Boro Geschrieben 4. September 2003 Geschrieben 4. September 2003 Hallo, ich habe vor einigen Wochen einen Erstattungsantrag für Bewerbungskosten beim meinem zuständigen Arbeitsamt abgegeben. Nun endlich bekomme ich den Bescheid, doch leider teilt man mir mit das nur 26,40 € von insgesamt 186,32 € erstattet werden, da das Rechnungsdatum der meisten Belege vor meiner Antragstellung liegen. Als Begründung werden die Paragraphen 45-47 des SGB III angegeben. Da ich in meiner ersten Ausbildung ziemlich viel mit den Sozialgesetzbuch zu tun hatte (Sozialversicherungfachangesteller ), hab ich die besagten Paragraphen gleich mal nach geschaut : § 45 SGB III § 46 SGB III § 47 SGB III Bevor ihr das jetzt alles lest, es geht mir hauptsächlich um § 47 SGB III, den dieser sagt sinngemäß das durch die Bundesanstalt für Arbeit Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen kann. In den anderen Paragraphen steht wirklich nichts davon das die Leistungen vorher zu beantragen sind. (Oder ?) Also, lange Vorrede, kurzer Sinn, weiss jemand in welcher Verordnung ich diese Regelung finden kann ? Ich möchte gerne gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, vorher aber möglichste viele Informationen finden. Danke im voraus ! Gruß Feivel Nachtrag: Gegooglet habe ich schon, mit Suchbegriffen wie z.B. Bewerbungskosten & §47 SGB III. Zitieren
lpd Geschrieben 4. September 2003 Geschrieben 4. September 2003 Original geschrieben von Feivel Bevor ihr das jetzt alles lest, es geht mir hauptsächlich um § 47 SGB III, den dieser sagt sinngemäß das durch die Bundesanstalt für Arbeit Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen kann. In den anderen Paragraphen steht wirklich nichts davon das die Leistungen vorher zu beantragen sind. (Oder ?) Das ist die Rechtsgrundlage, die besagt, dass die Bundesanstalt für Arbeit die Voraussetzungen definieren muss; das hast du ja erkannt. Die genauen Voraussetzungen findest du in einer der Broschüren, die beim Arbeitsamt erhältlich sind. Leider kann ich dir nicht genau sagen, in welcher, da ich keine Broschüren vom AA hier habe; ich vermute aber, dass es die ist, die du bekommst, wenn du dich arbeitslos meldest; bzw. einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellst. Es könnte aber auch sein, dass es eine spezielle "Leistungs"-Broschüre gibt; dann steht das darin. Zitieren
IJK Geschrieben 4. September 2003 Geschrieben 4. September 2003 Als "Sozialversicherungfachangesteller" solltest du wissen, dass unser "soziale" Staat eine Bedürftigkeit erst anerkennt, wenn diese gemeldet wird. Meldet man sich nicht, geht der Staat davon aus, dass alles ok ist. Rückwirkende Sozialleistungen gibt es aus diesem Grund nicht... So zumindest bei meiner Schwägerin in Scheidung, die auch rückwirkend Sozialhilfe wollte, weil mein Schwager ihr "angeblich" kein Geld mehr gegeben hat. Aber seit ihrem Antrag wird sie unterstützt. So bzw. so ähnlich trifft das wohl bei dir zu?!? LiGrü Michael (heute paragraphenlos) Zitieren
hades Geschrieben 4. September 2003 Geschrieben 4. September 2003 Das Problem ist hier, dass nur beim Arbeitslosengeld und -hilfe explizit dazusteht, dass erst mit dem Stellen eines Antrages ein Anspruch entsteht. Bei allen anderen Leistungen ist es ein ungeschriebenes Gesetz, dass vor der Erstattung von Kosten ein Antrag gestellt werden muss. Die Erstattung von Bewerbungskosten ist in den oben aufgefuehrten §§45-47 SGB III geregelt. Zitieren
