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Wechsel des Ausbildungsbetriebs - Urlaub? Zeit dazwischen?


Quoth

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Moscha!

Ich habe gerade versucht über die Suchfunktion was darüber zu finden, bin aber nicht fündig geworden. :eek:

Also - meine Firma hat Insolvenz angemeldet aber ab 19. Juli fange ich bei einer neuen Firma an. :)

Nun habe ich 2 Fragen: Wie siehts mit meinem Urlaub aus? Ich habe noch 19,5 Tage für 2004 - gelten die für BEIDE Firmen? Sprich - wird der Resturlaub auf die neue Ausbildungsstelle übertragen? :confused:

Nun zur zweiten: Der Tag der Entscheidung, was mit der Firma passiert, ist der 30. Juni - wenn entschieden wird, dass ab 1. Juli kein Betrieb mehr ist, was muss ich dann in den mir verbleibenden 18 Tagen machen? Muss ich mich arbeitslos melden auch wenn ich nicht arbeitssuchend bin? :confused:

Quoth *die rätselnde*

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hi,

Moscha!

Nun habe ich 2 Fragen: Wie siehts mit meinem Urlaub aus? Ich habe noch 19,5 Tage für 2004 - gelten die für BEIDE Firmen? Sprich - wird der Resturlaub auf die neue Ausbildungsstelle übertragen? :confused:

Quoth *die rätselnde*

soweit ich weiss, wird dein urlaub von deiner neuen firma neu berechnet.

so z.b.: du wirst dort dieses jahr noch 5 monate arbeiten. angenommen, dir stehen pro monat 2 tage urlaub zu, dann rechnen die 2 * 5 = 10 tage jahresurlaub.

also könntest du in der alten firma deinen kompletten urlaub verbraten, würd ich dir auch anraten. ( urlaub verscheinkt man nur ungern :) )

in der neuen firma bekommst du den jahresurlaub dann anteilig, je nach dem wie viel monate du dort dieses jahr arbeitest.

mfg korea1

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Wie siehts mit meinem Urlaub aus? Ich habe noch 19,5 Tage für 2004 - gelten die für BEIDE Firmen? Sprich - wird der Resturlaub auf die neue Ausbildungsstelle übertragen? :confused:

Urlaub wird nicht von einem Arbeitgeber auf einen anderen übertragen.

Du hast bei beiden AG Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub. Wenn du bei deinem jetzigen AG am 30.06. aufhörst, ist das die Hälfte dessen, was für dieses Jahr ursprünglich vereinbart war plus ggf. der Resturlaub von letzten Jahr (soweit nicht bereits verfallen).

Bei deinem neuen AG dürfte dein Urlaubsanspruch knapp unter einem halben Jahresurlaub liegen, da du erst Mitte Juli dort anfängst.

Nun zur zweiten: Der Tag der Entscheidung, was mit der Firma passiert, ist der 30. Juni - wenn entschieden wird, dass ab 1. Juli kein Betrieb mehr ist, was muss ich dann in den mir verbleibenden 18 Tagen machen? Muss ich mich arbeitslos melden auch wenn ich nicht arbeitssuchend bin? :confused:

Arbeitslos melden musst du dich für diese Zeit auf jeden Fall, damit du auch weiterhin sozial- und krankenversichert bist. (Und das schon am ersten Werktag der Arbeitslosigkeit, sonst kann es - evtl. auch bei einer späteren Arbeitslosigkeit - zu Abzügen beim Arbeitslosengeld kommen.)

Du gibst aber auf dem Arbeitsamt direkt an, dass du nach einem halben Monat wieder beschäftigt sein wirst.

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Hi!

Danke für die schnellen Antworten!

Da es in meinem neuen Betrieb "Betriebsurlaub" gibt - und der macht noch 14 Tage in 2004 aus, kriege ich 14 Tage bei denen. :)

Aber der Personaler fragte mich beim Vorstellungsgespräch/Vertragsunterzeichnung gleich, wieviel Resturlaub ich noch habe und dass ich die DIFFERENZ (also 5.5 Tage) noch bei meiner alten Firma nehmen sollte ...

Ich wollte jetzt nur nochmal hier unabhängig nachhaken, ob das denn so geht - also dass ich nur die 5.5 Tage und nicht noch mehr Urlaub nehmen kann ... :confused:

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Ich wollte jetzt nur nochmal hier unabhängig nachhaken, ob das denn so geht - also dass ich nur die 5.5 Tage und nicht noch mehr Urlaub nehmen kann ...

Endet Dein Vertrag zum 30.Juni, hast Du auch nur Anspruch auf Urlaub bis dahin, also anteilig.

Ausnahme:

BUrlG § 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

B) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Und weiter gilt:

BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

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