Blackdiamond Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Wie in meinem anderen Thread zu lesen hab ich noch ziemlich viel Resturlaub (Ende des Jahres 55 Tage). Da ich diesen in absehbarer Zeit nicht nehmen kann denkt die Firma darüber nach eventuell einen Teil davon auszubezahlen. Was kann ich denn da pro Tag verlangen? Ein Brutto Tagesgehalt? THX Zitieren
diana Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Hallo, was du da verlangen kannst, ich denke mal eher die Firma gibt dir nach ihrem Satz, den sie in solchen Fällen hat. Kenn mich da auch nicht so aus. Bzw. eben dein Bruttotagesgehalt, aber was willst du denn da verlangen. Sei froh, dass deine nicht genommenen Urlaubstage nicht einfach weg sind, wie in anderen Firmen... Zitieren
bimei Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Verlangen ist etwas merkwürdig ausgedrückt. ;-) In der Regel wird das Monatsbrutto auf Gehalt pro Stunde umgerechnet, und dann wieder multipliziert mit der üblich pro Tag zu leistenden Arbeitszeit. Zitieren
Blackdiamond Geschrieben 1. März 2004 Autor Geschrieben 1. März 2004 Ja verlangen deshalb weil ich schon Urlaub nehmen würde nur diesen in der Vergangenheit nicht bekommen habe auf Grund personeller Engpässe... Und in Zukunft sieht es, wenn ich dann ganz allein bin, nicht unbedingt besser aus. Zitieren
robotto7831a Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Trotzdem kannst Du nicht irgendeinen Satz verlangen. So wie bimei es erklärt hat, wird normalerweise vorgegangen. Oder der Urlaub verfällt einfach. Du bist also schon auf der glücklichen Seite dass Du Ihn überhaupt ausbezahlt bekommst. Frank Zitieren
Blackdiamond Geschrieben 1. März 2004 Autor Geschrieben 1. März 2004 Ok verlangen ist nicht richtig eher was halt üblich ist... kann ja auch sein das mir erzählt wird das ich 5€ pro Tag bekommen... Zitieren
Manitu71 Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 entweder es ist irgendwo vorgegeben, ob jetzt Tarifvertrag oder so, oder dir wird dein normaler Stundensatz verrechnet, den du sonst auch kriegst. Weniger dürfen sie auf keinen Fall zahlen. Allerdings ist das Auszahlen immer so eine Sache, im Prinzip eigentlich immer die Überstunden. Angenommen du arbeitest am Tag 8 Stunden. Meinetwegen jetzt bis 16.00 Uhr und du bleibst jeden Tag bis 17.00 Uhr, dann haste täglich eine Überstunde. Nimmst du dir jetzt dafür Freizeit, geltest du Freizeit mit Freizeit ab, denn du wärst ja schon um eine Stunde früher daheim. Also besch... du dich eigentlich selbst damit. Und wenn du sie dir auszahlen lasst, freut sich der Staat mit ner Menge Abgaben. Ich habs vor etlichen Jahren auch immer auszahlen lassen und hab da teilweise 200 - 300 Überstunden im Jahr gehabt. Da reichts schon, wenn du dir nur 70 auszahlen lasst, um einen Schock zu kriegen, wenn du die Lohnabrechnung siehst. Also bei größeren Mengen, eher nur immer einen Teil pro Monat abrechnen lassen. Nun zu deinem Urlaub. Ist es ned so, das wenn der Urlaub durch Firmengründen nicht abgegolten werden kann, er jetzt nicht verfällt, bzw. er den Anspruch auch darauf hat, ihn zu nehmen? Ich mein, das kanns ja ned sein. Herr X arbeitet in der Firma Y. Er kann seine 28 Tage nicht nehmen, weil Firma Y ihn unbedingt braucht. Da könnte ja Firma Y immer sagen, das sie ihn benötigt und er müßte ihn sich immer auszahlen lassen. Nach einer gewissen Zeit muß ihm der AG doch den Urlaub mal gewähren. Ich denke Bimei weiß da sicherlich etwas Zitieren
bimei Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Original geschrieben von Manitu71 Ist es ned so, das wenn der Urlaub durch Firmengründen nicht abgegolten werden kann, er jetzt nicht verfällt, bzw. er den Anspruch auch darauf hat, ihn zu nehmen? Deinen eigenartigen Satz hoffentlich richtig deutend ;-), ja, in den ersten drei Monaten des Folgejahres muss der Urlaub dann genommen werden (nach BUrlG). Also, vorausgesetzt es gibt keinen Tarifvertrag (oder sonst. Vereinbarung), der etwas anderes aussagt, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Zur Bezahlung: BUrlG § 11 Urlaubsentgelt (1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. So wird das eben meist auch bei der Auszahlung von Urlaub gehandhabt. Zur Abgeltung und Übertragbarkeit überhaupt und im Allgemeinen: BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. D. h. wenn Du den Urlaub bis Ende März nicht nehmen kannst, freu Dich, wenn er abgegolten wird, er könnte auch ganz einfach verfallen. ;-) Zitieren
