beetFreeQ Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 Moin! Meine Freundin und ich sind grad am Umziehen. Wir haben nur etwa 8 Monate in der vorigen Wohnung gewohnt und haben gehört, daß es ein Gesetz gibt, daß jemanden von Renovierung bzw. Schönheitsreparaturen freispricht, der weniger als 1 Jahr in einer Wohnung gewohnt hat, da hier nur "normale" Abnutzung vorliegt. Ich wüßte nun gern, ob jemand von euch vielleicht weiß, ob's dieses Gesetz wirklich gibt und ob meine Situation davon betroffen ist bzw. wo ich genauere Infos dazu finde. Oder weiß jemand allgemein, ob man nach Auszug verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn keine übermäßige Abnutzung vorliegt? Das Problem ist nämlich, daß bei uns ein Neustreichen wohl nicht möglich wäre, da die Tapeten bereits zu oft überstrichen wurden. Also bliebe uns nichts anderes als komplett neu tapezieren übrig, was IMO eigentlich nicht verlangt werden kann, wenn man nur 8 Monate in der Wohnung war... Per Google hab ich zwar schon ein paar Infos gefunden, aber so 100% sicher bin ich mir da nicht, was jetzt gilt - und zu dem obengenannten Gesetz hab ich gar nichts gefunden... Thx for help! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TigerClaw Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 Ich weiss zwar nichts von oben genannten Gesetzen. Aber prinzipiell würde ich sagen, dass ihr einen Mietvertrag unterschrieben habt, und damit habt ihr auch die "Randbedingungen" angenommen. Und wenn da steht bei Auszug muss renoviert werden, ist aus meiner Sicht unerheblich wie lange man da gewohnt hat. Wenn es wirklich "so gut wie Neu" ist, dann sollte es doch auch kein Problem sein, sich irgendwie mit dem Vermieter zu einigen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lloyd Christmas Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 1. Grundsatz Gemäß Â§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 536 BGB a.F.) hat der Vermieter (!) die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, d.h. der Vermieter muß die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) leisten. Nur wenn der Mieter die Sache durch vertragswidrigen Gebrauch (d.h. nicht normale Abnutzung) beschädigt, muß dieser den Schaden ersetzen. Diese Regelung kann jedoch durch Vertrag geändert werden, was heute der Regelfall ist. 2. Laufende Schönheitsreparaturen a) Umfang Es handelt sich um die Beseitigung von Dekorationsmängeln. Eine Definition findet sich in § 28 II 5 5 II. BerVO. Danach umfassen Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenstern und Außentüren von innen. Diese Norm kann zur Auslegung des Begriff auch im freifinanzierten Wohnraum entsprechend herangezogen werden. Qualität der Arbeit Der Mieter kann zur fachmännischen Durchführung verpflichtet werden, nicht jedoch dazu , einen Fachhandwerker zu beauftragen. Wenn der Mieter eine fachmännische Eigenleistung erbringen kann, ist ihm dies gestattet (abweichende Regelungen sind nach § 9 AGBG unwirksam, wenn sie individualvertraglich einen bestimmten Fachbetrieb vorschlagen nach Par. 138 I BGB). c) Fristen Es dürfen in AGB Fristen für die Arbeiten vorgeschrieben werden. Als üblich und angemessen gelten: Küche/Bad alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre, übrige Bereiche alle 7 Jahre). Findet sich keine Fristenvereinbarung, werden diese Fristen in ergänzender Vertragsauslegung in Anlehnung an den Mustermietvertrag des BJM angenommen. 