LuckyStrike23 Geschrieben 17. August 2004 Teilen Geschrieben 17. August 2004 Also ich kenne mich ja mit dem BAT noch nicht aus da ich gerade erst damit konfrontiert wurde! Hab sozusagen keine Ahnung, aber werde mich jetzt mal darüber informieren und warte noch die Personalverhandlungen im September ab, wo diskutiert wird, ob man mich fest übernimmmt... Ich will mir vorher keine schlechten karten verschaffen und mich beschweren, aber ich finde es eine Dreistheit mich so einzustufen! Wie hoch kann man überhaupt kommen wenn man nur bei IXb anfängt? Is echt zum kot**n... Ich werd mich schonmal nach na anderen Arbeitsstelle umsehen für 2005, obwohl ich nicht gerne hier weggehen würde, aber bei dem Gehalt is es eine schande für den Beruf Fachinformatiker!!! Werde ende September wohl mal meinen Personalchef fragen wie die einstufung gerechtfertigt ist... Hat jemand einen Rat ooder kann mir mal den BAT erklären mit seinen Aufstiegsmöglichkeiten? Wo müsste man mich einstufen? Was kann ich verlangen? MfG Andy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sandrin Geschrieben 17. August 2004 Teilen Geschrieben 17. August 2004 Vielleicht hilft dir das ja weiter, das sind die "Tätigkeitsmerkmale" für die BAT-Stufen: vorwiegend mechanische Tätigkeit X Gemeint ist eine Tätigkeit, zu deren Erledigung gedankliche Arbeit so gut wie nicht aufgewandt werden muß. Die Tatsache, daß mit dieser Tätigkeit Handarbeit verbunden ist, ist nicht allein das Kriterium. Beispiel: Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnungen dieser Ausschnitte. einfachere Tätigkeit IX Einfachere Tätigkeit ist im Sinn gesteigerter Anforderungen gegenüber einer vorwiegend mechanischen Tätigkeit zu verstehen. Beispiel: Führung von Karteien nach Eigennamen, wobei kein weiteres Ordnungskriterium außer dem Eigennamen hinzutreten darf und Fälle wie gleichlautende, aber zu unterscheidende Namen, diakritische Zeichen oder verschiedene Arten von Namen (persönliche Namen, moderne Familiennamen, Namen mit Zusätzen usw.) nicht vorkommen. schwierigere Tätigkeit VIII Schwierigere Tätigkeit ist als Steigerung einer einfacheren Tätigkeit im Sinn gesteigerter Anforderungen zu verstehen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die man lediglich aufgrund einer Einweisung am Arbeitsplatz ohne Fachausbildung sicher ausführen kann. Es kann sich um die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung handeln oder um die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, dabei dürfen die wiederkehrenden Vorgänge keine je nach Fall unterschiedlich zuzuordnenden Merkmale aufweisen. gründliche Fachkenntnisse VII Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art. In der Schule erworbenes Allgemeinwissen genügt nicht. Andererseits kann auch Erfahrungswissen zu den gründlichen Fachkenntnissen dazugehören. Unerheblich ist, wie sich der Angestellte die erforderlichen gründlichen Fachkenntnisse angeeignet hat (Ausbildung, Erfahrung, eigene Fortbildung etc.) Die Fachkenntnisse umfassen nähere Kenntnisse von Normen, nach denen die Aufgabe an diesem Arbeitsplatz ausgeführt werden muß. Diese Normen muß der Angestellte zwar nicht voll beherrschen, aber er muß den Normalfall richtig ausführen können. Die Anwendung von Formularen und von Computerprogrammen mit Erfassungsmasken schließt die Kenntnis von Regelwerken weder aus noch macht sie sie überflüssig. Im Gegenteil erfordert die Ausfüllung von Formularen und Masken einschlägige differenzierte Fachkenntnisse. Die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals kann sich auch erst aus der zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergeben. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse VII Sie stellen gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung in der Menge, dem Umfang, der Anzahl der Fachkenntnisse dar. Es muß sich um zahlreiche Fachkenntnisse handeln, die in verschiedenen Aufgaben eingesetzt werden. Sie müssen jedoch nicht weiter in die Tiefe gehen als die gründlichen Fachkenntnisse. Jedoch müssen die Fachkenntnisse nicht so umfassend sein, daß sie sich auf mehrere Fachgebiete erstrecken. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf die Bibliothek insgesamt zu beziehen. Die bei den einzelnen Aufgaben einzusetzenden gründlichen Fachkenntnisse müssen hinsichtlich jeder einzelnen Aufgabe nicht auch noch vielseitig sein, sondern sie werden erst dadurch vielseitig, daß der Angestellte in der Lage ist, die gründlichen Fachkenntnisse auf verschiedene Aufgaben anzuwenden. Die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals kann sich auch erst aus der zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergeben. selbständige Leistungen VIb Bei diesem Tätigkeitsmerkmal ist die Abweichung vom allgemeinen Sprachverständnis besonders auffällig. Selbständige Leistungen im Sinn der Vergütungsordnung erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative im Rahmen der für diese Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse. Sind der Arbeitsweg und das bei der Erledigung der Arbeitsvorgänge zu findende Arbeitsergebnis genau vorgeschrieben, dann ist diese Anforderung nicht erfüllt. