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Kündigung


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Geschrieben

Hallo,

ist es richtig, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten ohne Begründung rausschmeißen kann (unabhängig daven, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht) und er eine Kündigung nur bei Mitarbeitern, die länger als 6 Monate beschäftigt sind, begründen muss.

Gruß

vplus

Geschrieben

soweit ich weiss nur wenn die probezeit auf 6 monaten gesetzt wurde. ansonsten normalerweise nicht (wenn der An natürlich nix schwerwiegendes angestellt hat, wie was klauen, scheff schlagen, mit scheffs frau schlaffen:hodata, usw. :))

Geschrieben

Ich denke mal, der Ausgangspost bezieht sich auf das Kündigungsschutzgesetz. Ab 10 Arbeitnehmern im Betrieb und bei mehr als 6 Monaten im Betrieb darf nur noch aus bestimmten Gründen gekündigt werden (persönlich, verhaltensbedingt, betriebsbedingt). Die Kündigung wird dadurch etwas schwerer. Mit Gründe angeben oder so, hat das aber weniger zu tun. Auch die Probezeit ist hierfür unerheblich.

Gruß

Menzemer

Geschrieben

Hallo,

vielen Dank für Eure Postings. Für alle, die sich auch mit so etwas gezwungener Maßen beschäftigen hier noch einmal die aktuelle Rechtslage.

Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag, kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Monate ohne vorliegen eines sachlichen Grundes und unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht einfach so fristgerecht kündigen. Nach 6 Monaten kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur ordentlich bzw. außerordentlich mit entsprechender Begründung kündigen.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es so eine Regelung nicht. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann aber eine Probezeit haben (i.d.R. max. 3 Monate), in der der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einfach so fristgerecht kündigen kann. Bei einem befristeten Vertrag besteht das Recht auf ordentliche Kündigung nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag explicit so vereinbart worden ist.

Geschrieben

hi,

inner Probezeit muss´man imho nicht fristgerecht gekündigt werden, da gehts fristlos wenn ich mich nicht irre, oder ist das nur inner Ausbildung so?

Als JAvler genießt du besonderen Kündigungsschutz, glaube durch das Betriebsverfassungsgesetz.

mfg, Shrek

Geschrieben

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gibt es so eine Regelung nicht.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Regel garnicht gekündigt werden, da er einfach ausläuft. Der Vertrag läuft für 1 Jahr (z.B.). Solange gilt der Vertrag auch und wenn diese Zeit vorbei ist, endet er. Da wird keine Kündigung benötigt.

Ein befristeter Vertrag kann nur durch einen Aufhebungsvertrtag/Änderungsvertrag geändert, sprich gekündigt, werden. Diesen Aufhebungsvertrag müssen aber auch wieder beide Seiten unterschreiben.

Da ein unbefristeter Vertrag eben kein Ende des Vertrags vorsieht, beinhaltet er die Möglichkeit der Kündigung.

Geschrieben

So mal zum Thema Probezeit, also ich habe im Netz http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/content_04.html Mal was über die Probezeit herausgefunden und demnach gibt es auch keine Beschränkung für die Dauer der Probezeit (egal ob befristet oder unbefristet). Die 6 Monate haben sich mehr oder weniger eingebürgert ;)

Die 3 Monate bei einem befristeten arbeitsvertrag laut vplus können daher auch 6 Monate sein, das weiß ich auch aus eigener Erfahrung ;)

Geschrieben
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Regel garnicht gekündigt werden, da er einfach ausläuft.

Da ein unbefristeter Vertrag eben kein Ende des Vertrags vorsieht, beinhaltet er die Möglichkeit der Kündigung.

Ergänzend die Gesetzesgrundlage dazu (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge TzBfG):

TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(5) [...]

Abs. 3 bezieht sich dabei auch auf Probezeiten, die u. U. vereinbart werden können.

Geschrieben
...und demnach gibt es auch keine Beschränkung für die Dauer der Probezeit (egal ob befristet oder unbefristet). Die 6 Monate haben sich mehr oder weniger eingebürgert.

Eine Beschränkung gibt es aber dahingehend, dass die Kündigungsfrist bei einer Probezeit über 6 Monate hinaus eine andere ist. ;-)

§ 622 BGB Kündigungsfrist bei Angestellten und Arbeitern

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, [...]

[...]

7. zwanzig Jahre bestanden hat, [...]

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4)[...] (5) [...]

Auf einzelvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen bezieht sich das nicht.

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