MikeG1980 Geschrieben 5. August 2003 Teilen Geschrieben 5. August 2003 Hallo an alle Juristen und Möchtegernjuristen, war heute bei TFC Hannover, und wollte mal schauen, was meine Grafikkarte macht, die ich vor 3,5 Monaten dort abgegeben habe, weil sie durchgeschmort ist. Jetzt wollen mir die Leute dort klar machen, dass ich die Grafikkarte wohl nicht wiedersehe, weil der Zwischenhändler pleite ist. Allerdings hatte ich noch so im Kopf, dass im Fall des Falles der Händler (was ja wohl TFC wäre, oder?) 2 Jahre Gewährleistung übernehmen muss, oder? Die meinten heute im Laden zu mir, dass sie nur 6 Monate zur Verantwortung gezogen werden können, ich habe die Karte allerdings im September 2002 gekauft, so dass sie eigentlich ja nach dem neuen Recht behandelt werden sollte. Also habe ich da nur im Unterricht nicht richtig aufgepasst, oder versuchen die mich übers Ohr zu hauen? Bin für jeden Tip dankbar, Michael Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
developer Geschrieben 5. August 2003 Teilen Geschrieben 5. August 2003 Ich bin weder Jurist, noch möchte ich gerne einer sein... allerdings denke ich so wie du... Gewährleistung Die Gewährleistung regelt die Abwicklung fehlerhafter Geschäfte gegenüber Endverbrauchern. Ein Mangel/Fehler der gekauften Sache richtet sich zunächst nach der vereinbarten Beschaffenheit. Liegt eine solche Vereinbarung nicht explizit vor, entscheidet sich, ob die Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Tritt dann ein Mangel/Fehler auf, kann der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen. Ist diese nicht möglich, steht es dem Käufer frei, vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern. Die Verjährung der Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum. Dieser Zeitraum wird jedoch in zwei Bereiche getrennt. In den ersten 6 Monaten wird der Fehler bereits bei Kaufabschluss vermutet. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Kaufabschluss entstanden ist. In den nächsten 18 Monaten muss jedoch der Kunde den Nachweis erbringen, dass der Fehler/Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Dieser Nachweis wird dem Kunden oftmals schwer fallen, denn Fehler können auch durch unsachgemäße Nutzung, die niemals einen Gewährleistungsanspruch begründen, entstanden sein. Garantie Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmers. Daher wird bei einem Kauf oftmals eine Herstellergarantie eingeräumt. Demnach gewährt der Hersteller - nicht der Händler/Verkäufer - eine Garantie unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Dauer der Garantie wird in aller Regel vom Hersteller festgesetzt. Achtung: Es muss ausdrücklich zB 24 Monate "IBM Garantie" auf dem Angebot / in der Rechnung stehen, damit die Herstellergarantie auch greift. Werden "24 Monate Garantie" angegeben, so handelt es sich um eine Garantieleistung des Händlers. Dieser ist für die Erfüllung der Garantieleistungen selber verantwortlich und der Kunde hat natürlich nur solange einen Nutzen, wie der Händler am Markt existiert. Der Kunde sollte daher grundsätzlich auf die Angabe "Herstellergarantie" bestehen" Entnommen von: http://www.campusrabatt.de/garantie.htm Du müsstest wohl quasi nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestanden hat. Das der Zwischenhändler pleite gegangen ist, ist wohl allerdings nicht dein Problem, sondern der des Händlers. Er hat dir die Ware verkauft und du kannst ja auch nur gegen ihn die Ansprüche geltend machen. Meine Meinung... