aGGroLadY Geschrieben 15. Februar 2005 Teilen Geschrieben 15. Februar 2005 Hallo, hiermit will ich meinen Freund unterstützen, da er gerade eine Ausbildung zum IT-Elektroniker macht und sein Betrieb kurz davorsteht steht pleite zu gehen. Nun ist er auf der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb im Großraum Augsburg/München. Die Ausbildung dauert jetzt bereits schon 2,5 Jahre und 1 Jahr hat er noch vor sich. Er hat einen Hauptschulabschluss, aber bereits eine Lehre als Bäcker absolviert, im April wird er 23 Jahre alt. Ich würde mich sehr freuen, wenn ihm hier jemand weiterhelfen könnte, da ihn das natürlich sehr belastet und er unbedingt seine Ausbildung fertig machen möchte. Wer noch mehr Informationen braucht, der kann sich gerne bei mir per PM oder Email melden. Gruß Julia Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
aGGroLadY Geschrieben 16. Februar 2005 Autor Teilen Geschrieben 16. Februar 2005 Bin ich hier vielleicht im falschen Forum? Oder ist einfach niemand zur Stelle, der mit weiterhelfen kann?! Nun gut, dann hab ich noch was anderes damit das nicht im Sand verläuft. Ich hab jetzt gehört, das es anscheinden mehreren Azubis so geht, das die Firma sie nicht weiter ausbilden kann. Und deshalb soll ab März oder Mai ne neue Regelung her, die es einem ermöglicht seine Ausbildung ohne Betrieb fertig zu machen. D. h. man muss denke ich mal schon bestimmte Dinge erfüllen, wie z. B. ne bestimmte Zeit in einem Betrieb vorher gewesen zu sein, denn ne Ausbildung ohne jegliche praktische Erfahrung bringt ja auch irgendwie nix. wie findet ihr diese idee? und was sollte man beachten? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 16. Februar 2005 Teilen Geschrieben 16. Februar 2005 Diese Regelung gibt es schon jetzt und ist im BbiG § 40 festgeschrieben. http://www.ihk-koeln.de/Navigation/AusUndWeiterbildung/Ausbildungspruefung/AbschlusspruefungZulassung.jsp Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Mr.Brot Geschrieben 16. Februar 2005 Teilen Geschrieben 16. Februar 2005 Dein Freund sollte sich an die für ihn zuständige IHK wenden. Da wird einem weitergeholfen. Am besten anrufen bzw. Email. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
aGGroLadY Geschrieben 16. Februar 2005 Autor Teilen Geschrieben 16. Februar 2005 Ist das Bundesweit schon so geregelt, weil er hat sich schon informiert (glaub ich mal zumindest)? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 16. Februar 2005 Teilen Geschrieben 16. Februar 2005 Bin ich hier vielleicht im falschen Forum? Oder ist einfach niemand zur Stelle, der mit weiterhelfen kann?! Hab einfach etwas mehr Geduld das nächste Mal. Ist das Bundesweit schon so geregelt, weil er hat sich schon informiert (glaub ich mal zumindest)? § 40 BBiG ist seit dem 25.11.2003 so wie hier aufgeführt gültig: BBiG § 40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Alles, was hier geregelt ist, gilt bundesweit. Punkte, die hier nicht gesetzlich geregelt sind, regelt/entscheidet die zuständige Stelle (Kammer). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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