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Geschrieben

Hallo,

ich war nach meiner Ausbildung für ca. 1 1/2 Monate arbeitslos; das Arbeitslosengeld wurde damals anhand meiner Ausbildungsvergütung berechnet. Nach Ende der Arbeitslosigkeit bekam ich eine Festanstellung als Software-Entwickler; das Gehalt war (logischerweise) höher als die vorherige Ausbildungsvergütung.

Nun bin ich - ca. 11 Monate nach meiner damaligen Arbeitslosigkeit - erneut arbeitslos.

Gestern bekam ich den Bewilligungsbescheid zugeschickt, und, oh Schock, das Bemessungsentgelt ist sehr gering... ich habe mir das nochmals durchgerechnet und mit dem Bewilligungsbescheid meiner früheren Arbeitslosen-Zeit (zwischen Ausbildung und Festanstellung) verglichen und festgestellt, es ist das gleiche Bemessungsentgelt wie damals.

Das kann doch nicht sein... also rufe ich beim Arbeitsamt an, und erhalte folgende Information:

Da ich seit meiner letzten Arbeitslosigkeit nicht mind. 12 Monate am Stück beschäftigt war, wird das Bemessungsentgelt nicht neu berechnet sondern entspricht dem letzten Bemessungsentgelt.

Ist euch sowas bekannt?! :confused: :confused:

Viele Grüße,

Technician

Geschrieben

Hallo,

ja das ist laut Arbeitsamt "rechtens".

Deshalb gibt es ja auch keine ABM für 12 Monate mehr.

Da kann Deutschland "sparen". Es tut mir leid für Dich, aber machen kannst Du da nichts.

Tschaui

Geschrieben

Die Aussage "12 Monate" stimmt, das ist die Anwartschaftszeit.

Die Aussage "am Stueck" stimmt nicht, die Anwartschaftszeit muss innerhalb der letzten 2 Jahre erworben sein.

SGB III §123:

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

SGB III §124:

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

Quelle: SGB III (ca. 590 KB)

Geschrieben

SGB III §124:

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

Wenn ich das richtig interpretiere, ist genau das hier das Problem.

War übrigens der Grund warum ich mich damals nach der Insolvenzgeldzeit nicht arbeitslos gemeldet habe. Meinen Vertrag hatte ich normal auslaufen lassen und so auf ein paar Kröten fuffzig verzichtet.

Vielleicht bekomme ich die irgendwann mal, sind zwar schon 3,5 Jahre her, aber man weiß ja nie. ;)

100%ig kann dir das ganze aber wahrscheinlich nur ein Sachbearbeiter oder ein Rechtsanwalt.

Gruß Jaraz

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