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Kündigungsfrist während Arbeitsverhältnis mit Probezeit


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Hallo!

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen: Habe diesen Sommer meine Ausbildung beendet und möchte zum Wintersemester Wirtschaftsinformatik studieren, gestern bekam ich meine Zulassung. Nun zu meiner Frage: Seit Juli bin ich in einem Arbeitsverhältnis mit meiner ehemaligen Ausbildungsfirma, habe eine Probezeit von drei Monaten, sprich auch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Ist es möglich, während der Probezeit bei einem Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen zu können und zwei Wochen später weg zu sein oder gibt es auch bestimmte Kündigungstermine zum 15. oder Ende des Kalendermonats??

Danke für Eure Hilfe!!!

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(In der Probezeit hast du die Möglichkeit von heute auf morgen zu kündigen. oder verstehe ich irgendetwas falsch?

du bist seit juli in der Probezeit. die läuft dann noch bis ende september. da hat das studium offiziell ja bereits begonnen. also kannst du kündigen, wann du willst.

wenn ichs falsch verstanden habe, bitte nochmals erläutern.)

KORREKTUR: war ja nen arbeitsverhältnis und da sinds wirklich die 14 Tage, außer du machst was, was zu einer fristlosen Kündigung führt.

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Original geschrieben von JuliaF

also ich sehe das auch so das man in der probezeit kündigen kann wann man will. ohne das du eine bestimmte kündigungsfrist einhalten muss.

ne. ich hatte mich da schlau gemacht. und zwar ist das in der Probezeit der Ausbildung so. Bei der Probezeit bei einem Arbeitsverhältnis ist es so, dass du eine Frist einhalten musst! Definitiv.

aber selbst das sollte doch kein Problem sein, oder?

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Original geschrieben von JuliaF

also ich sehe das auch so das man in der probezeit kündigen kann wann man will. ohne das du eine bestimmte kündigungsfrist einhalten muss.

So, Du siehst das also so. Bitte keine solchen Ratschläge ohne Quellen, kann für den Fragenden ärgerlich enden, wenn er dem folgt.

§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) [...]

(2) [...]

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

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  • 1 Monat später...

Hallo allerseits!

Ich häng mich einfach mal aus aktuellem Anlass hier ran; sollte ich in der IT-Arbeitswelt besser aufgehoben sein: bitte verschieben.

Vorweg: es handelt sich bei mir NICHT um ein Ausbildungs-, sondern ein Anstellungsverhältnis, welches seit dem 01.07.03 besteht, die Probezeit läuft bis 31.12.03. In meinem Arbeitsvertrag steht folgender Passus:

[...] Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. [...]

Ist das, was im Vertrag steht, für mich bindend oder komme ich da früher raus? Ich frage wegen bimeis Posting:

Original geschrieben von bimei

§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Zählen die zwei Wochen aus dem Gesetz oder die vier aus dem Vertrag?

Danke für Eure Hilfe und Gruß,

pepper

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naja, die Kündigungsfristen kommen nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz, sondern aus dem BGB, heisst, nicht alleiniger Schutz etwa des Arbeitnehmers. Indem der AG mit Dir eine andere Frist vereinbart hat, ist sie für ihn nicht schlechter, da er Dich als Beschäftigten zwei Wochen länger im Betrieb hat (ob das gut oder schlecht ist, mal dahingestellt. ;)).

Im BGB heisst es u. a. auch:

§ 622

(1)...

(2)...

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) ...

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Da kommst Du also schlecht raus, denn die Kündigungsfrist für Dich darf nur nicht länger, als die des AG sein.

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