pakkoo Geschrieben 31. Juli 2003 Geschrieben 31. Juli 2003 hallo leute!! da ich wahrscheinlich ende august ohne job bin habe ich noch eine dringende frage!! zu mir: werden die 2 jahre meiner umschulung, als arbeit bei aa gezählt?? habe vor der umschulung studiert, also nie eingezahlt!! momentan arbeite ich seid juni, aber nur bis ende august!! steht mir irgendwas an geldern zu??
Darth_Zeus Geschrieben 31. Juli 2003 Geschrieben 31. Juli 2003 Hi pakkoo, deine ! und deine ? Taste klemmt. Warst du Umschüler, zählst du in dieser Zeit nicht als arbeitslos für die Statistiken, die da jeden monat zusammengezimmert werden. Für die Berechneung deines Arbeitlosengelsanspruchs zählst du sehr wohl als arbeitslos. Bei meiner Freundin war es ähnlich, erst Kind, dann Umschulung, danach arbeitslos. Sie bekommt derzeit Arbeitslosenhilfe, da ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war. Wie es in deinem Fall aussieht, erkundige dich bei deinem zuständigen AA. Und vor allen Dingen: Sei nett dort, die stehen im Moment alle unter Strom, wg. Kürzungen usw. Viel Erfolg D_Z
Pinhead Geschrieben 31. Juli 2003 Geschrieben 31. Juli 2003 Also meiner Meninug nach muss man wenigsten eine gewisse Zeit eingezahlt haben. Als ich *lang lang ist es her* mit der Schule fertig war, war ich auch kurz (bis zum Bund) arbeitslos. Ich habe für dÃese Zeit aber kein Geld bekommen. Ich weiß aber leider nicht wie das bei einer Umschulung ist
bimei Geschrieben 31. Juli 2003 Geschrieben 31. Juli 2003 Original geschrieben von pakkoo werden die 2 jahre meiner umschulung, als arbeit bei aa gezählt?? steht mir irgendwas an geldern zu?? Es ist eigentlich ganz einfach: ;-) § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. [...] § 123 Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist 1. mindestens zwölf Monate, 2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens sechs Monate oder 3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. § 124 Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt worden ist, 5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.
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