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung also nicht erfüllen. Der Arbeitsweg muß durch eigene Entschließung bestimmbar, das Ergebnis durch eigene Beurteilung zu finden sein. Kennzeichnend ist ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum des Angestellten. Um selbständige Leistungen handelt es sich, wenn vorgegebene Merkmale oder Daten durch eigene Beurteilung in ein neues Ergebnis umgearbeitet werden. Die wiederholte Bearbeitung ähnlicher Fälle, Abhängigkeit von Weisungen eines Vorgesetzten oder die Verwendung von Formularen oder Bildschirmmasken schließen selbständige Leistungen nicht aus. Andererseits ist hier nicht gemeint: eigenverantwortliches Arbeiten ohne direkte ständige Beaufsichtigung, ohne Einzelanweisung, ohne Anleitung. Eine Unterschriftsbefugnis ist nicht erforderlich. Beispiel 1: Akzessionierung von Einzeltiteln. gründliche, umfassende Fachkenntnisse Vb Gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Die Fachkenntnisse erstrecken sich hier auf mehr Aufgaben als bei den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, und sie sind insgesamt, aber nicht notwendigerweise bei jeder einzelnen Aufgabe tiefer. Das Erfordernis umfassender Fachkenntnisse ist nicht daran zu messen, welchen Einsatz von Fachkenntnissen die einzelne Aufgabe verlangt, sondern an den Anforderungen, die an den Angestellten in der zu bewertenden Tätigkeit insgesamt gestellt werden. Die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse sind die Fachkenntnisse, die man durch ein Fachhochschulstudium erwirbt. besonders verantwortungsvolle Tätigkeit IVb Verantwortung bedeutet: Der Angestellte muß dafür einstehen, daß in dem ihm übertragenen Arbeitsbereich die dort von ihm selbst oder von anderen Angestellten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig, insbesondere nach den fachlichen Standards des Berufs ausgeführt werden. Für das Vorliegen besonderer Verantwortung kann sprechen, daß die Tätigkeit keiner weiteren oder nur einer lockeren Überprüfung unterliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verantwortung wird in der Vergütungsgruppe IVb und in höheren Vergütungsgruppen verwendet. Welche konkreten Kriterien dieser Anforderung entsprechen, hängt auch davon ab, in welcher Vergütungsgruppe der Begriff vorkommt. Mitverantwortung kann ausreichend sein; Unterstellung unter einen Vorgesetzten mindert die Verantwortung nicht. Auswirkungen der Tätigkeit auf besondere Belange des Arbeitgebers und die Lebensverhältnisse Dritter und für die Allgemeinheit sind keine Kriterien für die Erfüllung dieser Anforderung. besondere Schwierigkeit und Bedeutung IVa Dieses Tätigkeitsmerkmal kommt bei der Vergütungsgruppe IVa und höheren Vergütungsgruppen vor, und zwar immer im Sinn einer Heraushebung aus dem in Bezug genommenen, niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmal. Beide Anforderungen müssen erfüllt sein, sowohl besondere Schwierigkeit als auch besondere Bedeutung. Besondere Schwierigkeit heißt: Die fachliche Qualifikation übersteigt die Qualifikation, die das in Bezug genommene Tätigkeitsmerkmal kennzeichnet, erheblich, sei es durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, sei es durch außergewöhnliche Erfahrungen oder durch besondere Spezialkenntnisse. Belastende oder sonstwie unangenehme äußere Bedingungen der Tätigkeit begründen keine besondere Schwierigkeit. Die besondere Bedeutung kann sich aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder aus den Auswirkungen für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben, z.B. aus den Besonderheiten der Menschenführung, des Personaleinsatzes, der finanziellen Auswirkungen. Maß der Verantwortung III Hier geht es um eine nochmalige Heraushebung, und zwar durch gesteigerte Verantwortung, aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal. Ob die Anforderung erfüllt ist, ergibt sich somit insbesondere aus dem Vergleich mit dem Grad der Verantwortung, welches die niedrigeren Vergütungsgruppen kennzeichnet. Wissenschaftliche Hochschulbildung II Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschule anerkannten Hochschule, das mit Diplomprüfung oder Erstem Staatsexamen beendet wurde. Promotion oder M.A. steht dem nur dann gleich, wenn in dem betreffenden Fach Diplomprüfung oder Staatsexamen nicht vorgesehen sind. Schwierigkeit der Aufgaben und Größe der Verantwortung II Hier geht es um eine nochmalige Heraushebung aus der Vergütungsgruppe III, und zwar sowohl durch gesteigerte Verantwortung als auch durch gesteigerte Schwierigkeit der Aufgabe. hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben Ib Hier geht es um herausgehobene Spitzenpositionen. Die Erfüllung der Anforderung kann auch durch eine zusammenfassende Beurteilung von solchen Arbeitsvorgängen an einem Arbeitsplatz, die ihrerseits kein derart hochwertiges Tätigkeitsmerkmal erfüllen, festgestellt werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
2-frozen Geschrieben 17. August 2004 Teilen Geschrieben 17. August 2004 @Sandrin: Gibts du uns bitte noch eine genauere Quellenangabe? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sandrin Geschrieben 26. August 2004 Teilen Geschrieben 26. August 2004 @2-frozen Leider kann ich dir die Quelle nicht mehr nennen, nach einer Woche Urlaub hab ich vergessen wo ich´s gefunden habe. Aber wenn man im I-net nach BAT und Tätigkeitsmerkmalen sucht, sollte man eigentlich ein paar Seiten mit den Infos finden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Chefkoch Geschrieben 6. September 2004 Teilen Geschrieben 6. September 2004 Ausgebildeter FIAE Als Angestellter im Benutzerservice tätig -> VIb Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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