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FREISTELLUNG für Prüfung!!!!


Namid82

Empfohlene Beiträge

Ich fürchte, da du nicht mehr inter das JASchG fällst, hast du nicht einmal Anspruch auf diesen einen Tag.

Du könntest aber versuchen, Urlaub zu bekommen oder (so war das in meinem Ausbildungsbetrieb geregelt) dein Betrieb stellt dich für ein paar Tage von deinen normalen Aufgaben frei. Du bist zwar anwesend, kannst dich aber (hoffentlich!) ganz auf die Prüfungsvorbereitung konzentrieren. Vielleicht kannst du dich ja auch in einem gerade nicht benötigten Schulungs- oder Besprechungsraum verkriechen, damit du deine Ruhe hast.

Mache deinem Abteilungsleiter/Ausbildungsleiter/Chef (oder am besten allen) klar, dass dein guter Abschluss auch ein gutes Licht auf deinen Ausbildungsbetrieb wirft.

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Tagchen Leela20,

BBiG § 7 Freistellung

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Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

JArbSchG § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

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(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,freizustellen.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Allerdings gilt das JArbSchG nur für:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.(2) Dieses Gesetz gilt nicht1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, B) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Also so wie es aussieht, gibt es nur am Tag der Abschlussprüfung frei. :rolleyes:

Du kannst Dir aber Urlaub nehmen. ;)

Quelle der Gesetzestexte

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Danke für eure Antworten!

Soeben habe ich mir meinen Tarifvertrag näher angeschaut und ich habe festgestellt das ich drei Tage vor der Prüfung freigestellt werde und an den Tagen der Prüfungen ebenfalls!

Trotzdem danke fürs nachsehen!!!

Grüße Leela

@Admin: Du kannst das hier auch raushaun wenn du willst!

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