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Kautionsrückzahlung / Mahnung


ETnachHause

Empfohlene Beiträge

Hi zusammen,

da Ihr alle immer so tolle Ideen habt und Euch teilweise auch echt gut auskennt, vielleicht könnt Ihr mir ja auch helfen.

Ich habe Probleme mit meinem ehemaligen Vermieter, der die Kaution nicht zurückzahlt. Am Telefon geht immer nur der AB ran und sonst höre ich nichts von ihm. Jetzt will ich eine Mahnung schicken und ihn in Verzug setzen. Wie macht man sowas? Hat jemand vielleicht einen Vordruck oder sowas?

Schonmal danke im voraus.

Grüße,

ET

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@D_Z: Stimmt so nicht ganz:

Wann muss der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen?

Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Vermieter die Kaution in voller Höhe nebst Zinsen zurückzuzahlen, wenn ihm keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Andernfalls darf er zur Deckung seiner Ansprüche die erforderlichen Kosten von dem Kautionsguthaben abziehen und muss mit dem Mieter abrechnen. Zur Prüfung seiner etwaigen Ansprüche steht dem Vermieter eine gewisse Überlegungszeit zu, deren Dauer allerdings in der Rechtsprechung umstritten ist. Grundsätzlich ist von einer Höchstdauer von 6 Monaten auszugehen, wobei aber jeweils im Einzelfall die notwendige Dauer zu ermitteln ist. Hat zum Beispiel der Vermieter im Rahmen der Wohnungsübergabe bestätigt, dass die Wohnung mangelfrei zurückgegeben wurde und somit keine Ansprüche mehr bestehen, ist die Kaution alsbald zurückzuzahlen, da es hier einer Überlegungsfrist nicht mehr bedarf.

Quelle (Klick mich!)

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Also bis Ende November letzten Jahres ging der Mietvertrag. Die Abrechnung wurde von der Verwaltungsgesellschaft gemacht und war Ende Januar fertig. Dort habe ich mir eine Kopie geholt. (Vom Eigentümer kam ja nichts). Vor drei Wochen habe ich den Eigentümer (an den auch die Abrechnung ging) endlich telefonisch erreicht. Er meinte dann, er bräuchte den Einzahlungsbeleg, dann würde er überweisen. Den hab ich ihm zugeschickt und bis heute nichts mehr gehört.

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Der Vermieter kann sich auch darauf berufen.

Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wieviel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41).

Frank

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