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Wenn eine Kündigung per Gesetz oder vertraglich vereinbart in Schriftform zu erfolgen hat, ist eine Kündigung per email nach aktueller Rechtsauffassung nicht wirksam, da der Zugang der Kündigung nicht nachweisbar ist.

Bei Arbeitsverträgen kann die Formvorschrift nach AG Frankfurt (AZ 8 Ca 5663/00) durch vertragliche Regelung nicht umgangen werden.

Es gibt allerdings AGBs, Verträge etc., in denen eine Kündigung per email als Möglichkeit angegeben ist, darum muss man im Einzelfall schon genau gucken.

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