sockä Geschrieben 4. September 2003 Geschrieben 4. September 2003 Es steht in dem Heftchen "Rechte und Pflichten des Arbeitslosen". Das ist ein hellblaues Heft, was jeder Arbeitslose bekommt und auch in jedem Arbeitsamt ausliegt. Da steht das drin. Aber im Allgemeinen kannst du nciht viel dagegen machen, wenn deine Daten vor Antragsstellung waren. Ich habe mich da auch drüber geärgert und es haben wirklich schon viele Leute versucht, dagegen Widerspruch einzulegen, aber ohne Erfolg. Zitieren
Boro Geschrieben 5. September 2003 Autor Geschrieben 5. September 2003 Hallo, vielen Dank für euere Antworten. Ich habe einen wichtigen Punkt in meinem ersten Posting nicht erwähnt und zwar würde mir die Ausbildung im Rahmen einer Umschulung vom Arbeitsamt bezahlt. Während dieser Umschulung habe ich bereits Fahrkosten nach den oben genannten Paragraphen erhalten. Auch habe ich hierfür laufend Anträge gestellt, zuletzt nach Ende meines zweiten Praktikums im März diesen Jahres. Somit stelle ich mich auf den Standpunkt das die Bedürftigkeit bereits dann festgestellt wurde, denn mit welcher Begründung kann die Leistung Fahrkosten gewährt werden und die Leistung der Bewerbungskosten nicht, wenn beide doch die gleiche Rechtsgrundlage haben ? An das erwähnte hellblauen Heft kann ich mich nicht erinnern, aber ich werde das auf jeden Fall prüfen. Gruß Feivel Zitieren
paqurilo Geschrieben 5. September 2003 Geschrieben 5. September 2003 Hallo, musst Du eigentlich eine Steuererklärung machen? Wenn man beispielsweise ausgelernt und sich dann eine neue Stelle gesucht hat, dann kann man die Bewerbungskosten auch bei der Steuererklärung angeben. Gruß paqurilo Zitieren
Boro Geschrieben 5. September 2003 Autor Geschrieben 5. September 2003 Original geschrieben von paqurilo Hallo, musst Du eigentlich eine Steuererklärung machen? Wenn man beispielsweise ausgelernt und sich dann eine neue Stelle gesucht hat, dann kann man die Bewerbungskosten auch bei der Steuererklärung angeben. Gruß paqurilo Ja, jetzt wieder, ich war 2 Jahre Umschüler und habe seit Anfang August Arbeit gefunden. Danke für den Tip, das werde ich mir merken. Allerdings werde ich trotzdem erstmal versuchen eine Erstattung durch Arbeitsamt zu erreichen. Gruß Feivel Zitieren
hades Geschrieben 5. September 2003 Geschrieben 5. September 2003 sockä meint diese Broschuere: Merkblatt fuer Arbeitslose - Ihre Rechte und Pflichten Dort geht es aber nur um das Arbeitslosengeld und -hilfe, nicht um die Erstattung von Bewerbungskosten. @Feivel: Du kannst als Argument nicht auffuehren, das beides (Bewerbungskosten und Fahrkosten waehrend einer Umschulung) auf derselben Rechtsgrundlage geregelt ist. Kosten waehrend einer beruflichen Umschulung/Weiterbildung (Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten fuer auswaertige Unterbringung/Verpflegung, Kinderbetreuungskosten) sind nach den §§ 77, 79-83 SGB III geregelt. Auf der gleichen Rechtsgrundlage der Erstattung von Bewerbungskosten (§§45-47 SGB III) sind die Reisekosten zu Vorstellungsgespraechen geregelt. Zitieren
Spike Geschrieben 12. September 2003 Geschrieben 12. September 2003 Aus Erfahrung: Bewerbungskosten werden erst ab dem Tag der Antragsstellung erstattet. Warum du nicht alles erstattet bekommen hast? Was hast du denn alles angegeben? Ich habe mal versucht eine Druckerpatrone mit anzugeben, da ich den Drucker auch nur für Bewerbungen genutzt hatte (ok lässt sich nicht nachweisen) und das wurde natürlich abgelehnt. Das witzige ist ja, wenn du mit deinen Bewerbungsdaten in einen Copyshop gehst und dort teure Farbausdrucke auf teurem Papier davon machen lässt, wird das komischerweise erstattet obwohl das mehr kostet als eine Farbpatrone P.S. Nach abschicken meines Antrags hat die Bearbeitung sage und schreibe 6 Monate gedauert! Zitieren
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.