user103109 Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Hallo, mein befristeter Vertrag endet am 30.6. Es steht drin, dass man sich 3 Monate vor Vertragsablauf arbeitslos melden muss. Also ich werde ich demnächst mal hingehen. Was muss ich da eigentlich genau mitnehmen ? Also Personalausweis und was sonst noch für Papiere ? Thx Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
diana Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Hallo, deinen Personalausweis hast du ja immer bei dir ... Du solltest außerdem deinen Sozialversicherungsausweis nicht vergessen. Ansonsten wirst du dort alles weitere ausfüllen, ich glaube das wars...:confused: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lothy Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von user103109 Hallo, mein befristeter Vertrag endet am 30.6. Es steht drin, dass man sich 3 Monate vor Vertragsablauf arbeitslos melden muss. Also ich werde ich demnächst mal hingehen. Was muss ich da eigentlich genau mitnehmen ? Also Personalausweis und was sonst noch für Papiere ? Thx Lohnsteuerkarte, Soziausweis. Brauchst Du aber erst, wenn Du den Antrag für AL-Geld abgibst. Erstmal in Zimmer 1 vorstellen, dort werden Deine Daten erfasst, dann musst Du direkt zum Arbeitsberater. Der macht dann eine ernste Miene und fragt, was Du bereit bist zu tun, bzw. welche Jobs Du noch machen würdest. Dann drückt er Dir den Antrag fürs Arbeitslosengeld und die Arbeitsbescheinigung (muss Dein Arbeitgeber ausfüllen, sei da hinterher!) in die Hand. Dann bekommst Du einen neuen Termin, bei dem Du beides ausgefüllt mitbringst. Dann rollt das erstmal. Es ist gottseidank nicht mehr so wie früher, wo die Anträge nur 1x in der Woche zu bestimmten Zeiten angenommen werden, sondern das läuft jetzt alles parallel zum Vermittlungsgespräch. Was noch passieren kann (möglich, nicht sicher): Du wirst zu einer externen Einrichtung geschickt, die Dich auch nochmal interviewt und dann ein Bewerbertraining mit Dir durchführt. Soll heissen, Du gibtst dort eine Musterbewerbung ab und die sagen Dir dann, was nicht gut ist. Mach Dich aber drauf gefasst, dass Du einige Stellenangebote geschickt bekommst. Die allermeissten sind zwar richtiger Schrott, bewerben musst Du Dich aber trotzdem (dokumentier das!). Die Kosten bekommst Du ersetzt (ca 5 Euro pro Bewerbung, mehr würde ich für diese Stellenangebote eh nicht ausgeben). Manchmal ist auch was gutes darunter. Melde Dich am besten jetzt schon arbeitslos. Das zeigt den Beamten, dass Du willig bist. Das erspart denen nämlich Stress, den sie hätten, wenn Du auf den letzten Drücker kommen würdest. Und das haben die überhaupt nicht gerne. Dann werden halt gerne manche Dinge etwas überspitzter gesehen. Aber es ist schon viel besser geworden auf den Arbeitsämtern. Früher ist man sich da fast wie ein Aussätziger vorgekommen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit normalisiert sich das zusehends. Cheers Lothy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fuldaer_Bub Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Morgen. Gilt das mit dem arbeitslos melden auch für solche Leute, die zum 30.06. mit der Ausbildung fertig werden? Sprich ich mache eine Umschulung, also fällt eine etwaige Übernahme durch den Betrieb ja flach. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sandrin Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Gilt das mit dem arbeitslos melden auch für solche Leute, die zum 30.06. mit der Ausbildung fertig werden? Sprich ich mache eine Umschulung, also fällt eine etwaige Übernahme durch den Betrieb ja flach. Ja, das gilt für alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse, zu denen auch die Ausbildung zählt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lothy Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Fuldaer_Bub Morgen. Gilt das mit dem arbeitslos melden auch für solche Leute, die zum 30.06. mit der Ausbildung fertig werden? Sprich ich mache eine Umschulung, also fällt eine etwaige Übernahme durch den Betrieb ja flach. Ich würde mich arbeitslos melden, sobald ich weiss, dass ich arbeitslos werde. In Deinem Falle werden wohl 6 Wochen vorher reichen. Das Arbeitsamt schreibt hierzu: Rechtzeitig melden - Ansprüche auf Arbeitslosengeld sichern Seit Jahresbeginn können sich Arbeitnehmer bei drohender Arbeitslosigkeit bereits 3 Monate vor Ende ihrer Beschäftigung persönlich bei ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Bisher war diese Meldung frühestens zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich. Auf diese Änderung weist die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hin. Vorteile bringt diese neue Regelung insbesondere den befristet Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Pflicht, sich frühestens drei Monate vor dem Ende der Befristung persönlich arbeitsuchend melden zu