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Geschrieben

hab da mal eine frage zu den urlaubstagen!

und zwar folgende situation:

ich bin azubi, habe 25tage urlaub im jahr und mein ausbildungsvertrag endet am 28.02.2005 (laut ausbildungsvertrag). meine letzte abschlussprüfung hab ich jedoch schon in der zweiten januar woche.

wie verhält sich das jetzt mit meinen urlaub, werden die urlaubstage jetzt bis zur prüfung gezählt (da ja nach der prüfung das ausbildungsverhältnis endet) oder bis zum ende welches im ausbildungsvertrages steht.

Geschrieben

Bis zum Ausbildungsvertrag eigentlich so ist es bei mir!

Es wird dann eben anteilsmässig ausgerechnet!

Von September bis Ende des Jahres habe ich 9 Tage

Dann eben 27 Tage

Und im Jahr der Prüfung ich meine um die 13

Also wirst du dann einen Tag wohl haben im Januar!

Geschrieben

da der termin zur mündlichen prüfung noch nicht "offiziel" feststeht ;)

aber ich schon meinen urlaub nehmen will, gilt dann das ende laut ausbildungsvertrag ?

Geschrieben

Nein. Der Urlaub wird, so es der Betrieb nicht anders handhabt, immer anteilig sein. Wenn Du mehr nimmst als Du darfst kann es sein dass Du das Kostenmäßig ausgleichen muss, oder nach Ausbildungsende kostenfrei die zuviel genommenen Urlaubstage nacharbeiten musst.

Bine

Geschrieben
da der termin zur mündlichen prüfung noch nicht "offiziel" feststeht ;)

aber ich schon meinen urlaub nehmen will, gilt dann das ende laut ausbildungsvertrag ?

Das "nicht offiziell wissen" ist zwar von Deiner Seite eine Halbwahrheit, aber rein rechtlich, da Du theoretisch auch nicht weisst, ob Du an dem Termin überhaupt die Prüfung bestanden hast, könntest Du im Moment noch vom Urlaubsanspruch bis zum Ende des Ausbildungsvertrages ausgehen. Hast Du den Termin zur Prüfung aber "offiziell" (um in Deinem Wortlaut zu bleiben), bevor Du den Urlaub antrittst, solltest Du das wahrscheinliche Urlaubsende und somit den geringeren Urlaubsansprch schon angeben, da Dich sonst des Betruges schuldig machst.

Zur von Woodstock angesprochenen "Rückleistung":

BUrlG § 5 Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) [...];

B) [...];

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs

aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) [...].

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

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