man0war Geschrieben 11. Juni 2003 Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 Hi, kann man nach Ausbildungsende die Abschlußprüfung machen oder muß die innerhalb der Ausbildungszeit geschehen? Ich höre im April nächsten Jahres auf, heißt das das ich im Winter 2003 meine Abschlußprüfung habe, weil Sommer 2004 ist ja Mai? Danke man0war Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BigB Geschrieben 11. Juni 2003 Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 Wenn du deine Abschlussprüfung im Winter 2003 hast, wird der mündliche Teil im Januar oder Februar sein. An dem Tag an dem du die Mündliche bestehst, ist das Ausbildungsverhältnis beendet. Für mich hört sich das jetzt so an, als wenn du sicher im Winter Prüfung hast. Oder willst du im Sommer machen aber hast eigentlich keinen Vertrag mehr? Dazu gibt es hier im Forum schon ein paar Threads btw: falsches forum Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
KSG Geschrieben 11. Juni 2003 Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 Deine Ausbildung ist mit bestandener Prüfung beendet. In meinem Azubivertrag steht drin das ich bis Ende August lerne. Fällt jedoch Flach, weil ich ja vorher schon Prüfung hab. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
man0war Geschrieben 11. Juni 2003 Autor Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 Hi, danke für die Antworten, mir geht es eigentlich nur um die Aussage ob die Prüfung jetzt innerhalb der Ausbildungszeit sein muß (gesetzlich festgelegt)? cu man0war Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 11. Juni 2003 Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 § 39 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Hast Du also bis dahin die Ausbildungszeit zurückgelegt, solltest Du auch zugelassen werden. Aber: siehe 2, die zuständige Stelle (die für Dich zuständige IHK) entscheidet letztendlich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
dxt Geschrieben 11. Juni 2003 Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 nur so als beispiel: ihk münchen ausbildungsende von 1.10. bis 31.3. : winterprüfung ausbildungsende von 1.4. bis 30.9. : sommerprüfung das muss jetzt für dich nichts heissen, könnte aber éin anhaltspunkt sein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
man0war Geschrieben 11. Juni 2003 Autor Teilen Geschrieben 11. Juni 2003 Hallo, vielen Dank für die Antworten. cya all man0war Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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