Jaid Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Hallo zusammen. Ich mache im Moment eine Ausbildung zur FI AWE, werde dieser aber abbrechen. Hab schon eine andere Stelle zum 01.09. Da es ein anderer Beruf ist, hab ich ja 4 Wochen Kündigungsfrist. An welchem Tag muss ich die Kündigung abgeben, wenn ich zum 31.08. kündige? Am 03.08.? Und kann ich die Kündigung auch schon früher abgeben? Oder ist das dann nicht mehr fristgerecht? Meinen anteiligen Urlaub für dieses Jahr muss ich doch noch bekommen, oder? Danke und Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jeala Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Hallo Jaid, meiner Meinung nach kannst Du es auch schon früher abgeben. Ich würde schreiben, dass Du zum 31. August kündigen möchtest, gemäß der Kündigungsfrist. Das sollte doch schon fast reichen, denke ich. Ich weiss allerdings nicht, ob Du eine Begründung brauchst, warum Du kündigen möchtest, aber ich glaube nach der Probezeit muss man das angeben, aber da würde ich nicht meine Hand ins Feuer legen. vielleicht kann jemand anderes das beantworten oder mich sogar korrigieren. Das mit dem Urlaub weiss ich nicht und auch da hoffe ich, dass andere Dir da helfen können. Gruß jeala Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jaid Geschrieben 26. Juli 2004 Autor Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Ich dachte es reicht wenn ich als Grund schreibe, dass ich diese Ausbildung beenden möchte und mich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will? Schonmal danke für deine Antwort. Bin ich ja beruhigt, dass ich hier dann bald wegkann. Problem mit dem Urlaub ist, dass ich den von diesem Jahr noch komplett habe und noch 2 Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr. Würd ich ungern alles verschenken. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jeala Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Ich denke, dass der Grund ausreichen könnte, aber wie gesagt, weiss ich das nicht und hoffe das andere mehr wissen als ich. Auch mit dem Urlaub weiss ich es nicht, aber aus meinem Gefühl heraus, solltest Du Urlaub nehmen dürfen. Zwar nicht alle Tage vom ganze Jahr, aber bis Juli sollte es ja gehen, solange Du in dieser Ausbildung bist, egal ob Du eine Kündigung geschrieben hast oder nicht. Es wäre wirklich schade, wenn Du sie nicht nutzen könntest, da Du ja auch dafür gearbeitet hattest. So ist meine Meinung, aber ich bin auch nur eine gewöhnliche Azubi und kein experte, aber interessieren würde es mich schon, wie es richtig ist, falls meins falsch sein sollte. Gruß jeala Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Zum Urlaub: BUrlG § 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Zur Kündigung: BBiG § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jaid Geschrieben 26. Juli 2004 Autor Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Joah, dann reicht ja als Grund, wenn ich schreibe, dass ich mich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.. Das mit dem Urlaub versteh ich nicht ganz. Von was für Wartezeiten reden die da? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Die Wartezeit, um überhaupt Anspruch auf Teilurlaub zu haben, sind 6 Monate Betriebszugehörigkeit. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jaid Geschrieben 26. Juli 2004 Autor Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Also, ich bin länger als 6 Monate betriebsangehörig. Heißt a) und fallen weg. Und c trifft ja auch nicht zu, kündige ja in der zweiten Jahreshälfte. Sorry, ich versteh das irgendwie nicht. Bin ich heute so begriffstutzig? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Also, ich bin länger als 6 Monate betriebsangehörig. Sorry, ich versteh das irgendwie nicht. Bin ich heute so begriffstutzig? Ah, ok. Das heisst dann für Dich, wenn nichts anderes geregelt ist (Arbeitsvertrag, Tarifvertreag, Betriebsvereinbarung usw.), Du hast vollen Urlaubsanspruch. Aber dabei beachten: BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. D. h., gewährt Dir Dein jetziger AG den vollen Anspruch (oder Du klagst ihn ein), hast Du keinen Urlaubsanspruch beim neuen AG. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jaid Geschrieben 26. Juli 2004 Autor Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Vollen Anspruch will ich ja gar nicht. Möchte ja nur den Urlaub, der mir für die 8 Monate die ich ja noch hier gearbeitet habe zusteht, und die 2 Tage aus dem letzten Jahr. Oder gilt das trotzdem als voller Anspruch? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Enno Geschrieben 26. Juli 2004 Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Nein gilt nicht als voller Anspruch. Nur bedenke wenn du Deinen Urlaub nicht jetzt komplett nimmst, hast du beim neuen AG wieder 6 Monate Wartzeit bis du den ersten Urlaub nehmen kannst. Es fängt ja alles wieder von vorne an. Wie man zwischen den Zeilen liest willst du dort doch eh lieber früher als Später weg. Wenn du Deine 2 Tage und allen Urlaub diesen Jahres nimmst, müsste es fast reichen am 1.8. die Kündigung abzugeben und damit auch gleich den Urlaub zunehmen. Bewahrt einen aufjendefall vor eventuellen Repressalien, die sich der AG noch einfallen lassen könnte. Gruß Enno Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jaid Geschrieben 26. Juli 2004 Autor Teilen Geschrieben 26. Juli 2004 Wenn ich die Kündigung am Freitag (30.07) abgebe und mir dann meinen Resturlaub (2 Tage) und den anteiligen Urlaub von diesem Jahr (17 Tage) nehme und meine Überstunden auch noch in Freizeit umwandle, hab ich auch so den kompletten August frei. Ist gar nicht nötig, dass ich meinen kompletten Jahresurlaub nehme. Und bei meinem neuen AG kann ich ab November schon wieder Urlaub nehmen. Hab nur 3 Monate Probezeit. War doch das, war du meintest? @ Enno Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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