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Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe schon die Suchfunktion genutzt, nur bezog sich das Thema immer auf Leute denen gekündigt wurde oder die selbst gekündigt haben. Soviel ich da gelesen habe, bekommt man dann für den Tag des Bewerbungsgesprächs eine Freistellung.

Nun meine eigentliche Frage:

Gilt das auch für Azubis? Wenn man es genau nimmt, werde ich ja nicht gekündigt, sondern ich werde nur nicht übernommen. Die Ausbildung endet ja einfach mit dem Bestehen der Prüfung. Muss ich jetzt also für jedes Vorstellungsgespräch, was noch in meine Ausbildungszeit fällt, einen Tag Urlaub nehmen?

Danke schonmal für eure Hilfe! :)

Gruss

Chessi

Geschrieben

Sorry Shad, du irrst.

Nach § 629 BGB hat der Arbeitnehmer bei der Kündigung durch den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch auf "angemessene Dienstbefreiung zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses". Soweit die angemessene Zeit tarifvertraglich fixiert ist, kommt es auf die tarifvertragliche Regelung an. Ist dies nicht der Fall, muss unter Berücksichtigung des Ortes der Vorstellung, der betrieblichen Belange des Arbeitgebers und der Stellung des Arbeitnehmers die Angemessenheit der Zeit bestimmt werden. Der Arbeitnehmer muss also keinen Urlaub wegen eines Bewerbungsgesprächs nehmen. Daneben besteht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB.

Gilt auch für Auszubildende, die nicht übernommen werden. Das ergibt sich daraus, dass Auszubildende Arbeitnehmer mit besonderen Rechte & Pflichten sind. Alles, was das BBiG nicht regelt, regeln andere Gesetze, die bei jedem Arbeitnehmer angewendet werden. Das BBiG stellt Auszubildende lediglich unter besonderen Schutz, also besser, als normale Arbeitnehmer.

Geschrieben
Wieso gilt das? Es handelt sich nicht um eine Kündigung sondern um eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Ich könnte mir vorstellen, dass mein Arbeitgeber genau das sagt, wenn ich ihm den Gesetzestext vorlege.

Er hat mir vor ein paar Tagen wortwörtlich gesagt: "Bei uns bekommen Azubis generell keinen Sonderurlaub. Wenn Sie auf ihrer Meinung beharren, dann legen sie mir den entsprechenden Gesetzestext vor."

Geschrieben
Wieso gilt das? Es handelt sich nicht um eine Kündigung sondern um eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, ...

Nach geltender Rechtsprechung gilt § 629 BGB auch für befristete Arbeitsverhältnisse und (in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BBiG) für Ausbildungsverhältnisse, da diese eine Kündigung bei Abschluss des Vertrages bereits enthalten, sie muss nur nicht extra am Ende ausgesprochen werden.

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Auch wenns nicht ganz zum Thema passt,

aber bevor ich mit meinem Arbeitgeber nen Rechtsstreit anfange, ob ich da nun frei bekomme oder nicht,

ist es denke ich einfacher nen Tag "krnak" zu machen, und die daraus resultierenden Konsequenzen in kauf zu nehmen.

Weil was machst du nun wenn dein Arbeitgeber sagt er deute das Gesetz anders?

Klar dann beschwerst du dich bei der Gewerkschaft oder beim Betriebsrat und bekommst so ca in 6 Monaten recht. Ups deine Ausbildung geht nur noch 3 Monate?

Geschrieben

1.: klar, ne Krankmeldung - klasse Einstieg in die neue Stelle. Stell dir vor, dein Gesprächspartner ruft direkt nach dem Gespräch deinen Nochchef an, um etwas über dich zu erfahren. "Was? Der war heute bei ihnen zum Bewerbungsgespräch? Bei uns hat er sich krank gemeldet!"

2.: :uli wo hast du den alten Thread ausgegraben?

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