müssen. Die Pflichten der persönlichen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung können also jetzt gleichzeitig erfüllt werden. Personen in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis können die neue Kombinationsmöglichkeit nicht nutzen. Sie müssen sich bereits dann arbeitsuchend melden - und zwar unverzüglich -, wenn sie vom Ende ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Dieser Zeitpunkt liegt wegen der einzuhaltenden Kündigungsfristen oftmals länger als drei Monate vor dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit. Erfolgt die Meldung zu spät, drohen finanzielle Einbußen. Auch die Vorschrift zur allgemeinen Meldepflicht während der Arbeitslosigkeit ist zum Jahresbeginn geändert worden. Wenn sich ein Leistungsbezieher nach einer Meldeaufforderung wegen Krankheit nicht melden kann, hat er sich am ersten Tag, an dem er wieder gesund ist, zu melden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird die Leistung für zwei Wochen nicht gezahlt. Die Änderungen ergeben sich aus dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III). ******************************************************************* 3 Monate vorher ist also ein Kann, kein Muss. Cheers Lothy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sandrin Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 @Lothy Ist das aktuell oder gibt es eine aktuellere Änderung? Ich frage, weil sich im SGB im Moment ständig etwas ändert. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chriss21mx Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Mich würde ja mal interessieren wie hoch das Arbeitslosengeld ist, wenn man die Ausbildung beendet hat und nicht sofort einen Job findet. Liegt das bei Ex-Azubis, wie wir dann ja sind, auch bei 65%??? Weiß das einer? Gruß! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fuldaer_Bub Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 @Lothy : Hmm, Arbeitslosengeld bekomme ich eh nicht da ich vor meinem abgebrochenen Studium keine Ausbildung bekommen habe. In der Umschulung bekomme ich ja auch kein Geld. Wie wäre das dann mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lothy Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Sandrin @Lothy Ist das aktuell oder gibt es eine aktuellere Änderung? Ich frage, weil sich im SGB im Moment ständig etwas ändert. Hab' ich gerade von der Arbeitsamtwebseite entnommen. Cheers Lothy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lothy Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Fuldaer_Bub @Lothy : Hmm, Arbeitslosengeld bekomme ich eh nicht da ich vor meinem abgebrochenen Studium keine Ausbildung bekommen habe. In der Umschulung bekomme ich ja auch kein Geld. Wie wäre das dann mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld? Ruf da am besten mal bei der Arbeitsagentur an (so heissen die jetzt). Cheers Lothy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
entchen1982 Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 So, um die Unklarheiten auszuräumen: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/153.98.html Und hier der entsprechende §: § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III Hoffe das hilft was, Gruß Entchen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
user103109 Geschrieben 12. März 2004 Autor Teilen Geschrieben 12. März 2004 Danke für Eure Hilfe Leute. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fuldaer_Bub Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Lothy Ruf da am besten mal bei der Arbeitsagentur an (so heissen die jetzt). Ja, das werde ich auch machen. Aber der Feind ist nah, die sitzen mit ihrem Verein genau über die Straße, so quasi einen Steinwurf weg von unserer Schule. :hodata Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BaybeeK Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Chriss21mx Mich würde ja mal interessieren wie hoch das Arbeitslosengeld ist, wenn man die Ausbildung beendet hat und nicht sofort einen Job findet. Liegt das bei Ex-Azubis, wie wir dann ja sind, auch bei 65%??? Weiß das einer? Gruß! Nein, da wird der Durchschnittslohn für deinen Beruf (unterschiedlich hoch je nach Arbeitsamt / Bundesland!!) zur Berechnung genommen. Oder eben das Gehalt das dein Chef dir gezahlt hätte wenn er dich übernommen hätte (dass muss er in ein Formular vom Arbeitsamt eintragen). