Gast Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Hallo! Folgendes habe ich bei einem Händler unter "Infos zum Fernabsatzgesetz" gefunden: Sollte die Ware bei der Rücksendung Spuren von Benutzung oder Beschädigung aufweisen, behalten wir uns das Recht vor, Ersatzansprüche gegen Sie geltend zu machen. Wie verhält es sich bei einem Laptop wenn man den in Betrieb nimmt, die Betriebssysteminstallation durchlaufen läßt und evtl. auch andere Software installiert!?! Gilt das auch schon als "Spuren von Benutzung"? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tachyoon Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Spuren von Benutzung = graugetippte Tastatur, Kratzer am Gehäuse, Risse, Brüche usw. Sinnvollerweise würde ich alle Software vorher deinstallieren und neu formatieren, falls du es auf jeden Fall zurückgeben willst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Christl Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Original geschrieben von Tailgunner Wie verhält es sich bei einem Laptop wenn man den in Betrieb nimmt, die Betriebssysteminstallation durchlaufen läßt und evtl. auch andere Software installiert!?! Gilt das auch schon als "Spuren von Benutzung"? Das sog. Fernabsatzgesetz (das es nicht mehr gibt, weils ins BGB aufgenommen wurde) bezieht sich darauf, dass Du vom Kauf einer Ware zurücktreten kannst. Sprich: Du überlegst es Dir nochmal und schickst es innerhalb 2 Wochen einfach so zurück. Dann natürlich originalverpackt und unbenutzt, also auch "uninstalliert".... (Es wäre ja sonst möglich, sich alle 2 Wochen ein Laptop zu bestellen, 2 Wochen zu nutzen und dann wieder ein neues, und zwar alles für lau) Bei der Garantie schauts dann schon wieder anders aus.... Ich bin mir da fast ganz sicher, aber nur fast..... Ich bin nun doch ins grübeln gekommen, ob man den innerhalb dieser zwei Wochen Rücktrittsfrist nicht doch installieren und benutzen darf..... ???? Holt einen Anwalt!!! :D Ich denke aber es ist so wie mein Vor"poster" geschrieben hat, in diesem Fall bezieht sich das auf abgebissene Tastaturen, ausgedrückte Zigarettenstummel auf dem TFT und sonstiges... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Dann könnte man ja das Notebook gar nicht richtig in Betrieb nehmen und schauen ob es irgendwelche Macken hat die einem erst nach ein paar Stunden auffallen. Das diese Gesetze auch immer so viel Spielraum beim Interpretieren lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hmaas Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Original geschrieben von Tailgunner Dann könnte man ja das Notebook gar nicht richtig in Betrieb nehmen und schauen ob es irgendwelche Macken hat die einem erst nach ein paar Stunden auffallen. Wenns es eine Macke hat, hat das weniger mit dem "Fernabsatzgesetzt" zu tun. Dann tritt die Gewährleistungspflicht in Kraft (Dauert 2 Jahre ab Kauf). Und der Verkäufer hat das Recht auf Nachbesserung (= Reperatur/Ersatz.) Du willst es ja immer noch, aber bitte funktionierend. Pönk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Original geschrieben von Pönk Wenns es eine Macke hat, hat das weniger mit dem "Fernabsatzgesetzt" zu tun. Mit Macke meinte ich auch Dinge die die komplette Serie betreffen und kein wirklicher Fehler/Defekt sind. Zum Beispiel wenn das Notebook meines Erachtens zu warm oder zu laut wird. Oder es könnte auch ein defektes Pixel genau in der Mitte des Bildschirmes sein welches mich auch bei dunklen Bildern immer rot leuchtend anlacht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hmaas Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Original geschrieben von Tailgunner Mit Macke meinte ich auch Dinge die die komplette Serie betreffen und kein wirklicher Fehler/Defekt sind. Zum Beispiel wenn das Notebook meines Erachtens zu warm oder zu laut wird. sorry, hatte dein Post anders verstanden/interpretiert. Wurde das "Fernabsatzgesetz" nicht genau für solche Fälle (Produkte im Inetnet testen geht ja nicht) gestrickt? Pönk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Original geschrieben von Pönk sorry, hatte dein Post anders verstanden/interpretiert.Kein Problem! Wurde das "Fernabsatzgesetz" nicht genau für solche Fälle (Produkte im Inetnet testen geht ja nicht) gestrickt? Soweit ich das richtig verstanden habe, dann ja. Als ich im Rahmen einer Vertragsverlängerung mein neues Handy per Telefon angefordert hatte, sagte mir die Dame am Telefon, daß ich ein 14-tägiges Rückgaberecht hätte, solange ich keine SIM-Karte in das Handy einläge und es in Betrieb nähme. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ingh Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Das hieße also, du darfst angucken, ob du von Typ, Farbe, Größe usw. das richtige gekauft hast und es so aussieht wie im Internet / am Telefon beschrieben, aber nicht in Betrieb nehmen. Macht insofern Sinn, dass man so davor geschützt ist, auf allzu bunte und vielversprechende oder missverständliche Werbefotos und Produktanpreisungen reinzufallen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hmaas Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Hab ein wenig gegoogelt: § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe ...( )... (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. hier das Original wenn ich das richtig verstehe darf ich es zumindestens anschalten um zusehen ob es alle versprochenen Funktionen aufweist. Der o.g. Fall mit dem Handy, war so wohl auch nichht ganz korekt, da du nichts schriftliches hattest. Gruß Pönk Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Original geschrieben von IngH Das hieße also, du darfst angucken, ob du von Typ, Farbe, Größe usw. das richtige gekauft hast und es so aussieht wie im Internet / am Telefon beschrieben, aber nicht in Betrieb nehmen. Wenn du etwas über das Internet kaufst, dann kannst du das innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Natürlich kann der Händler dann erwarten, dass du das Gerät einwandfrei und original verpackt zurücksendest. Er muss die Ware schließlich weiterverkaufen. Somit kann er - wenn das nicht der Fall sein sollte - den Preis mindern, die Annahme verweigern, etc. Ausprobieren ist nicht, und das ist auch richtig so. Es geht bei diesen 14 Tagen NICHT um die Ware, sondern ausschließlich um den KAUF. Das Gesetz ist nicht dafür da, dass du kaufen, ein bischen probieren und dann wg. Nichtgefallen einfach wieder zurückschicken kannst, so nach dem Motto "Gebt mir mal mein Geld wieder". Das soll den Händler vor Missbrauch schützen, denn der würde ja auf der Ware sitzenbleiben, die er nicht mehr als neu verkaufen kann. Umtausch / Rücknahme wg. Nichtgefallen ist sowieso eine Kulanzsache, darauf hat der Kunde keinen Anspruch. Und alles andere ist dem Händler belassen, also wenn das Gerät nicht in Ordnung ist, dann hat er das Recht, nachbessern zu dürfen. Der Kunde kann nicht sofort sein Geld zurückverlangen, sondern muss dem Händler eben diese Nachbesserung ermöglichen ("Nachbesserung" wird dann übrigens vom Händler definiert; kann Reparatur, Tausch oder Rücknahme sein). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 1. Oktober 2003 Teilen Geschrieben 1. Oktober 2003 Damit ist mir die ganze Sache zu unsicher und ich lasse es erstmal ganz bleiben, um ein solches Risiko einzugehen ist mir der Preis des Gerätes zu hoch... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.