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Menzemer Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Hach ja, wenn mans im Unterricht macht, interessierts kein Schwein. Aber dann.... Gebe meinem Vorredner vollkommen recht. Gruß Menzemer Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Doham Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 vielleicht sollte man den Unterricht auch etwas praxisbezogener aufziehen z.B. mit dem obigen Fallbeispiel ins Thema einsteigen? Ich denke das ist etwas interessanter als x Folien zum Thema und y Zeilen aus dem Buch oder Arbeitsblatt. *duck* Irgendwie musste das jetzt raus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tachyoon Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Dann wollen wir den betreffenden Gesetzestext mal auseinandernehmen. Gewährleistung Die Gewährleistung regelt die Abwicklung fehlerhafter Geschäfte gegenüber Endverbrauchern. Und damit ist das Thema Gewährleistung im prinzip schon abgehakt. Es trat eine Abnutzungserscheinung (durchschmoren der Grafikkarte) auf, das Gerät hatte den Mangel zuvor nicht gehabt. Daher greift nur die (gesetzliche) Garantie, weil es sich hier um eine unzureichende Qualität des Produktes handelt. Garantie Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmers. Daher wird bei einem Kauf oftmals eine Herstellergarantie eingeräumt. Demnach gewährt der Hersteller - nicht der Händler/Verkäufer - eine Garantie unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Den Händler kann man also nicht dafür belangen, wenn er es in dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich zusagt, in bestimmten Fällen die Garantie zu übernehmen. Statt dessen ist der Hersteller am Zuge. ABER: Die Dauer der Garantie wird in aller Regel vom Hersteller festgesetzt. Achtung: Es muss ausdrücklich zB 24 Monate "IBM Garantie" auf dem Angebot / in der Rechnung stehen, damit die Herstellergarantie auch greift. Werden "24 Monate Garantie" angegeben, so handelt es sich um eine Garantieleistung des Händlers. Tja, jetzt kommt es also auf den Wortlaut des Kaufvertrages an: War es "pleitegegangene Firma - Garantie" oder "Garantie"? Dieser ist für die Erfüllung der Garantieleistungen selber verantwortlich und der Kunde hat natürlich nur solange einen Nutzen, wie der Händler am Markt existiert. Der Kunde sollte daher grundsätzlich auf die Angabe "Herstellergarantie" bestehen" Der letzte Satz ist witzig: Der Händler existiert ja noch, aber der Hersteller ist bankrott und weg. Also: - Wortlaut des Vertrages anschauen a) Hersteller -> Pech gehabt, aber mal nachschauen ob Insolvenz noch läuft und man dort eventuell noch etwas holen kann (ist aber höchst unwahrscheinlich) Händler -> Glück gehabt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Original geschrieben von Tachyoon Der letzte Satz ist witzig: Der Händler existiert ja noch, aber der Hersteller ist bankrott und weg. Nicht ganz korrekt. Der Zwischenhändler des Händlers ist pleite, also der, wo der Endverkäufer seine Ware bezogen hat. Zwischen dem Zwischenhändler und dem Endverbraucher besteht kein Vertragsverhältnis, sondern zwischen Endverkäufer und Endverbraucher. Damit ist der Endverkäufer zur Garantieleistung verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, dass der Zwischenhändler pleite ist. Was anderes sind weitergehende Herstellergarantien. Das ist AFAIK eine erweiterte Zusage des Herstellers, die erstmal nichts mit dem Kaufvertrag und den daraus entstehenden Garantieansprüchen zu tun hat. Also, so wie ich das sehe, ist der Händler in der Pflicht und kann sich nicht mit der Ausrede "Zwischenhändler ist pleite" herausreden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nalimov Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Vollste Zustimmung. Das Recht auf Gewährleistung ist eine Folge eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Händler und dem Endverbraucher. Der Zwischenhändler ist nicht Vertragspartner und muss den Endverbraucher somit nicht interessieren. Das ist Problem des Händlers. Ob es sich bei der Karte jetzt um eine Abnutzungserscheinung handelte oder wirklich um einen Defekt, für den der Händler haftet und wer jetzt wem was beweisen muss (also ob die 6-Monats-Frist oder die 2-Jahres-Frist gilt) ist zwischenzeitlich irrelevant, da die Karte eben scheinbar nicht mehr da ist. Wichtig ist nur, dass Sie dem Händler überlassen wurde und jetzt verschwunden ist. D.h. der Händler ist zum Schadensersatz verpflichtet. Mit der Gewährleistung hat das jetzt erstmal nicht mehr viel zu tun Der Händler widerum hat sie seinem Zwischenhändler überlassen und die Karte ist verschwunden. d.h. gegenüber dem Händler ist der Zwischenhändler schadenersatzpflichtig. Das dieser wegen des Konkurses nicht zahlen wird/kann ist ein Problem des Händlers, nicht des Endverbrauchers. Soweit mein Schulwissen :) Allerdings würde ich an Deiner Stelle da schon anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn einen einigermaßen rechtssicheren Rat kann Dir hier vermutlich keiner geben (es sei denn er ist Rechtsanwalt...) