Piralle Geschrieben 18. Januar 2005 Teilen Geschrieben 18. Januar 2005 Hallo zusammen, habe eine Frage zum Kündigungsschutz der Jugend- und Auszubildenenvertreter, die im Betriebsrat mit integriert sind. Wie weit reicht dieser Schutz?? Mal angenommen irgendein Azubi ist Jugend- und Auszubildenenvertreter und hat schon eine Sizung im Betriebsrat mitgemacht. Ist der Kündigungsschutz auch nach Auslaufen seines Ausbildungsvertrages gültig, muss dieser Azubi dann übernommen werden? Oder kann dieser vom Arbeitgeber gegangen werden?? Habe mich schon im I-Net umgesehen, aber habs nicht so mit den Paragraphen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
alligator Geschrieben 18. Januar 2005 Teilen Geschrieben 18. Januar 2005 Hallo, die JAV hat während der Amtszeit und 1 Jahr danach einen speziellen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz ist afaik auch nach auslaufen des Ausbildungvertrages gültig, aber d.h. nicht, dass der AG dir einen Arbeitsvertrag geben muss. Denn ohne Arbeitsvertrag braucht er auch keine Kündigung Deshalb immer 3 mal überlegen und sich vorher informieren, ob man so ein Amt antreten will. cya alligator Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Piralle Geschrieben 18. Januar 2005 Autor Teilen Geschrieben 18. Januar 2005 So hat sich alles erldedigt, tschuldigung das ich ich meinen Theread quasi selbst abschliesse, ist aber glaube ich auch für den Rest hier betimmt gut zu wissen : Der § 78a des BBiG ist eine guter Freund der Azubis, die in der JAV tätig sind. BetrVG § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. Quelle: Komplettes Betriebsverfassungsgesetz @aligator: Denn ohne Arbeitsvertrag braucht er auch keine Kündigung Wie du dem § 78a entnehmen kannst, ist diese Aussage falsch. ...und sich vorher informieren..... Hab ich ja nun auch gemacht, war netter zusätzlicher Politik Unterricht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.