LuckyLuke Geschrieben 2. Juli 2003 Teilen Geschrieben 2. Juli 2003 Ich will nicht den Teufel an die Wand malen, aber was wäre denn, wenn man krank wird und vom Arzt ein Attest bekommt -> unfähig, die Präsentation zu halten. Kann man dann die Präsentation ein-zwei Wochen später machen? Da müsste das doch gehen, bei der schriftlichen ist das was anderes. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ITSE Geschrieben 2. Juli 2003 Teilen Geschrieben 2. Juli 2003 entweder man ist wirklich krank -> kein Problem und du bekommst einen neuen Termin oder du machst krank -> du gehörst zu den Personen die sich mittels fingierter Krankheit vor allem drücken was ihnen keinen Spass macht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
timmi-bonn Geschrieben 2. Juli 2003 Teilen Geschrieben 2. Juli 2003 Original geschrieben von ITSE entweder man ist wirklich krank -> kein Problem und du bekommst einen neuen Termin [...] Kannst Du dafür bitte eine (amtliche) Quelle angeben? gruß, timmi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Breathless Geschrieben 2. Juli 2003 Teilen Geschrieben 2. Juli 2003 Wenn du wirklich krank bist dann kannst du ja nicht halten. Also brauchst du einen neuen Termin. Frag mal bei deiner IHK nach. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
root_darf_das Geschrieben 2. Juli 2003 Teilen Geschrieben 2. Juli 2003 Das ganze ist in der jeweiligen Prüfungsordnung der zuständigen IHK geregelt. In der Musterprüfungsordnung (zu finden in der Broschüre Ausbildung und Beruf - Seite 151ff) steht z.B. folgendes: § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß. Das bedeutet allerdings auch, dass der Prüfungsausschuss nicht gezwungen ist, in der aktuellen Saison einen Ersatztermin anzubieten. Wir bieten i.d.R. (d.h. wenn es sich glaubhaft um eine Erkrankung handelt) einen Nachfolgetermin an (kam aber in den letzten 2,5 Jahren nur 1x vor). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
timmi-bonn Geschrieben 2. Juli 2003 Teilen Geschrieben 2. Juli 2003 Original geschrieben von root_darf_das Das ganze ist in der jeweiligen Prüfungsordnung der zuständigen IHK geregelt. [...] Das bedeutet allerdings auch, dass der Prüfungsausschuss nicht gezwungen ist, in der aktuellen Saison einen Ersatztermin anzubieten. [...] Ebend! gruß, timmi Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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