snerff Geschrieben 2. Februar 2005 Geschrieben 2. Februar 2005 Hallo. Ich habe eine Frage zum vieldiskutierten Thema "Qualifiziertes Arbeitszeugnis". Ich habe im Januar meine Ausbildung beendet und bin im Anschluss daran befristet für ein weiteres halbes Jahr übernommen worden. (Da ich danach studieren möchte.) Sollte ich also mein Arbeitszeugnis jetzt für die Zeit meiner Ausbildung beantragen oder erst zum Schluss für die gesamte Zeit, Ausbildung plus halbes Jahr? Oder gar zwei getrennte, eins für die Ausbildung und eins fürs halbe Jahr? Zitieren
robotto7831a Geschrieben 2. Februar 2005 Geschrieben 2. Februar 2005 Das sind ja zwei Arbeitsverträge. Die Ausbildung war mit bestehen der Prüfung beendet also auch das Arbeitsverhältnis. Die Weiterbeschäftigung ist ein neues Arbeitsverhältnis. Ich würde für beide eins verlangen. Frank Zitieren
allesweg Geschrieben 2. Februar 2005 Geschrieben 2. Februar 2005 meines wissens muss dir nach Beendigung der Ausbildung sogar ein qualifiziertes Zeugnis gegeben werden. Und wenn auch nur eine Nacht dazwischen liegt: einen Azubi sollte man -IMO- etwas anders wie einen "normalen" Angestellten beurteilen Zitieren
bimei Geschrieben 2. Februar 2005 Geschrieben 2. Februar 2005 Die Zeugnisausstellung zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ist gesetzlich vorgeschrieben. § 8 BBiG Zeugnis (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Zitieren
snerff Geschrieben 2. Februar 2005 Autor Geschrieben 2. Februar 2005 Oh, danke. Dieser Gesetzestext hat mir noch gefehlt. Ich hatte mich nämlich (auch durch Beiträge in diesem Forum) erst auf den § 630 BGB bezogen. Aber dieser ist ja wohl der passendere. Gut, dann werd ich das jetzt mal so beantragen. Danke! Zitieren
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