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MikeG1980 Geschrieben 6. August 2003 Autor Teilen Geschrieben 6. August 2003 Hallo, vielen Dank für die nette Hilfe. Den Schritt, einen Rechtsanwalt zu nehmen werde ich wohl nicht gehen, weil ich da nicht mehr so die Verhältnismäßigkeit sehe. Denke mal, dass ich das Geld für einen Anwalt lieber in eine neu Karte investiere, denn die Karte selbst (TI 4200) hat vor einem Jahr vor allem durch das gute Preis/Leistungsverhältnis (nicht auf 7 Monate gerechnet) geglänzt hat. Habe das Problem jetzt aber nochmal in ein Rechtsforum (www.recht.de) gepostet, hoffe da habe ich eine ähnliche Resonanz wie hier... TFC (der Computerladen) argumentiert halt über die nach 6 Monaten umgekehrte Beweispflicht, aber meine (kaputte) Karte hätte ich dann doch ganz gerne wieder... Mal gucken was sich da machen lässt, die wollten sich in den nächsten Tagen nochmal bei mir melden... Habe außerdem auch mal dem Hersteller der Karte (www.chaintech.de) geschrieben, hoffe die verstehen mich (mein Englisch ist doch etwas eingeschlafen). Die wollen bestimmt keinen Kunden verlieren... Michael Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tachyoon Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Ok, unterwegs verschwinden darf die Karte natürlich nicht. Hatte das noch anders in Erinnerung gehabt, dass der Hersteller pleite gewesen wäre. So sieht es natürlich anders aus... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nalimov Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Original geschrieben von MikeG1980 Hallo, vielen Dank für die nette Hilfe. Den Schritt, einen Rechtsanwalt zu nehmen werde ich wohl nicht gehen, weil ich da nicht mehr so die Verhältnismäßigkeit sehe. Denke mal, dass ich das Geld für einen Anwalt lieber in eine neu Karte investiere, denn die Karte selbst (TI 4200) hat vor einem Jahr vor allem durch das gute Preis/Leistungsverhältnis (nicht auf 7 Monate gerechnet) geglänzt hat. Habe das Problem jetzt aber nochmal in ein Rechtsforum (www.recht.de) gepostet, hoffe da habe ich eine ähnliche Resonanz wie hier... TFC (der Computerladen) argumentiert halt über die nach 6 Monaten umgekehrte Beweispflicht, aber meine (kaputte) Karte hätte ich dann doch ganz gerne wieder... Mal gucken was sich da machen lässt, die wollten sich in den nächsten Tagen nochmal bei mir melden... Habe außerdem auch mal dem Hersteller der Karte (www.chaintech.de) geschrieben, hoffe die verstehen mich (mein Englisch ist doch etwas eingeschlafen). Die wollen bestimmt keinen Kunden verlieren... Michael Naja, also wenn es die Karte ist, die ich glaube (ich denke mal Du redest von der Geforce TI4200, oder?) dann hat mir Google gerade was von einem Preis um die 200 EUR erzählt. Da die Karte verschwunden ist, und Du ein Recht auf Schadensersatz hast, wäre es reine Verschwendung, hier auf einen Anwalt zu verzichten. Aber das musst Du wissen. Die umgekehrte Beweispflicht ist ja recht und schön. Aber wie bereits gepostet, geht es darum im Moment nicht mehr. Im Moment geht es darum, dass die Karte verschwunden ist und Du Ersatz willst. Dafür musst DU nichts beweisen. Die Firma hat dafür zu sorgen, dass Du die Karte wiederbekommst oder einen Ersatz dafür. Mit der Gewährleistung hat das erstmal nichts mehr zu tun. Über das Thema sind wir schon hinaus. Den Hersteller wird das relativ kalt lassen, leider. Aber der hat damit ja nun wirklich am wenigsten zu tun. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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