Manitu71 Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 original von bimei: muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden Genau das meinte ich. Er muß ihn dir geben. Kann er das nicht, kann er den Urlaub des AN aber auch nicht einfach fallenlassen Zitieren
Ty4Pi Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 es gibt noch eine andere Möglichkeit .. nach Absprache ..zumindest war das in meinem alten Betrieb möglich Du beantragst den Urlaub schriftlich und läßt ihn von der Firmenleitung ablehnen ... dann verlängert sich die Frist von Ende März bis zum 01.07 ... Zum Thema Auszahlen: kann ich nur meinen Vorrednern anschliessen..bloß nicht alles auf einmal auszahlen lassen .... da haste zuviel Abgaben Was man auch noch versuchen kann: Wenn es die Situation zuläßt, nach Absprache mit Chef, komm morgens ne stunde später und geh dafür abends auch ne Stunde eher ..das sind 2 stunden pro tag...8 stunden in der Woche..das entspricht etwa 1 tag pro Woche Urlaub weg ... vielleicht kannste so noch 10 tage abgelten und die anderen Tage dann über drei Monate auszahlen lassen ...bringt natürlich nur was, wenn du diese 2 stunden pro tag auch privat sinnvoll nutzen kannst Zitieren
bimei Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Original geschrieben von Manitu71 Er muß ihn dir geben. Kann er das nicht, kann er den Urlaub des AN aber auch nicht einfach fallenlassen. Eben doch. Die Rechtsprechung hat schon oft so entschieden, da mit dem neuen Jahr ein neuer Urlaubsanspruch enttsteht. Der Satz im Gesetz heisst nicht zwingend weiter ..., ansonsten muss er abgegolten werden. Häufiger wird interpretiert ..., ansonsten verfällt der Anspruch. begründet mit Absatz 3 Satz 1. Zitieren
bimei Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Original geschrieben von Pinky´s Brain es gibt noch eine andere Möglichkeit .. nach Absprache ..zumindest war das in meinem alten Betrieb möglich Du beantragst den Urlaub schriftlich und läßt ihn von der Firmenleitung ablehnen ... dann verlängert sich die Frist von Ende März bis zum 01.07 ... Eine solche Fristverlängerung lässt sich natürlich immer, auch ohne Pseudourlaubsanträge aushandeln. Frage ist ganz einfach, was man will. ;-) Zitieren
Blackdiamond Geschrieben 1. März 2004 Autor Geschrieben 1. März 2004 Hmm mal sehen das hab ich auch schon gehört das man auf so Sachen sehr viel Steuer zahlen muss Naja vielleicht lass ich mir das Urlaubsgeld auch in Form eines neuen Firmennotebooks zahlen... obwohl wie ich meine Firma kenne bekomme ich eher erst mal gar nüscht:( Zitieren
bimei Geschrieben 1. März 2004 Geschrieben 1. März 2004 Original geschrieben von Blackdiamond Hmm mal sehen das hab ich auch schon gehört das man auf so Sachen sehr viel Steuer zahlen muss Naja klar, es erhöht im Monat der Auszahlung Dein Monatsbrutto, damit steigen auch die Abzüge. Zitieren
zulunda Geschrieben 2. März 2004 Geschrieben 2. März 2004 Original geschrieben von Blackdiamond Hmm mal sehen das hab ich auch schon gehört das man auf so Sachen sehr viel Steuer zahlen muss Naja vielleicht lass ich mir das Urlaubsgeld auch in Form eines neuen Firmennotebooks zahlen... obwohl wie ich meine Firma kenne bekomme ich eher erst mal gar nüscht:( bei uns in der firma haben sich einige ihren urlaub in "hardware" ausbezahlen lassen. lohnsteuer, usw. fallen dann nicht an. so spart der arbeitgeber steuern und du die mehrwertsteuer. grüsse zulunda Zitieren
Menzemer Geschrieben 2. März 2004 Geschrieben 2. März 2004 zur Lohnsteuer. Insgesamt sollte es egal sein, zu welchem Zeitpunkt im Jahr man die Überstunden ausgezahlt bekommt. Lässt man sichs einmal auszahlen zahlt man durch die Progression zunächst mehr Steuern. Lösung: Steuererklärung am Jahresende machen. Dann ists letztendlich egal. Gruß Menzemer Zitieren
Guybrush Threepwood Geschrieben 4. Dezember 2004 Geschrieben 4. Dezember 2004 Wie sieht denn die aktuelle Lage dazu aus? Mein Chef sagt das es leider sogut wie nicht mehr Möglich ist den Urlaub auszubezahlen. Kann mir da jemand genaueres zu sagen? Zitieren
Timon Geschrieben 7. Dezember 2004 Geschrieben 7. Dezember 2004 bei uns in der firma haben sich einige ihren urlaub in "hardware" ausbezahlen lassen. lohnsteuer, usw. fallen dann nicht an. so spart der arbeitgeber steuern und du die mehrwertsteuer. grüsse zulunda Und musst es aber bei der Einkommenssteuer als geldwerten Vorteil versteuern. Zitieren
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