3. Grundrenovierung bei Ein-/Auszug Grundsätzlich kann eine vertragliche Abwälzung auf den Mieter nur für eine Grundrenovierung - also entweder bei Einzug oder bei Auszug erfolgen. a) Einzug Eine Grundrenovierung bei Einzug wird nur bei einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung geschuldet (BGH NJW 1993/532) Auszug Eine Endrenovierung schuldet der Mieter entweder weil er die Schönheitsreparaturen nicht pflichtgemäß durchgeführt hat oder aufgrund einer entsprechenden individualvertraglichen (nicht formularmäßigen, OLG Frankfurt, DWW 1981/293) Klausel im Mietvertrag. Wenn der Mieter die laufende Renovierung erfüllt hat, darf ihm für den Fall des Auszugs nur eine solche Renovierung zusätzlich vorgeschrieben werden, die den Ausgleich der nach der letzten Renovierung eingetretenen Dekorationsmängel betrifft. c) Kostenbeteiligung Wenn bei Auszug kein Grundrenovierung geschuldet ist, kann aber (durch AGB) vereinbart werden, daß der Mieter anteilig die Kosten für die nächste fällige Schönheitsreparatur zu tragen hat (OLG Stuttgart NJW 1982/1294). Beispiel: wenn die Küche alle 3 Jahre renoviert werden muß und 1 Jahr seitdem verstrichen ist, würde nach einer solchen Klausel der Mieter 1/3 der Kosten für die nächste Schönheitsreparatur tragen müssen. Der Mieter darf alternativ auch die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen ausführen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SaPaul Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 Meine Eltern und ich haben auch mal nur für ein 3/4 Jahr in einer Wohnung gewohnt. Wir hatten die Wohnung bei Einzug renoviert (tapeziert bzw. gestrichen, Holzdecken, Fenster, Teppichböden und Bad gründlich gereinigt etc.). Als wir dann ausgezogen sind, mussten wir einen Nachmieter stellen, da der Mietvertrag vorzeitig gekündigt wurde. Wir haben uns dann mit diesem abgesprochen, dass er renoviert (viel war da eh nicht mehr zu tun). Schließlich muss er danach in der Wohnung wohnen und kann sie so gleich nach seinem Geschmack einrichten. Hier ist es eigentlich sowieso Gang und Gebe, dass derjenige renoviert, der einzieht. Wenn ihr also schon einen Nachmieter habt bzw. über den Vermieter heraus bekommt, wer das ist, würde ich mal mit dem sprechen. Wenn mein Freund und ich aus unserer Wohnung ausziehen werden (haben insgesamt drei Jahre dort gewohnt), werden wir vorher mit dem Vermieter sprechen. Der verspricht uns jetzt schon über ein Jahr neue Fenster. Der wird wahrscheinlich die Wohnung komplett renovieren, also über Schönheitsreparaturen hinaus (Risse in den Wänden, evtl. eine Wand entfernen etc.). Da werden wir uns die wohl sparen können. CU SaPaul Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
pepper Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 Hallo! Ob man das so pauschal (oder anhand des geposteten Gesetzes) beurteilen kann, bezweifele ich. Ich habe nach 3 (!) Monaten in einer Wohnung neu streichen müssen (zum Glück war sie nicht sehr groß, die Wohnung). Mein Vorschlag: wenn Du weiterhin zur Miete wohnen willst, dann erkundige Dich bei Deinem zuständigen Mieterbund, dort wird oftmals Rechtsbeistand geboten und (zumindest hier im Südwesten) die Beiträge bei Beitritt sind auch nicht sehr hoch. Wäre vielleicht eine Möglichkeit für Dich, denn ich weiß, wie mühsam es ist, sich durch zweideutige Rechtsforen zu kämpfen.... Disclaimer: das soll keine Werbung für Mieterbünde sein, ich selbst bin kein Mitglied in einer solchen Vereinigung. Gruß, pepper Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
TigerClaw Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 Also, in dem Gesetz oben steht doch eigentlich eindeutig: Wenn es in deinem Mietvertrag steht, dass du bei Auszug renovieren musst, kommst du nicht drumrum. Also bleibt dir nurnoch das freundliche Gespräch mit dem Vermieter. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Schachcomputerfreak Geschrieben 4. November 2003 Teilen Geschrieben 4. November 2003 Nicht ganz, denn das gepostete Gesetz sagt ja: 3. Grundrenovierung bei Ein-/Auszug Grundsätzlich kann eine vertragliche Abwälzung auf den Mieter nur für eine Grundrenovierung - also entweder bei Einzug oder bei Auszug erfolgen hat er also bei Einzug renovieren müssen dann hat er jetzt nix mehr zu tun. (Hat er natürlich aus Spaß an der Freude renoviert, dann sieht es anders aus.) Dann kommt es drauf an, ob ein individueller Mietvertrag geschlossen wurde oder ob eine individualvertragliche Klausel gemacht wurde. Bei einem normalen formularmäßigen Mietvertrag schuldet er keine Renovierung bei dieser kurzen Zeit. Nach einem Jahr kann man auch nicht von Pflichtschönheitsreparaturen sprechen. Da müsste man halt den Mietvertrag kennen. Aber Mieterverein ist auf jeden Fall eine gute Idee. Die wissen es jedenfalls ganz genau. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
