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Geschrieben

Guten Morgen,

eine kurze Frage:

Ich habe diesen Sommer meine Abschlussprüfung zum Fachinformatiker gestanden und habe einen 6 Monatigen Zeitvertrag bekommen (bis zum 31.12.03). Nun habe ich erneut einen 6 Monatigen bekommen (bis zum 30.6.04).So weit ich weiß, darf man Zeitverträge 2 Mal Verlängern (Unternehmen hält sich an die IG- Metall Pläne).

Nun ist die Frage: Könnte ich noch einmal verlängert werden? Oder wird der ausbildungsvertrag auch als zeitvertrag angerechnet (und somit 2mal verlängert)?

Dankeschön...

Geschrieben

Hi...

Also man darf wirklich einen Zeitvertrag nur 2 mal verlängern.

Noch ein drittes oder viertes Mal geht dann nicht mehr.

Entweder der Betrieb gibt dir nach der der zweiten Verlängerung einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sie warten bis dein Vertrag zum 30.06.04 ausläuft, dass du denn quasi wieder arbeitslos bist!

MfG Mayday....

Geschrieben

Ich glaube das war im schon klar. Er wollte wohl wissen, ob sein Ausbildungsvertrag auch schon als Zeitarbeitsvertrag zählt und damit die erste Verlänergung des Vertrages in Wirklichtkeit schon die zweite wäre?

Habe ich das richtig verstanden?

Geschrieben

So habe ich das auch verstanden.

Soweit ich weiss, ist der Ausbildungsvertrag ein besonderer Vertrag, der ein bisschen aus dem Schema fällt (besondere Pflichten des AG, Kündigungsschutz, ...)

Er gilt nicht als befristeter Arbeitsvertrag.

Somit ist Dein jetziger (2.) befristeter Vertrag auch wirklich der zweite, und alles ist rechtens.

Peter

Geschrieben
Original geschrieben von Mayday

Also man darf wirklich einen Zeitvertrag nur 2 mal verlängern.

Noch ein drittes oder viertes Mal geht dann nicht mehr.

Soso, und wo steht das?

Da "soweit ich weiss" und ähnlich formulierte Auskünfte wenig aussagekräftig sind, hier ein Auszug aus dem TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge):

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Original geschrieben von Southpark99

Oder wird der ausbildungsvertrag auch als zeitvertrag angerechnet (und somit 2mal verlängert)?

Ein Ausbildungsvertrag ist kein befristeter Arbeitsvertrag.

Sich an Tarifverträge anzulehnen bedeutet nicht, sie in jedem Punkt und immer bindend anwenden zu müssen.

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