Welenreiter Geschrieben 3. Juni 2003 Teilen Geschrieben 3. Juni 2003 Hallo Leute, ich lese in letzter Zeit immer öfter bei Ebay angeboten das die Verkeufer unter ihr angebot folgenden Satz Schreiben: Ich sehe mich gezwungen, wegen der neuen Gesetzeslage, in meinen Auktionen zu erwähnen das ich keinerlei Garantie gebe und auch keine Waren zurück nehme! Inwiefern haben sich die Gesetze jetzt geändert ?? Worauf sollte man jetzt achten ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Atra Geschrieben 3. Juni 2003 Teilen Geschrieben 3. Juni 2003 Als Privatperson muss man keine Garantie geben. Sollte man aber etwas Gewerblich verkaufen muss Garantie gegeben werden. Besonders Intressant bie Selbständigen, die z.B. ein Firmenfahrzeug haben. Da diese gewerblich genutzt wird, muss so auf das Fahrzeug Garantie gegfeben werden. Dieser Zusatz bei Ebay ist bei Privatpersonen unintressant, da sie keine Garantie geben müssen. Wahrscheinlich hat irgendwer mal damit angefangen und schon haben sich tausende das rauskopiert. mfg Atra Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
geloescht_JesterDay Geschrieben 3. Juni 2003 Teilen Geschrieben 3. Juni 2003 Das kommt immer auf den Verkäufer an... Gewerbliche Verkäufer (auch solche die kein Gewerbe haben aber ständig irgendwelche Auktionen laufen haben (bei denen wird sowas einfach unterstellt)) müssen dir eine gewisse Garantie geben (1 oder 2 Jahre). Von privat hast du keine Garantie, nie. Diesen Hinweis hat wahrscheinlich irgendeiner mal geschrieben um sich um seine Verpflichtungen drücken zu können wenn der Käufer keine Ahnung hat und sich einschüchtern lässt. Das hat mit einem Gesetz AFAIK nichts zu tun und wird jetzt wohl von immer mehr Leuten übernommen, weil es sich ja toll und einschüchternd anhört. Das ist IMHO nichts anderes als wenn jemand Links auf illegale Downloads auf seiner Homepage hat und sich mit einem Hinweis davor aus der Verantwortung ziehen will. Es gibt schon Gerichtsentscheidungen, die sagen das sowas nichts bringt und wenn man sowas extra anbringst zeigt man eher das man genau gewusst hat was man da anbietet. Ich würde sagen diesen Hinweis kann man einfach ignorieren, lasse mich aber eines besseren belehren wenn jemand da andere Quellen hat. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nyna Geschrieben 3. Juni 2003 Teilen Geschrieben 3. Juni 2003 Bei eBay wimmelt es seit einiger Zeit von Möchtegern-Juristen, welche gern Gesetzestexte und andere rechtliche Hinweise zu ihren Angeboten texten, welche aber größtenteils falsch sind oder einfach gar nicht nötig sind. Genauso gibt es aber einige echte Fachleute, die gern mal irgendwelche rechtliche Lücken in der schönen Online-Welt finden und diese ausnutzen. Primär geht es um folgende drei Punkte: Diese Auszüge stammen von >>http://www.auktionen-faq.de<< im Einvernehmen mit dem Copyright. 4.2.4.1 Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn zurücknehmen? Wenn Du als Privatperson verkauft hast und in Deiner Artikelbeschreibung kein Rückgaberecht versprochen hast: nein, mußt Du nicht. Im deutschen Kaufrecht gibt es kein generelles Rückgaberecht. Wenn z. B. Karstadt das zu kleine T-Shirt zurücknimmt oder man beim MediaMarkt den Videorecorder umtauschen kann, hat das mit Kulanz oder Kundenfreundlichkeit zu tun - eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht (entgegen dem Volkstümlichen Rechtsirrtum: siehe http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#1.2). Daher sind auch über eBay geschlossene Verträge nun einmal grundsätzlich einzuhalten ("Pacta sunt servanda."). Worauf sich der Käufer allerdings möglicherweise beziehen könnte, sind die Bestimmungen im BGB zu Fernabsatzverträgen (ehemals: Fernabsatzgesetz). Dort wird bestimmt, daß bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbrauchen, die z. B. via Internet zustande kommen, grundsätzlich ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen besteht. Für Dich als privaten Verkäufer spielt das jedoch keine Rolle. Fazit: Wenn Du den Artikel zurücknimmst, dann ist das reine Nettigkeit von Dir. Bist Du dagegen ein Händler, sieht die Sache natürlich anders aus (vgl. Punkt 4.2.5.3). Dabei sei erwähnt, daß es nicht unbedingt notwendig ist, daß Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768 Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, daß es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso würde das wohl auch das Finanzamt sehen ... 4.2.4.2 Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung bieten? Grundsätzlich ja. Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB). Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten). Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB). Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten: er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB). Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3). Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich eben nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen. Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem haften (§ 444 BGB). 4.2.4.3 Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch ein privater Verkäufer (jahrelang) für seine Ware haften muß, und ich solle unbedingt die Haftung ausschließen. Was ist da dran? Es ist wahr, daß sich durch die große Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 einiges im Kaufrecht geändert. Aber: schon seit über hundert Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, daß man auch als privater Verkäufer grundsätzlich für Mängel haften muß. Früher nannte man das "Gewährleistung", seit der Reform heißt es "Sachmängelhaftung". Was sich tatsächlich geändert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften muß: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre. Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht, sollte man sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw. was es nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie! Wie in 4.2.4.2 beschrieben, hat der Käufer aus der Sachmängelhaftung einen Anspruch darauf, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist. Der Gefahrübergang findet beim privaten Verkauf dann statt, wenn der Verkäufer die Sache an den Transporteur abgegeben hat. Also muß der Verkäufer zwei Jahre dafür haften, daß der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat. Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei bleibt. Fällt dem Käufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig den Geist auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht. Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel." die Gewährleistung völlig ausschließen. Ebenso ist es möglich nur über einen begrenzten Zeitraum Sachmängelhaftung anzubieten: "Für sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung für Sachmängel. Danach schließe ich jedewede Gewährleistungsansprüche aus." Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschluß: der Ausschluß nützt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem für Fehler gerade stehen (§ 444 BGB). Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn die Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen zu lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten losgehen und potentielle Käufer abschrecken. Bei Mängeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine ehrliche Beschreibung ... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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