man0war Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Hallo, ich habe schon ein bißchen im Board gesucht, aber nur diesen Auszug zu Urlaubsregelungen gefunden. Eigentlich beantwortet der meine Frage schon ganz gut, nur was mich noch interessieren würde, gilt dies auch ausnahmslos für Auszubildende: § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (...) (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. § 13 Unabdingbarkeit (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (...) Ich Frage deswegen weil ich auch Urlaub nehmen wollte, mir dieser aber mit der Begründung das der Anteil der Arbeitnehmer die Urlaub nehmen dürften schon erreicht worden ist. Gilt das dann auch so für Azubis oder zähl ich nicht zu diesem Anteil dazu? Vielen Dank für alle Antworten. cya man0war Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Matze134 Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Eigendlich ist es doch logisch das nicht alle zur gleichen Zeit in den Urlaub gehen können, und wer zuerst kommt malt zuerst! Das zählt auch für Azubis soweit ich weiß. Du mußt deinen Urlaub dann halt ein wenig später nehmen. Ich muß dieses Jahr auch über Weihnachten und Silvester arbeiten! Jeder möchte über die Feiertage mal zu Hause sein! Und dann geht das halt nur abwechselnd. Gruß Matze Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nalimov Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Ich wüsste nicht warum für Dich andere Regeln gelten sollten wie für andere Arbeitnehmer auch. Normalerweise sollten die Betriebe sich etwas an den Schulferienterminen orientieren (macht ja wenig Sinn, wenn Du während Deines Urlaubs in die Berufsschule müsstest), aber: 1. gibt es dazu keine Vorschrift sondern ist lediglich von der Logik diktiert 2. kennst Du die Termine ja und musst halt den Urlaub auch rechtzeitig beantragen. Ansonsten gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt. Dass bei der Verteilung auch Familien mit Kindern bevorzugt werden ist auch klar. Es ist auch sozial gerechtfertigt. Arbeitnehmer ohne Kinder sind auf bestimmte Urlaubstermine auch nicht angewiesen. Und im Regelfall dürfte das für Dich als Azubi auch zutreffen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hiver Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Hi, aus welchen Gesetz sind die Auszüge??? Mein Chef will mir mein Urlaub für Ende August nicht geben, obwohl ich vor etwa 4 Wochen nachgefragt hab (also rechtzeitig, sind nur drei Mann hier, mein Chef,mein Kollege und ich Auszubildende) , dort meinte er, er sagt mir Ende der Woche Bescheid normal müßte ich ihn kriegen. Letzten Freitag nachdem ich ihn öfter mal drauf angesprochen hab, und immer mit der selben erklärung hin gehalten wurde, sagte er mir das ich ihn nich kriege, de weil mein Kollege für die Zeit Urlaub hat. Mein Kollege hat aber weder Familie noch Schule oder so (sprich nich von Ferien abhängig) und hat erst Freitag nachgefragt, sprich 4Wochen nach mir. Ist das in Ordnung, muß ich mir das gefallen lassen? Hätt ja damit eigentlich kein Problem wenn ich jetzt denn noch Urlaub bekommen hätte, was ich natürlich nicht habe, weil das "zu kurzfristig ist". Grüße Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 6. August 2003 Teilen Geschrieben 6. August 2003 Original geschrieben von hiver aus welchen Gesetz sind die Auszüge??? Die sind aus dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nalimov Geschrieben 7. August 2003 Teilen Geschrieben 7. August 2003 Original geschrieben von hiver Hi, aus welchen Gesetz sind die Auszüge??? Mein Chef will mir mein Urlaub für Ende August nicht geben, obwohl ich vor etwa 4 Wochen nachgefragt hab (also rechtzeitig, sind nur drei Mann hier, mein Chef,mein Kollege und ich Auszubildende) , dort meinte er, er sagt mir Ende der Woche Bescheid normal müßte ich ihn kriegen. Letzten Freitag nachdem ich ihn öfter mal drauf angesprochen hab, und immer mit der selben erklärung hin gehalten wurde, sagte er mir das ich ihn nich kriege, de weil mein Kollege für die Zeit Urlaub hat. Mein Kollege hat aber weder Familie noch Schule oder so (sprich nich von Ferien abhängig) und hat erst Freitag nachgefragt, sprich 4Wochen nach mir. Ist das in Ordnung, muß ich mir das gefallen lassen? Hätt ja damit eigentlich kein Problem wenn ich jetzt denn noch Urlaub bekommen hätte, was ich natürlich nicht habe, weil das "zu kurzfristig ist". Grüße Tja da hast Du wohl Pech gehabt. Rein rechtlich muss der Arbeitgeber zwar eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (vgl. § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz) wobei es verschiedene Umstände gibt, die zu berücksichtigen sind (Zu berücksichtigende Umstände sind in diesem Zusammenhang unter anderem - Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder, - Alter und Betriebszugehörigkeit, - Erholungsbedürfnis, - Urlaubsregelung in vergangenen Jahren, - erstmaliger oder wiederholter Urlaub im laufenden Urlaubsjahr.) Allerdings kannst Du natürlich, wenn der Arbeitgeber sich nicht daran hält (und da bist Du in der Beweispflicht) lediglich durch eine Klage beim Arbeitsgericht diesen Anspruch auch durchsetzen. Ob das fürs Betriebsklima oder eine eventuelle spätere Übernahme allerdings dienlich ist, würde ich mal stark bezweifeln. Ist leider so. Recht haben und Recht kriegen sind leider zwei paar Stiefel... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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