DerMatze Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Hallo, ich haette da mal ne Frage. ich suche den enstrechenden Gesetzestext zum Thema Mindestgewinn bei GmbHs. Ich weiss, dass der 5% betraegt, wuesste nur gern, wo genau das steht. *an die Gesetzestextfirmen denk* Zitieren
Seven19 Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Entschuldigung bitte, aber was soll das sein? Noch nie gehört. Der Mindesgewinn könnte sich so definieren. Der höchste Negativgewinn den das Kapital zulässt, ist der Mindesgewinn.(weil mehr is net, dan is Insolvenz;) Scherz ;o) Ne-klär mich mal bitte auf, was das bedeuten soll.... was passiert den wenn eine Firma verlust erwirtschaftet(Negativgewinn)`? Grüße Zitieren
Menzemer Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Mindest-Stammkapital, Mindeststammeinlage... gibts aber Mindestgewinn??? :confused: So was gibts nicht. Ist mir noch nie untergekommen, aber ich lasse mich gerne belehren... Gruß Menzemer Zitieren
bimei Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Oder meinst Du Mindestgewinnbesteuerung im Zuge der Agenda2010, Gewerbesteuer? Zitieren
Sariel Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Hi Matze, Einen Mindestgewinn gibt es nicht. Wenn es soetwas geben würde, dann würde es im HGB stehen. Zitieren
bimei Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Original geschrieben von Vin Einen Mindestgewinn gibt es nicht. Naja, doch, einen Mindestgewinn gibt es schon, z. B. im Steuerrecht, es fragt sich nur, worauf sich hier der Mindestgewinn beziehen soll. Zitieren
DerMatze Geschrieben 19. März 2004 Autor Geschrieben 19. März 2004 Hmm, dann muss ich mich nochmal schlau machen ... Original geschrieben von bimei Naja, doch, einen Midestgewinn gibt es schon, z. B. im Steuerrecht, es fragt sich nur, worauf sich hier der Mindestgewinn beziehen soll. Welchen ? Zitieren
Manitu71 Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 GmbH *Rechtsgrundlage: - GmbH-Gesetz *Wesen: - juristische Person - keine Auswirkung im Wesen der GmbH bei Gesellschafterwechsel *Firmenname: - Sachfirma - Personenfirma - gemischt *Rechtsfähigkeit: - juristische Person mit der Eintragung in das Handelregister - notarielle Beurkundung der Satzung, Gesellschaftsverträge weitgehend dispositiv gestaltbar (Mindestanforderung s. § 3 GmbHG), Satzungsänderungen erfordert ¾ Mehrheit der Gesellschafteranteile und notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG) - Gründung einer Ein-Mann-GmbH möglich *Mindestkapital: - Stammkapital mindestens 25.000 €, wird durch Stammeinlage erbracht, Stammeinlage mindestens 100 € (§ 5 GmbHG) - auf das Stammkapital sind mindestens 25 % einzuzahlen, mindestens aber 12.500 € (Geld- oder Sacheinlagen) für alle Stammeinlagen (§7 GmbHG) - Anteile sind nicht teilbar, werden nicht an der Börse gehandelt, sind übertragbar *Registereintragung: - Anmeldung, Prüfungsrecht des Gericht (formell, materiell), Eintragung in Handelsregister, damit ist die Firma als juristische Person entstanden *Geschäftsführung/ Vertretung: - mindestens ein Geschäftsführer; muss eine natürliche Person sein - kann auch ein Nichtgesellschafter sein - Geschäftsführer unterliegen dem Wettbewerbsverbot - Verbot der Selbstkontrahierung (§ 181 BGB), kann aber auch im Gesellschaftervertrag umgangen werden - Geschäftsführer sind der Gesellschaft weisungsgebunden *Organe: - Gesellschafterversammlung - Geschäftsführung - in Ausnahmen auch ein Aufsichtsrat (ab 500 Mitarbeiter zwingend) *Haftung: - Gesellschafter haften mit ihrer Einlage - Nachschusspflicht - Gewinn/ Verlust: - nach Geschäftsanteilen - Sonderregelungen im Gesellschaftervertrag möglich *Prüfung/ Publizität: - mittlere und große Gesellschaften müssen geprüft werden - Offenlegung des Jahresabschlusses durch Einreichung bei Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft *Auflösung: - Gesellschafterbeschluss (¾ – Mehrheit) - nach Zeitablauf - Eröffnung des Konkursverfahrens Vorteile einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung und die Weiterveräußerung von Geschäftsanteilen ohne die Gesellschaft selbst zu berühren. Eine Aufnahme weiterer Gesellschafter ist unproblematischer, wodurch sich die Kapitalbasis erweitert werden kann. Eine Fremdgeschäftsführung und –vertretung ist möglich. Nachteile sind die Mindesteinlage und die relativ hohen Gründungsaufwendungen. Zitieren
bimei Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Original geschrieben von DerMatze Welchen ? Z. B. StÄndG 2003 Mindestgewinnbesteuerung: Verlustvorträge bis zu einer Mio Euro können voll mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden. Übersteigt der steuerliche Gewinn 1 Mio Euro, gilt eine Mindestgewinnbesteuerung von 40 Prozent. Zitieren
Nomade Geschrieben 19. März 2004 Geschrieben 19. März 2004 Im Zusammenhang mit GmbH noch nie gehört.:confused: Zitieren
Todo Geschrieben 20. März 2004 Geschrieben 20. März 2004 Wird mit Mindestgewinn vielleicht die mögliche Gewinnverteilung/-aufteilung in Prozent gemeint....?! Gilt für Verlust dann übrigens auch..... Zitieren
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.