devojka Geschrieben 17. Juni 2003 Teilen Geschrieben 17. Juni 2003 Hallo Gibt es eine Vorschrift die besagt bis wann einem mitgeteilt werden muss das man nicht übernommen wird? Wie war das nochmal, mit bestehen der Prüfung ist man kein Azubi mehr und der Vertrag endet damit!? Ich weiß blöde Fragen aber was solls ;o) Greetings Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Doham Geschrieben 17. Juni 2003 Teilen Geschrieben 17. Juni 2003 Nein, es gibt keine Frist außer sie ist tarifvertraglich vereinbart. Mit bestandener Mündlicher Prüfung ist die Ausbildung abgeschlossen, arbeitest Du dennoch weiter für die Firma (sei es nur ein Tag), besteht ein Arbeitsvertrag. u.a. wird das auch hier erörtert. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
devojka Geschrieben 17. Juni 2003 Autor Teilen Geschrieben 17. Juni 2003 Wie kann den da ein Arbeitsvertrag bestehen? Mein Chef weiß leider auch nicht wie die Regelung da ist und da ich nicht übernommen werde auch nicht für einen Monat länger so wird es dann wohl sein das ich ab dem 30.6. an dem ich meine Mündliche habe und alles bstanden habe arbeitslos bin, da ja der Ausbildungsvertrag der eigentlich bis zum 31.7. geht am 30.6. dann endet. Und das tolle ist das es mir erst letzte Woche Donnerstag gesagt wurde das ich nicht übernommen werde. Ziemlich unfair, wie soll man denn bitte in 1 1/2 Wochen einen neuen Job finden!? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Doham Geschrieben 17. Juni 2003 Teilen Geschrieben 17. Juni 2003 BBiG § 14 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 17 BBiG Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Kommt das jetzt so raschend für Dich? Normalerweise fragt man doch schon einige Monate vor der Prüfung wie es mit der Übernahme aussieht - und bewirbt sich ggf. schon mal und sei es nur zum austesten des eigenen Werts für eine Gehaltsverhandlung. Wenn Du nicht übernommen wirst, bist Du tatsächlich nach der Prüfung arbeitslos. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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