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Mindestangaben in einem Berufsausbildungsvertrag


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Geschrieben

Aufgabe aus der Sommer 2003 Prüfung (WISO Teil):

Welche der unten stehenden Angaben muss ein Berufsausbildungsvertrag mindestens enthalten?

Notieren Sie sich die Ziffer der vier zutreffenden Antworten!

[1] Beginn und Dauer der Ausbildung

[2] Dauer der Probezeit

[3] Dauer der Ausbildung in der Personalabteilung

[4] Ziel der Ausbildung

[5] Höhe der Vergütung

[6] Prüfungsordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer

[7] Name des Ausbilders

[8] Datum der IHK-Anschlussprüfung

Ich hätte 1, 2, 5, 7 gesagt, aber richtig ist 1, 2, 4, 5.

Meine Frage ist nun, warum der Name des Ausbilders nicht rein muss? Bei mir steht der drin und ich dachte eigentlich, das ist wichtig (irgendeiner muss ja der Verantwortliche sein). Und das Ziel der Ausbildung steht bei mir nicht drin, warum muss das mit drin stehen? Oder ist die Musterlösung falsch?

Geschrieben
Und das Ziel der Ausbildung steht bei mir nicht drin, warum muss das mit drin stehen?

Das ist die gesetzliche Vorgabe.

§4 BBiG Vertragsniederschrift

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

(2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen.

(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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