beetFreeQ Geschrieben 5. November 2003 Autor Teilen Geschrieben 5. November 2003 Ich hab jetzt nochmal in meinen Vertrag reingeschaut. Da steht zwar nichts davon, daß ich Schönheitsreparaturen bei Ein- oder Auszug zu machen habe, allerdings hab ich bei Auszug einen Abschlag zu zahlen, der den Anteil an der nächsten fälligen Renovierung (laut Vertrag alle 5 Jahre) ausmacht - also 8 Monate von 5 Jahren - allerdings wird als Maßstab der Kostenvoranschlag eines Malers genommen... Die Vermieterin hat sich die Wohnung auch nochmal angesehen und hätte stattdessen nur gern, daß wir noch 3 Wände überstreichen, dann wäre alles ok. Wir könnten uns zwar auch mit den Nachmietern einigen, sie meint aber, daß die dann möglicherweise bei ihrem Auszug Probleme machen könnten, da sie die Wohnung ja theoretisch unrenoviert übernommen haben... Naja, mal sehen, was uns der Spaß zu Streichen kosten würde - idR. sollte das aber weniger sein, als so ein Abschlag. - und es ist ja zum Glück nicht so viel... - Ich hoffe nur, daß die Wände das wirklich mitmachen - aber laut Vermieterin sei die Wohnung nach der letzten kompletten Renovierung erst einmal bewohnt gewesen und daher auch fast nicht gestrichen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Schachcomputerfreak Geschrieben 5. November 2003 Teilen Geschrieben 5. November 2003 Original geschrieben von beetFreeQ Ich hab jetzt nochmal in meinen Vertrag reingeschaut. Da steht zwar nichts davon, daß ich Schönheitsreparaturen bei Ein- oder Auszug zu machen habe, allerdings hab ich bei Auszug einen Abschlag zu zahlen, der den Anteil an der nächsten fälligen Renovierung (laut Vertrag alle 5 Jahre) ausmacht - also 8 Monate von 5 Jahren - allerdings wird als Maßstab der Kostenvoranschlag eines Malers genommen... Die Vermieterin hat sich die Wohnung auch nochmal angesehen und hätte stattdessen nur gern, daß wir noch 3 Wände überstreichen, dann wäre alles ok. Wir könnten uns zwar auch mit den Nachmietern einigen, sie meint aber, daß die dann möglicherweise bei ihrem Auszug Probleme machen könnten, da sie die Wohnung ja theoretisch unrenoviert übernommen haben... Naja, mal sehen, was uns der Spaß zu Streichen kosten würde - idR. sollte das aber weniger sein, als so ein Abschlag. - und es ist ja zum Glück nicht so viel... - Ich hoffe nur, daß die Wände das wirklich mitmachen - aber laut Vermieterin sei die Wohnung nach der letzten kompletten Renovierung erst einmal bewohnt gewesen und daher auch fast nicht gestrichen... 1. Na das hört sich doch nicht so schlecht an. 3 Wände ganz normal weiss überstreichen kostet nicht die Welt. Im Zweifelsfall solltest Du Dich darauf einlassen. Deswegen zu streiten lohnt wirklich nicht mehr. 2. Sich mit den Nachmietern zu einigen ist auch nicht verkehrt. Es macht ja wenig Sinn, wenn man eine Wand streicht, die der Nachmieter dann 2 Wochen später erneut streicht, weil ihm die Farbe nicht gefällt. Ob Euer Nachmieter dann später beim Auszug Probleme macht, muss Dich nun wirklich nicht mehr interessieren. Ich kenne niemanden, der eine Wohnung so wie sie ist übernommen hätte sondern jeder hat dann die Wohnung nach seinem Ideal gestrichen und tapeziert. Insofern macht ein Streichen bei Auszug sowieso keinen Sinn. Und wenn der Nachmieter damit einverstanden ist, bist Du eigentlich auf der sicheren Seite. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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