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JAV-Frage ZP herbst 2003


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hallo

ich habe eine frage zu folgender aufgabe:

sie beraten jugendliche arbeitnehmer und auszubildende über die wahlberechtigung bei der wahl zur jugend- und auszubildendenvertretung.

prüfen sie, welche person sowohl das aktive als auch das passive wahlrecht besitzt!

1. 28-jährige auszubildende. seit 2 jahren im betrieb

2. 24-jähriger praktikant, seit 6 monaten im betrieb

3. 17 jährige jungarbeiterin, seit 3 monaten im betrieb

4. 18-jahriger auszubildender, seit 1 jahr im betrieb

5. 15-jähriger schüler, der mit ferienarbeit sein taschengeld aufbessert

die lösung die ich habe ist 4.

was ich nicht verstehe da 3 auch in frage kommen könnte!

hier die informationen:

# Das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung):

Das aktive Wahlrecht haben alle jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle noch nicht 18-jährigen) und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die noch nicht 25 Jahre alt sind (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG).

Diese müssen am Tag der Wahl entweder in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.

Ausländische Arbeitnehmer sind wie deutsche Arbeitnehmer wahlberechtigt.

Jeder, der das aktive Wahlrecht hat, ist zur Wahl der JAV wahlberechtigt.

# Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit):

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 60 Abs. 2.

warum ist 3 jetzt falsch?

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Soweit ich weiss, darf man mit 18 in die JAV eintreten!

Unter 18, darf man zwar wählen (aktiv) aber nicht gewählt werden. Somit fällt die 17 Jährige raus.

Also laut Westermann 4.Auflage 2005:

Rechtsgrundlage: §1 ff. BetrVerfG

Wahlberechtigte: Alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§7)

Wählbarkeit: Alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören(§8)

(seite 9)

Das heisst doch dann, dass die 17jährige nichtmals wählen darf, oder??

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