Captain B.J.Honeycut Geschrieben 5. Juli 2001 Teilen Geschrieben 5. Juli 2001 Hallo Leute, hab lange überlegt in welches Forum ich den Thread posten soll. Aber alle anderen Foren fand ich irgendwie unpassend. Zum Thema: Wie sieht das aus mit dem Datenschutz zwischen Administrator und User ? Ich meine grundsätzlich muß ich ja eigentlich an alle Daten/Laufwerke drankommen (z.B. Rechnungsdaten oder wie auch immer). Ich bin aber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aber wie sieht es denn aus mit Userverzeichnissen und Userbezogenen Daten. Darf ich mir die auch ansehen ? Z.B. Liebesbriefe aus dem home Verzeichniss des Users (blödes Beispiel) oder die Internetprotokolle der User. Und wenn ein Verdacht aufkommt, sei es z.B. daß der User in seinen Mails Firmeninterne Daten weitergibt. Darf/Muß ich so etwas melden oder bin ich dann auch zur Verschwiegenheit verpflichtet ? Ich bin der Ansicht, daß ich doch firmenschädigende Vorfälle meinem Vorgesetzten melden muß, der dann diese Sachen an entsprechende Stellen wie z.B. QMB, Betriebsrat, Personalreferent und schließlich der Geschäftsleitung. Oder komme ich dann mit dem Datenschutzgesetz in Konflikt, weil ich Userbezogene Daten durchstöbert habe ? Soweit ins Detail ist die Geschichte mit Datenschutz in der Schule auch nicht gegangen, daß ich diese Frage so ohne weiteres beantworten könnte...... ein unwissender Captain [ 05. Juli 2001: Beitrag editiert von: CaptainKirk ] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
R8DER Geschrieben 6. Juli 2001 Teilen Geschrieben 6. Juli 2001 Verhaltens- und Leistungskontrolle 1. Nur die unbedingt für die jeweilige Zwecksetzung nötigen personen-bezogenen Daten werden erfaßt und verarbeitet. Weitergehende persönliche Arbeitnehmerdaten werden gespeichert, wenn für deren Verarbeitung ein konkreter Verwendungszweck vereinbart ist oder gesetzliche Grundlagen dies erfordern. Für die Mitarbeiter müssen Verarbeitungszwecke und die Regeln der Verarbeitung einsichtig und bekannt sein. 2. Es werden keine Auswertungen ohne Genehmigung des Betriebs-rates erstellt, die Leistungs- oder Verhaltenskontrollen ermöglichen. 3. Eine Verhaltenskontrolle ist bei begründetem Verdacht eines Ver-stoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen zulässig. Sollte so oder so ähnlich in der BV stehen!! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hawkeye Geschrieben 6. Juli 2001 Teilen Geschrieben 6. Juli 2001 Richtig. Soviel ich weiß, darf man erst richtig die Daten eines Users einsehen, wenn eine Genehmigung und der dafür nötige Verdacht gegeben ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Captain B.J.Honeycut Geschrieben 6. Juli 2001 Autor Teilen Geschrieben 6. Juli 2001 Konkretes Beispiel: Anruf der Netzwerktruppe. IP Nummer soundso hat um soundso auf Seite soundso zugegriffen. Privates Surfen ist verboten im Betrieb. Also der Anfangsverdacht wäre gegeben. Daraufhin darf ich mir dann doch die lokalen Internetdaten des Users wie Favoriten o.ä. ansehen oder ? Oder muß ich dafür die Genehmigung vom Betriebsrat haben ? Beispiel 2: Ausgangslage s.o. Nun sind aber nicht nur privat Seiten angesurft worden, sondern es besteht z.B. der verdacht auf privates Filesharing mit kopierter Musik (OK, ist etwas weit hergeholt). Eigentlich ja illegal. Braucht man dann auch immer noch eine Genehmigung vom Betriebsrat ? Also worum es hier eigentlich gehen soll: Die illegale Handlung. Diese setzt doch eigentlich die Genehigung des Betreibsrates aus oder ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
R8DER Geschrieben 6. Juli 2001 Teilen Geschrieben 6. Juli 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><HR>Original erstellt von R8der: <STRONG>Verhaltens- und Leistungskontrolle 3. Eine Verhaltenskontrolle ist bei begründetem Verdacht eines Ver-stoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger rechtlicher Bestimmungen zulässig. </STRONG> Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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