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Kündigung während der Ausbildung


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Hi, ich weiß , dass es um ein vollkommen anderes Berufsfeld geht aber das Arbeitsrecht ist ja für jeden gleich . Also es geht um eine Zahnarzthelferin (Auszubildende)

Also der Fall:

Auszubildenden Zahnarzthelferin sollte 2 mal zur Abschlussprüfung angemeldet werden. Doch einmal hat die Arbeitgeberin vergessen die Anmeldung abzuschicken und beim zweiten mal wurden die unterlagen nur unvollständig abgeschickt, so dass sie nicht die abschlussprüfung machen konnte.

Die Auszubildende ist jetzt krank geworden und muss wohl operiert werden. unter diesem hintergrund hat die arbeitgeberin ihr die kündigung geschrieben und dass obwohl die ausbildung noch nicht mal abgeschlossen ist.

Also meines erachtens ist diese Kündigung nicht rechtens denn wenn ich das richtig im kopf habe verlängert sich automatisch die Ausbildungszeit, bis die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde. Oder sehe ich etwas falsch. Abgesehen davon ist die Krankheit ja wohl kein Kündigungsgrund.

Was meint ihr ??

P.S: Selbst die Kammer konnte nicht weiterhelfen

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Original geschrieben von patrick the boss

wenn ich das richtig im kopf habe verlängert sich automatisch die Ausbildungszeit, bis die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde.

Der Ausbildungsvertrag ist zeitlich begrenzt und endet generell mit dem Ablaufdatum oder wenn vor dem Ablaufdatum die Ausbildung erfolgreich bestanden wurde.

Eine Verlaengerung des Ausbildungsvertrages ist nur mit einem Aenderungsvertrag moeglich. Diesen bekommst Du bei Deiner zustaendigen IHK und muss wie der dazugehoerige Ausbildungsvertrag vom Betrieb und Azubi unterschrieben sein.

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Den genauen wortlaut müßte mein Kollege ins forum schreiben, da ich die kündigung nicht vor mir liegen habe.

@ hades: auch wenn sie nichts dafür konnte, dass die unterlagen nicht angekommen sind? Denn sie hatte noch extra angerufen und darauf hingewiesen dass die unterlagen weggeschickt werden müssen und als sie nach krankheit wieder zur arbeit kam, stellte sie fest, dass die unterlagen nicht abgeschickt wurden und dass obwohl es ihr zuvor versichert wurde.

[P.s: Es lag nicht unbedingt im interesse der Ausbilderin dass die Auszubildene die Prüfung schafft, denn sie war nur eine weitere billige arbeitskraft (bei auszubildenen und 2 teilzeitbeschäftigten) ]

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Original geschrieben von hades

Der Ausbildungsvertrag ist zeitlich begrenzt und endet generell mit dem Ablaufdatum oder wenn vor dem Ablaufdatum die Ausbildung erfolgreich bestanden wurde.

Nicht ganz nach BBIG §14.

Die Kündigung ist geregelt im BBIG § 15 und hier somit IMO unwirksam, da bisher kein wichtigen Grund genannt.

Aber dazu ist sicherlich der Wortlaut der Kündigung und die Meinung eines Rechtsexperten notwendig.;)

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Original geschrieben von hasso11

im krankheitsfall kann nicht gekündigt werden und schon garnicht fristlos :)

Doch das ist möglich. Nach sehr langer Krankheit wurde einem Mitarbeiter gekündigt, da es auch nicht abzusehen war, wann er wieder kommt.

So viel ich weiss, musste die Krankenkasse oder so dem zustimmen. Bin mir aber ganz sicher, ob es die Krankenkasse war.

Frank

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hmmh, gehört hab ich das auch schon mal. In dem Fall war derjenige 1 1/2 Jahre krank. Mich würde die Quelle auch interessieren.

Vielleicht war es aber auch so, das derjenige bei dir vielleicht nicht mehr für diese Tätigkeit tauglich war. Selbst schon erlebt. Keine Arbeit mehr in diesem Bereich, ne andere Tätigkeit müssen wir ihm nicht geben und in 4 Wochen kannst die Papiere abholen

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Original geschrieben von hasso11

im krankheitsfall kann nicht gekündigt werden [...]

Du irrst. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung. Im Arbeitsrecht der ehem. DDR war eine solche Kündigung ausgeschlossen (ehem. § 58d Arbeitsgesetzbuch), in der BRD nie und heute auch nicht.

Da bei Kündigung wegen Krankheit keine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages vorliegt (Rechtssprechung besagt: für Krankheit kann man nichts), ist nichtmal eine Abmahung erforderlich. Unterschiede gibt es in der Rechtsprechung nur bei Kündigung wegen "langanhaltender Krankheit" und Kündigung wegen "häufiger Kurzerkrankungen". Für die Rechtswirsamkeit müssen unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde liegen.

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