Jagg Geschrieben 16. Januar 2005 Teilen Geschrieben 16. Januar 2005 Hallo Leute ! Ich hatte im Winter meine Prüfung und warte immer noch auf die Ergebnisse ! Mal angenommen ich bestehe nicht,dann verlängert sich mein Ausbildungsvertrag um weitere 6 Monate ! Aber wie sieht es denn aus mit der Prüfungsgebühr ? Ich darf ja 2 mal wiederholen und jedes mal wenn sich mein Vertrag verlängert um 6 Monate bezahlt der Betrieb doch IMMER die Prüfungsgebühren für die Abschlussprüfung oder muss ich als AZUBI die auch mal bezahlen ? Steht sowas auch im Berufsausbildungsgesetz ? Jagg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 16. Januar 2005 Teilen Geschrieben 16. Januar 2005 Mal angenommen ich bestehe nicht,dann verlängert sich mein Ausbildungsvertrag um weitere 6 Monate ! Aber Achtung, nur auf Dein Verlangen hin: § 14 BBiG Beendigung (1) ... (2) ... (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Aber wie sieht es denn aus mit der Prüfungsgebühr ? Steht sowas auch im Berufsausbildungsgesetz ? Ja: § 34 BBiG Abschlußprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jagg Geschrieben 17. Januar 2005 Autor Teilen Geschrieben 17. Januar 2005 Danke Bimei für die Antwort,aber wie sieht es denn aus mit dem Ende der Ausbildung ! Nehmen wir mal an,ich müsste nur die schriftliche wiederholen,endet meine Ausbildung mit der schriftlichen oder erst mit dem Bestehen der Prüfung,also an dem Tag wo die IHK mit den Brief schickt ? Oder endet die Ausbildung bis dahin,an dem mein Vertrag verlängert worden ist (also Vertrag würde bis zum 31.07.05 verlängert werden) Jagg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 18. Januar 2005 Teilen Geschrieben 18. Januar 2005 Nehmen wir mal an,ich müsste nur die schriftliche wiederholen,endet meine Ausbildung mit der schriftlichen oder erst mit dem Bestehen der Prüfung,also an dem Tag wo die IHK mit den Brief schickt ? Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschluss-/Wiederholungsprüfung, also mit dem Tag, an dem Du etwas schriftliches in der Hand hast. Oder endet die Ausbildung bis dahin,an dem mein Vertrag verlängert worden ist (also Vertrag würde bis zum 31.07.05 verlängert werden) Wenn das Vertragsende nach nach Bestehen der Prüfung liegt, endet das Ausbildungsverhältnis vorher. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Jagg Geschrieben 18. Januar 2005 Autor Teilen Geschrieben 18. Januar 2005 ok danke bimei,aber nun eine letzte frage noch ! normalerweise ist die mündliche prüfung(also präsi) der letzte Tag der Ausbildung und danach ist ende... aber was wäre,wenn man die schriftliche nicht bestanden hat und man muss dann in die mündliche aber danach ist ja nicht ende weil man ja seinen vertrag verlängert hat...muss dann nach der mündlichen an dem tag noch zur firma oder hängt das von der jeweiligen firma ab ? Oder gibt es eine Regel die besagt das am tag der mündlichen der azubi GENERELL frei hat ! Jagg ! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 18. Januar 2005 Teilen Geschrieben 18. Januar 2005 aber was wäre,wenn man die schriftliche nicht bestanden hat und man muss dann in die mündliche aber danach ist ja nicht ende weil man ja seinen vertrag verlängert hat...muss dann nach der mündlichen an dem tag noch zur firma oder hängt das von der jeweiligen firma ab ? Oder gibt es eine Regel die besagt das am tag der mündlichen der azubi GENERELL frei hat ! Das hängt von der jeweiligen Firma ab. Freistellen muss sie nur für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Eine Regel gibt es auch: §7 BBiG Freistellung Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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