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Urlaubsgenemigung


BadCompany

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Hy Leute,

bin zur Zeit im ersten Ausbildungsjahr als Fisi unterwegs. Jetzt möchte ich im August Urlaub nehmen. Leider wollen schon zwei Arbeitskollegen in der selben Zeit Urlaub nehmen. Habe mal gehört das man als Azubi Vorrecht auf Urlaub hat da man nicht als normale Arbeitskraft eingesetzt werden darf....

Was habt ihr so Erfahrungen und habt ihr das auch gehört? Oder irre ich mich da jetzt...

Vielen Dank für eure Hilfe

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Habe mal gehört das man als Azubi Vorrecht auf Urlaub hat da man nicht als normale Arbeitskraft eingesetzt werden darf....

Was habt ihr so Erfahrungen und habt ihr das auch gehört? Oder irre ich mich da jetzt...

Du irrst. Für Dich gilt, vorausgesetzt Du bist volljährig, ganz normal das Bundesurlaubsgesetz. Dein Urlaub sollte zwar möglichst in den Ferien liegen, aber selbst das ist kein Muss.

Zitat BUrlG:

BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) [...]

(4) [...]

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Urlaub und Berufsschule

Nach der Sollvorschrift des § 19 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz soll Berufsschülern grundsätzlich Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien erteilt werden. Es handelt sich hier um eine dringende Empfehlung des Gesetzgebers an den Arbeitgeber. Urlaubsgewährung liegt nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs und der dazu vom Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Berufsschulferien vorrangig zu berücksichtigen.

Urlaub außerhalb der Ferien

Einem Berufsschüler kann auch außerhalb der Ferien Urlaub zugeteilt werden, jedoch nur, wenn dringliche betriebliche Erfordernisse (z.B. Betriebsferien) oder besondere persönliche Gründe (z.B. Jugendfahrt oder Reise mit der Familie) des Azubi dies erfordern. Jedoch ist die Berufsschule bei einem Urlaub außerhalb der Ferienzeit zu besuchen, wofür natürlich ein weiterer Urlaubstag gutgeschrieben wird.

Freistellung/Beurlaubung vom Berufsschulunterricht ist nach §§ 19-21 der Bayerischen Schulordnung möglich. Anträge müssen schriftlich an die Berufsschule gerichtet werden. Der Arbeitgeber muß informiert werden.

Siehe auch Hier!

Gruß

Enno

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Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Das Problem ist das ich dieses Jahr noch überhaupt gar keinen Urlaub gemacht habe, zumindestens keinen neuen genommen habe. Die letzte Chance wäre den Urlaub jetzt zu nehmen, denn ich hab ab Anfang Oktober bis zum 23.12.04 Blockberufsschule. Also müsste ich jetzt meinen Urlaub mal so langsam nehmen. Bin spät dran, dass weiß ich auch, hatte aber die ganze Zeit keine Möglichkeit mir über die Urlaubszeit Gedanken zu machen.

Ausserdem wäre ich so langsam mal richtig urlaubsreif, komme so langsam an meine Grenzen und die Arbeit nimmt nicht ab.

Was sagt ihr so dazu?

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Ein wenig kurzfristig was? Also über Urlaub sollte bzw. muss man sich in vielen Firmen schon im Voraus Gedanken machen. Spezielle Bevorzugung für Azubis gibt es nicht. Scheinbar hat es auch dein AG versäumt, dich auf deinen vielen Arbeitstage aufmerksam zu machen. Dennoch denke ich: Schuld eigene!

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Urlaub und Berufsschule

Nach der Sollvorschrift des § 19 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz ...

Geltungsbereich des Gesetzes:

§ 1 JArbSchG

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, [...]

Darum schrieb ich auch "vorausgesetzt Du bist volljährig" !

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