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Mahnung via eMail Rechtsgültig?


pfc

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So weit ich weiß, sind für Mahnungen keinerlei Formvorschriften notwendig. Eine Mahnung per E-mail wäre prinzipiell möglich. Bei Nichtgeschäftsleuten wäre allerdings die Frage des Zugangs zu klären. Bei Kaufleuten darf man inzwischen davon ausgehen, dass ein Mal pro Tag die Mailbox durchgeschaut wird. Bei Privatleuten darf man nicht unbedingt davon ausgehen.

Des weiteren sind E-mails vor Gericht nicht beweiskräftig. Dies kann nur über die vor Kurzem geschaffene "digitale Signatur" gewährleistet werden. Um REchtssicherheit zu haben empfielt sich also weiterhin die Schriftform.

So erklär ich es zumindest meinen Schülern... und hoffe, dass es richtig ist.

Gruß

Menzemer

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Das mag sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Gibt der Kaufmann eine E-mail-Adresse weiter (und davon gehe ich mal aus. Sonst hätte der Lieferant diese ja nicht) so wird er sich im Zweifelsfall vor Gericht nur schwerlich herausreden können, dass er diese nicht täglich liest.

Eine Erklärung dürfte dann als zugegangen gelten. Da gab es bereits Urteile. Ich habe diese nur noch im Kopf, und nicht mehr als Quelle parat. Urteile sind natürlich nur Einzelfälle und keine Präzedenzfälle. Ich sehe aber keinen Grund, warum E-mails anders behandelt werden sollen, als normale Post.

Bei Post im Briefkasten ist es ja ähnlich. Von einem Gewerbetreibenden kann erwartet werden, dass der Kasten ein Mal täglich geleert wird. Ob das tatsächlich geschieht ist eine andere Sache. Allerdings gilt die (Willens-)erklärung dann als zugegangen.

Gruß

Menzemer

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  • 1 Jahr später...

E-mails sind auch als Willenserklärung immer gültig - zumindest solange das zugrundeliegende Rechtsgeschäft formfrei ist. Nur als Beweis sind E-mails in der Regel nicht ausreichend.

Will man eine elektronische Willenserklärung abgeben, sieht das Gesetz die elektronische Form in Form einer qualifzierten elektronischen Signatur vor.

Gruß

Menzemer

(auch wenn der Thread schon älter ist)

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Unabhängig davon auf die Mahnung eingehend (ist für den ein oder anderen ja auch interessant):

Prinizpiell muss gar nicht mehr gemahnt werden, da inzwischen automatisch 30 Tage nach Leistungserbringung der Verzug einsetzt. Voraussetzung ist die Kenntnis der Leistung, in der Regel die Rechnung, weshalb auch immer Zahlungsziele basierend auf einem Kalenderdatum gestellt werden sollten. Zumindest wenn man seine Kunden irgendwann rechtsverbindlich in Verzug setzen will.

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1. es gibt keine fesgelgte Form für eine Mahnung. Kritisch dabei ist nur der Zugang (Schriftlich per Einschreiben ist die sicherste Variante)

2.

§ 286 Verzug des Schuldners

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Eine Mahnung kann durchaus die einzige Möglichkeit sein, den Verzug festzulegen. Weise ich in einer Rechnung nicht darauf hin, dass der (Privat-)Käufer nach 30 Tagen in Verzug gerät, wenn er nicht bezahlt, dann muss ich mahnen. Ich vermute aber, dass es durchaus Ausnahmen sind, in denen das noch eine Rolle spielt, da wie von janlutmeh angesprochen, meistens ein Datum genannt wird.

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[quote name='janlutmeh

Prinizpiell muss gar nicht mehr gemahnt werden, da inzwischen automatisch 30 Tage nach Leistungserbringung der Verzug einsetzt. [/quote']

Von prinzipiell kann keine Rede sein. Das gilt nur zwischen Unternehmen und Verbraucher und auch nur dann, wenn beim Kauf ausdrücklich auf die 30-Tage-Frist hingewiesen wurde. Und mal ehrlich. Da kann man gleich einen Zahlungstermin setzen. Wer das vergisst, vergisst auch die 30-Tage-Sache.

Gruß

Menzemer

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Öhm - wo kommt denn der Uralt-Thread her? ;) Und es wird gleich weiterdiskutiert, als wäre nix gewesen :D - naja, das Thema kann sich in 14 Monaten ja schon ziemlich geändert haben!

LOL, du hast Recht ^^

fitness-Puma ist Schuld...

Wie kommt der auf den Trichter so ein altes Thema widerzubeleben?:P

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Und wer an Verbraucher verkauft und kein über den Kalender bestimmbares Zahlungsziel in der Rechnung aufführt, darf sich nicht beklagen wenn er sein Geld nicht bekommt. Das ist mindestens genauso fahrlässig wie der Betrieb eines Webshop ohne Impressum der unversicherten Versand für Endkunden anbietet. Da kann man dann sein Geld auch direkt in den Gulli treten.

Ich weiss aber natürlich auch das es immer noch genügend Händler / Dienstleister gibt die das trotzdem so machen.

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