangen ist... wird man dann übernommen? Und muss eine Kündigung immer schriftlich sein? Ich habe es so gelernt, aber bei jemand anderem in meiner Klasse sagen alle Kolegen, dass er nicht übernommen wird und auch der Chef hat es schon mehrmals erwähnt, aber nie direkt gesagt "Du wirst nicht übernommen". Und auch wenn, man müsste es doch eigentlich schriftlich bekommen, oder?! Oder ist es so, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist, sowieso ein neuer Vertrag aufgesetzt werden müssten und wenn dies nicht geschieht, dann hat man halt keinen Job?! Oder müsste der Betrieb immer übernehmen, solange er nicht kündigt?! Habe hier schon einige Threads gefunden, da stand was von 3 Monate vorher drin und wenn man kein Bescheid bekommen hat und nach der Prüfung weiterarbeitet ist das automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?! Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen... und v.a. sagen, ob eine Kündigung immer schriftlich sein muss und eine mündliche Kündigung nicht wirksam wäre...?! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
AVEN Geschrieben 28. Mai 2003 Teilen Geschrieben 28. Mai 2003 Du hast einen befristeten "Arbeitsvertrag" auf z.B. drei Jahre und der endet mit bestehen der Prüfung, oder bei nicht bestehen ein halbes Jahr später bei der nächsten Prüfung... da muss also nichts gekündigt werden... Der Vertrag läuft einfach aus... ein einfaches "Nach der Prüfung brauchen wir dich nicht mehr" vom Chef reicht also aus... Anders ist es, wenn du nach der Prüfung weiterhin arbeiten gehst und dein Chef duldet das... dann kann man von einer Art stillschweigendem Arbeitsvertrag sprechen... das ist aber alles ein bischen kompliziert... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MoBaB Geschrieben 28. Mai 2003 Teilen Geschrieben 28. Mai 2003 der arbeitgeber muss dich nach bestehen deiner prüfung nicht kündigen weil dein ausbildungsvertrag ja an dem tag ausläuft. is quasi so ne art befristeter vertrag. d.h. er müsste dir nen schrieb geben wo drin steht das sie dich übernehmen. aber hab jetzt auch schon von n paar tricks gehört. z.b. das wenn man nach der mündlichen prüfung in den betrieb kommt und dort etwas zu tun bekommt das man dann übernommen ist und man müsste mit einer 4.wochen kündigungsfrist gekündigt werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hmaas Geschrieben 28. Mai 2003 Teilen Geschrieben 28. Mai 2003 Hi, dein Ausbildungsvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Er endet somit spätestens mit dem im Vertrag angebenen Datum oder mit bestehen der Abschlußprüfung. Kündigen muss dein Chef dich nicht, da der Vertrag automatisch endet. Wenn dir dein Chef keinen neuen Vertrag anbietet stehst du somit auf der Strasse. Es gibt einen Passus im BerufsBildungsGesetz nach dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stillschweigend geschlossen wird, wenn der Azubi nach bestandener Prüfung einen Tag arbeiten kommt. Aber das kennt der Chef meistens und wird sich davor schützen. Zu diesem thema gabs schon mehrer Threads, mußte mal suchen, oder auf Bimei warten die kann dir dann die ganzen Paragraphen zitieren. Gruß Pönk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 28. Mai 2003 Teilen Geschrieben 28. Mai 2003 Original geschrieben von Pönk ..., oder auf Bimei warten die kann dir dann die ganzen Paragraphen zitieren *lach* Na gut, dann werd ich mal meinen Ruf aufrechterhalten. ;-) § 14 BBiG Beendigung 1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 17 BBiG Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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