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Chriss21mx Mich würde ja mal interessieren wie hoch das Arbeitslosengeld ist, wenn man die Ausbildung beendet hat und nicht sofort einen Job findet. Liegt das bei Ex-Azubis, wie wir dann ja sind, auch bei 65%??? Weiß das einer? Hier kannst Du das nachlesen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Sandrin Ist das aktuell oder gibt es eine aktuellere Änderung? Ich frage, weil sich im SGB im Moment ständig etwas ändert. Aktuell ist: SGB III § 37b Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Dazu gehört dann in der Folge: SGB III § 140 Minderung wegen verspäteter Meldung (gültig bis 31.12.2004) Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Und ab 01.01.2005: SGB III § 140 Minderung wegen verspäteter Meldung (gültig ab 01.01.2005) Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sandrin Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 @bimei Danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Anwendungsentwickler Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Wie sieht das eiegntlich aus wenn man nach seinem Fachgespräch nicht übernommen wird dann ist man ja eigentlich nicht gekündigt oder weil ja ein Arbeitsvertrag ausgelaufen ist? Das heist dei Firma brauch nix zu schreiben das Sie mir gekündigt haben oder? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 12. März 2004 Teilen Geschrieben 12. März 2004 Original geschrieben von Anwendungsentwickler Das heist dei Firma brauch nix zu schreiben das Sie mir gekündigt haben oder? Nein, ein Ausbildungsvertrag ist von vornherein befristet und endet spätestens mit Ablauf des Vertrages oder eben vorher mit Bestehen der Abschlussprüfung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
scheema Geschrieben 18. März 2004 Teilen Geschrieben 18. März 2004 Original geschrieben von Chriss21mx Mich würde ja mal interessieren wie hoch das Arbeitslosengeld ist, wenn man die Ausbildung beendet hat und nicht sofort einen Job findet. Liegt das bei Ex-Azubis, wie wir dann ja sind, auch bei 65%??? Weiß das einer? Gruß! Laut meinem BWL-Lehrer bekommst du dann 65% vom unteren Durchschnittsgehalt eines Ausgelernten Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 18. März 2004 Teilen Geschrieben 18. März 2004 Original geschrieben von scheema Laut meinem BWL-Lehrer bekommst du dann 65% vom unteren Durchschnittsgehalt eines Ausgelernten Da es offensichlich schwierig ist einem Link zu folgen, hier nochmal: Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Berufsausbildung, werden zunächst die Ausbildungsentgelte der letzten 52 Wochen, also des letzten Jahres berücksichtigt. Hiervon wird das durchschnittliche wöchentliche Bruttoentgelt von der Ausbildungsvergütung ermittelt. Da in den überwiegenden Fällen der Arbeitslosengeldsatz nicht besonders hoch wäre, weil das Brutto letztendlich sehr niedrig bei einer Berufsaubildung ist, hat der Gesetzgeber für den Arbeitslosen eine Sonderbemessung des Arbeitslosengeldes geschaffen. Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen, wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder der Ausbildungsbetrieb bescheinigt dem Arbeitsamt das Arbeitsentgelt welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bekommen hätte oder das Arbeitsamt ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen. Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes herangezogen. Achtung, diese Sonderbemessung erfolgt nur dann, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Quelle u. a. Arbeitsamt. Siehe auch: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?s=&threadid=47701 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
user103109 Geschrieben 22. März 2004 Autor Teilen Geschrieben 22. März 2004 Noch 'ne Frage: Kann ich eigentlich während der Arbeitszeit zum Arbeitsamt gehen oder muss ich dass nach der Arbeit machen ? Bei uns haben die Brüder nämlich nur von 7:30 bis 13:00 Uhr auf. Nur donnerstags haben sie bis 18:00 Uhr geöffnet... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 22. März 2004 Teilen Geschrieben 22. März 2004 Nach BGB hat der Arbeitgeber Dich für eine angemessene Zeit zur Arbeitssuche freizustellen, das gilt auch bei befristetet Arbeitsverträgen. Wenn Du Dich arbeitssuchend meldest zählt das, wie der Name schon sagt, auch zur Arbeitssuche. Du darfst nur nicht einfach der Arbeit fernbleiben, sondern musst Dir das vom AG genehmigen lassen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
user103109 Geschrieben 31. März 2004 Autor Teilen Geschrieben 31. März 2004 So, ich war jetzt letztens da gewesen und habe mich "arbeitssuchend" gemeldet. Den Sozialversicherungsausweis brauchen die übrigens nicht mehr (ich hatte ihn mit). Die "Arbeitslos"-Meldung kann lt. AA bis zum 1.7. erfolgen. Jetzt soll ich da in 2 Wochen nochmal antanzen, weil da ein sog. "Job-to-Job" Vermittler mit mir ein Gespräch führen will. Dazu habe ich eine Frage: Auf dem Einladungsblatt steht, ich soll einen kompletten Satz Bewerbungsunterlagen mitbringen. Wie soll ich das verstehen ? Soll ich da einen Lebenslauf, Zeugniskopien etc. mitbringen ? Ein Anschreiben kann ich ja schlecht formulieren, da ich mich ja auf keine bestimmte Stelle bewerbe. Also was heißt das genau und was passiert bei diesem Gespräch genau ? thx Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.