Tanker_2001 Geschrieben 15. Oktober 2004 Geschrieben 15. Oktober 2004 Servus. hätte mal ne Frage zum Thema Arbeitsrecht bzw. Vertragsverlängerung. Wie sieht das denn jetzt eigentlich aus, meine Firma hat mir einen 1 Jahresvertrag gegeben. Und diesen wollen sie mir jetzt wieder um 1 weiteres Jahr verlängern :bimei Ist auch alles super. Bin heil froh das ich das Glück habe. :mod: Aber wie ist es jetzt nach der Verlängerung, Kollegen haben mir gesagt das ich nach 2 Jahren Beschäftigung (ohne Pause wie arbeitslos melden und dann nach 4 Wochen wieder Vertrag von der Firma) :mod: eigentlich dann Festangestellter bin. Ich bin mir da nicht sicher, ich glaube gehört zu haben das man den Vertrag zweimal verlängert bekommen kann und dann erst müssen die nen Unbefristeten Vertrag geben. Wie ist das denn mit den Zeitverträgen ? Wenn mir da jemand helfen kann wäre ich sehr dankbar. MFG :marine Tanker_2001 :OD Zitieren
DerMatze Geschrieben 15. Oktober 2004 Geschrieben 15. Oktober 2004 Afaik kann man befristete Vertraege 2mal verlaegern, ein 3tes mal is net moeglich. Onkel: ich habe gerade ne Verlängerung bekommen Zitieren
Onkel_Hägi Geschrieben 15. Oktober 2004 Geschrieben 15. Oktober 2004 Also bei dem AG bei dem ich neben dem Studium her bisschen geschafft hab wars so: Ich hatte erst nen befristeten Vertrag, den mußten Sie dann als der ablief in einen normalen ändern, da man wohl keine 2 befristeten Verträge nacheinander abschliessen kann. So hab ichs verstanden, obs stimmt weiß ich nicht, bzw. wie es heute ist. Müßte ja aber normalerweise in allen Bundesländern gleich sein, davon könnte es also nicht abhängig sein. Zitieren
DerMatze Geschrieben 15. Oktober 2004 Geschrieben 15. Oktober 2004 Ergaenzung: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (!) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Quelle Zitieren
Tanker_2001 Geschrieben 15. Oktober 2004 Autor Geschrieben 15. Oktober 2004 @ Matze: Ja das kenne ich auch und wenn ich das richtig verstehe, müssen die mir bei nochmaliger Verlängerung nach diesen 2 Jahren ,dann einen Unbefristeten Vertrag geben. Richtig? Aber gut jetzt erstmal die Verlängerung unter Dach und Fach bringen (schriftlich) und dann kann ich ja weiter schaun. Bzw. hat jemand Tipps wie ich mehr Kohle locker machen kann ? :bimei MFG :marine Tanker_2001 :OD Zitieren
bimei Geschrieben 15. Oktober 2004 Geschrieben 15. Oktober 2004 So hab ichs verstanden, obs stimmt weiß ich nicht, bzw. wie es heute ist. Müßte ja aber normalerweise in allen Bundesländern gleich sein, davon könnte es also nicht abhängig sein. Das wird im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt, es kann aber Abweichungen z. B. durch Tarifverträge geben: In Ergänzung zu DerMatze zu den abweichenden Regelungen: TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) [...] (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Zitieren
bimei Geschrieben 15. Oktober 2004 Geschrieben 15. Oktober 2004 Ja das kenne ich auch und wenn ich das richtig verstehe, müssen die mir bei nochmaliger Verlängerung nach diesen 2 Jahren ,dann einen Unbefristeten Vertrag geben. Richtig? Müssen sie nicht, es sei denn, sie wollen Dich weiter beschäftigen. ;-) TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Zitieren
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