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Geschrieben

Hallo Leute,

heute hab ich mich nach bestandener Prüfung beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Die Sachbearbeiterin meinte, daß ich jetzt Arbeitslosenhilfe beantragen müsste, da die Zeit für die Umschulung auf das Arbeitslosengeld ginge. Da meinte ich, daß ich in 2002 die Umschulung angefangen hatte und mich das nicht betrifft. Da meinte sie, daß sie das prüfen müsste. Das hatte sie dann getan und meinte, daß ich nur noch 30 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Das wäre bei jedem so. Wie ist denn jetzt die Lage? :confused: :confused: :confused:

P.S.: Ich hab jetzt nachgerechnet und imho 97 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Geschrieben

Entschuldige für meine vorschnelle Antwort. Ich weiß jetzt gar nicht, wo die Restdauer sein sollte.

Seit ich die Feststellungsmaßnahme angefangen hatte, hatte ich kein Arbeitslosengeld mehr bezogen. Zur Feststellungsmaßnahme gab's einen Änderungsbescheid und da steht nix von Restanspruchsdauer.

Geschrieben
Original geschrieben von ExtremC

Entschuldige für meine vorschnelle Antwort. Ich weiß jetzt gar nicht, wo die Restdauer sein sollte.

Kein Problem. Ok, guck mal Deinen ersten Bescheid über Arbeitslosengeld an, da muss die Anspruchsdauer drin stehen. (Meist in der ersten Zeile, Anspruchsdauer in Kalendertagen stehen.)

Dann müsstest Du mal gucken, wie lange Du bis zur Feststellungsmassnahme Arbeitslosengeld bezogen hast, das auch in Kalendertage umrechnen/auszählen, wie auch immer.

Seit ich die Feststellungsmaßnahme angefangen hatte, hatte ich kein Arbeitslosengeld mehr bezogen. Zur Feststellungsmaßnahme gab's einen Änderungsbescheid und da steht nix von Restanspruchsdauer.

Das ist auch richtig, in der Regel wird eine Feststellungsmassnahme auch mit Unterhaltsgeld gefördert.

Geschrieben

@hades

Zuerst war die Feststellungsmaßnahme und direkt im Anschluss daran die Umschulungsmaßnahme.

@bimei

Anfangs hatte ich 360 Kalendertage. Das war 1999.

@beide

Danke nochmal, daß ihr mir geantwortet habt. Das beruhigt mich ein bisschen. :)

Geschrieben

Also mir hatten sie es beim AA so gesagt:

Da ich direkt nahtlos von Betrieb auf Umschulung bin, hab ich danach einen Anspruch noch von 1 Jahr AG.

Wenn du vorher schon AG bezogen hast, dann mußt du dies von dem 1 Jahr wegrechnen.

Ein neues Gesetz zur Regelung darüber ist auch herausgekommen, das hatten die mir auch gesagt. Nur war das am 1.1.03. Wenn du deine Umschulung aber vorher schon begonnen hattest, dann betrifft einen die Regel nicht. Also dürfteste du von 1 Jahr abzügl. deines vorher beanspruchten AG ausgehn. Aber frag da lieber nochmal nach. Die erzählen dir auch jeden Tag was anderes dort.

Geschrieben

@ Manitu

Genauso, wie du das geschildert hast, hab ich das auch verstanden. Mal abwarten was vom Arbeitsamt kommt.

Jetzt schreib ich erstmal Bewerbungen! Ich hoffe, daß ich einen Job kriege! 'Stossgebet aussprech'

Danke für deine Antwort!!

Geschrieben
Original geschrieben von Manitu71

Ein neues Gesetz zur Regelung darüber ist auch herausgekommen, ...

Eine Regelung durch die Hartz-Papiere, ja.

Wenn Sie nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme einen restlichen Arbeitslosengeldanspruch noch geltend machen, mindert sich die Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer um die Tage Ihres Unterhalsgeldbezuges im Verhältnis 1:2. Für jeweils 2 Tage Unterhaltsgeld, dass an Sie gezahlt wurde, wird Ihr restlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld um 1 Tag vermindert. Keine Minderung erfolgt, wenn sich durch die Anrechnung der Unterhaltsgeldtage ein Arbeitslosengeldanspruch von weniger als einem Monat ergibt.

Diese gesetzliche Regelung wurde zum 01.01.2003 eingeführt.

Sollte - wie zu vermuten ist - Ihre Umschulungsmaßnahme bereits vor dem 01.01.2003 begonnen haben oder Ihnen das Unterhaltsgeld vor diesem Tag bewilligt worden sein, dann sind Sie von dieser Neuregelung nicht betroffen. Ihr Arbeitslosengeldanspruch wird für alle noch nicht ausgezahlten Tage gezahlt.

Quelle: Arbeitsamt und Hartz-Papiere

Zum gleichen Zeitpunkt trat der Wegfall des Anschlussunterhaltgeldes in Kraft.

Geschrieben
Original geschrieben von Manitu71

Da ich direkt nahtlos von Betrieb auf Umschulung bin, hab ich danach einen Anspruch noch von 1 Jahr AG.

Das ist in Deinem Fall so, laesst sich aber nicht verallgemeinern.;)

Allgemein gilt:

Die Anspruchsdauer haengt vom Alter und von der versicherungspflichtigen Zeit vor der Arbeitslosigkeit ab.

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