Zum Inhalt springen

Befristeter Vertrag -> Verlängerung = unbefristeter Vertrag


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Servus.

hätte mal ne Frage zum Thema Arbeitsrecht bzw. Vertragsverlängerung.

Wie sieht das denn jetzt eigentlich aus, meine Firma hat mir einen 1 Jahresvertrag gegeben. :D Und diesen wollen sie mir jetzt wieder um 1 weiteres Jahr verlängern :bimei Ist auch alles super. Bin heil froh das ich das Glück habe.

:mod:

Aber wie ist es jetzt nach der Verlängerung, Kollegen haben mir gesagt das ich nach 2 Jahren Beschäftigung (ohne Pause wie arbeitslos melden und dann nach 4 Wochen wieder Vertrag von der Firma) :mod: eigentlich dann Festangestellter bin.

Ich bin mir da nicht sicher, ich glaube gehört zu haben das man den Vertrag zweimal verlängert bekommen kann und dann erst müssen die nen Unbefristeten Vertrag geben.

Wie ist das denn mit den Zeitverträgen ? :(

Wenn mir da jemand helfen kann wäre ich sehr dankbar.

MFG

:marine Tanker_2001 :OD

Geschrieben

Also bei dem AG bei dem ich neben dem Studium her bisschen geschafft hab wars so:

Ich hatte erst nen befristeten Vertrag, den mußten Sie dann als der ablief in einen normalen ändern, da man wohl keine 2 befristeten Verträge nacheinander abschliessen kann.

So hab ichs verstanden, obs stimmt weiß ich nicht, bzw. wie es heute ist. Müßte ja aber normalerweise in allen Bundesländern gleich sein, davon könnte es also nicht abhängig sein.

Geschrieben

Ergaenzung:

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (!) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung).

Quelle

Geschrieben

@ Matze:

Ja das kenne ich auch und wenn ich das richtig verstehe,

müssen die mir bei nochmaliger Verlängerung nach diesen 2 Jahren ,dann einen Unbefristeten Vertrag geben. Richtig?

Aber gut jetzt erstmal die Verlängerung unter Dach und Fach bringen (schriftlich) und dann kann ich ja weiter schaun.

Bzw. hat jemand Tipps wie ich mehr Kohle locker machen kann ? :bimei

MFG

:marine Tanker_2001 :OD

Geschrieben
So hab ichs verstanden, obs stimmt weiß ich nicht, bzw. wie es heute ist. Müßte ja aber normalerweise in allen Bundesländern gleich sein, davon könnte es also nicht abhängig sein.

Das wird im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt, es kann aber Abweichungen z. B. durch Tarifverträge geben:

In Ergänzung zu DerMatze zu den abweichenden Regelungen:

TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) [...]

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4

entsprechende Anwendung.

Geschrieben

Ja das kenne ich auch und wenn ich das richtig verstehe,

müssen die mir bei nochmaliger Verlängerung nach diesen 2 Jahren ,dann einen Unbefristeten Vertrag geben. Richtig?

Müssen sie nicht, es sei denn, sie wollen Dich weiter beschäftigen. ;-)

TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung wiederherstellen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...