spin Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 Auszug von der IHK: Schulpflichtig sind im übrigen Jugendliche und Erwachsene Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen, für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt. Nimmt der Auszubildende am Berufsschulunterricht teil, gilt auch in vollem Umfang die genannte Freistellungspflicht. ----------------------------------------- Ich bin bei Ausbildungsbeginn schon 21. Nun meine Frage: Wenn ich mich für die Berufsschule entscheide, muss ich dann an jeden Tag, an dem die anderen zur BS müssen auch kommen, oder bleibt mir das freigestellt ob ich an dem Tag zur BS oder zur Arbeit fahre? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Moeki Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 Wenn schon denn schon. Halbe Sachen ist nicht denke ich. Schliesslich wirst du ja aicj benotet und kannst deshalb nicht nur kommen, wenn du gerade Lust hast. Ob im konkreten Fall dies überhaupt möglich ist, musst du mit dem AG und der IHK vor Ort absprechen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Menzemer Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 Hallo, offensichtlich hängt das vom Bundesland ab. Für BW gibt es ein Schulgesetz, das besagt (etwas vereinfacht), dass wenn man in dem Schuljahr, in dem man 18 wird eine Ausbildung beginnt, für die gesamte Ausbildung berufsschulpflichtig ist. Man rutscht also höchstens mit 19 noch in die Berufsschulpflicht. Zur eigentlichen Frage: Wir hatten vor kurzem einen Schüler der im dritten Schuljahr plötzlich nichtm mehr kam, weil er keine Lust mehr hatte. Er war zumindest lt. Gesetz nicht berufsschulpflichtig im obigen Sinne. Die Juristen vom Oberschulamt teilten uns mit, dass der Schüler nicht mehr kommen müsse, wenn er nicht wolle, dass er sich also auch mitten in der Ausbildung von der Schule abmelden könne. Was das Fehlen von einzelnen Stunden angeht, so ist das zumindest in BW nach meiner Rechtsauffassung (vgl. Schulgesetz) eigentlich nicht möglich, weil man bei freiwilligem Besuch der Berusschule die Rechte und Pflichten eines Berufsschülers übernimmt, d.h. auch die Pflicht zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule. Gruß Menzemer Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
robotto7831a Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 Hallo, schau mal in Deinen Ausbildungsvertrag rein. Da steht bestimmt dass Du dich verpflichtest zur Berufsschule zu gehen. Dann hat dein Arbeitgeber dir die Wahl abgenommen und Dich zur Berufsschule verdonnert. Frank Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 @spin: Welche von den ueber 80 IHKn ist Deine zustaendige IHK? In welchem Bundesland wohnst Du bzw. in welchem Bundesland besteht Dein Ausbildungsverhaeltnis? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 Original geschrieben von Menzemer offensichtlich hängt das vom Bundesland ab. Ja, jedes Bundesland hat sein eigenes Schulgesetz. In diesem ist die Berufsschulpflicht festgelegt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
spin Geschrieben 13. März 2004 Autor Teilen Geschrieben 13. März 2004 IHK-Bonn, NRW Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lpd Geschrieben 13. März 2004 Teilen Geschrieben 13. März 2004 Original geschrieben von spin Ich bin bei Ausbildungsbeginn schon 21. Nun meine Frage: Wenn ich mich für die Berufsschule entscheide, muss ich dann an jeden Tag, an dem die anderen zur BS müssen auch kommen, oder bleibt mir das freigestellt ob ich an dem Tag zur BS oder zur Arbeit fahre? IHK Bonn, NRW, sagst ? Dann ja. Du kannst dich höchstens komplett von der Schule wieder abmelden. Wenn du allerdings hingehst, wie du lustig bist, trifft dich das BBiG in seiner vollen Härte : Zuviele (unentschuldigte) Fehlstunden führen zur Nichtzulassung zu den Prüfungen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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